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Steuerberatung

Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

BFH 18.5.2017, VI R 9/16

Schei­dungs­kos­ten sind Pro­zess­kos­ten und durch § 33 Abs. 2 S. 4 EStG vom Ab­zug als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen aus­ge­schlos­sen. Ein Steu­er­pflich­ti­ger er­bringt die Auf­wen­dun­gen für ein Schei­dungs­ver­fah­ren re­gelmäßig nicht zur Si­che­rung sei­ner Exis­tenz­grund­lage und sei­ner le­bens­not­wen­di­gen Bedürf­nisse.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist die Ab­zieh­bar­keit von Schei­dungs­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen nach der Ände­rung des § 33 EStG durch das Amts­hil­fe­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz (Amts­hil­feR­LUmsG).

In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr (2014) machte die Kläge­rin u.a. Auf­wen­dun­gen für ein Schei­dungs­ver­fah­ren als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen nach § 33 EStG gel­tend. Das Fi­nanz­amt setzte die Ein­kom­men­steuer auf rd. 7.000 € fest. Es berück­sich­tigte die als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend ge­mach­ten Ehe­schei­dungs­kos­ten nicht. An­dere als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen an­er­kannte Auf­wen­dun­gen i.H.v. 1.137 € wirk­ten sich auf­grund der zu­mut­ba­ren Be­las­tung i.H.v. 1.216 € nicht aus.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG hat die Schei­dungs­kos­ten zu Un­recht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen berück­sich­tigt.

Ob Auf­wen­dun­gen für ein Schei­dungs­ver­fah­ren noch als außer­gewöhn­lich i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG an­zu­se­hen sind, kann of­fen­blei­ben. Denn sie sind je­den­falls nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG in der für das Streit­jahr gel­ten­den Fas­sung vom Ab­zug als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen aus­ge­schlos­sen. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG für einen Ab­zug von Pro­zess­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen lie­gen nicht vor. Die Kläge­rin lief nicht Ge­fahr, ihre Exis­tenz­grund­lage zu ver­lie­ren und ihre le­bens­not­wen­di­gen Bedürf­nisse in dem übli­chen Rah­men nicht mehr be­frie­di­gen zu können, hätte sie die Kos­ten für das Schei­dungs­ver­fah­ren nicht auf­ge­wandt. Die bis­lang vom Fi­nanz­amt berück­sich­tigte zu­mut­bare Be­las­tung nach § 33 Abs. 3 EStG ist al­ler­dings ent­spre­chend den Ausführun­gen im BFH-Ur­teil vom 19.1.2017 (VI R 75/14) zu be­rech­nen und mit 1.063 € an­zu­set­zen.

Seit der Ände­rung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Auf­wen­dun­gen für die Führung ei­nes Rechts­streits (Pro­zess­kos­ten) grundsätz­lich vom Ab­zug als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung aus­ge­schlos­sen. Nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG greift das Ab­zugs­ver­bot nur dann nicht ein, wenn der Steu­er­pflich­tige ohne die Auf­wen­dun­gen Ge­fahr liefe, seine Exis­tenz­grund­lage zu ver­lie­ren und seine le­bens­not­wen­di­gen Bedürf­nisse in dem übli­chen Rah­men nicht mehr be­frie­di­gen zu können. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG sind in einem Fall wie dem vor­lie­gen­den nicht ge­ge­ben. Der Ehe­gatte wen­det die Kos­ten für ein Schei­dungs­ver­fah­ren re­gelmäßig nicht zur Si­che­rung sei­ner Exis­tenz­grund­lage und sei­ner le­bens­not­wen­di­gen Bedürf­nisse auf.

Hier­von kann nur aus­ge­gan­gen wer­den, wenn die wirt­schaft­li­che Le­bens­grund­lage des Steu­er­pflich­ti­gen be­droht ist. Eine der­ar­tige exis­ten­zi­elle Be­trof­fen­heit liegt bei Schei­dungs­kos­ten nicht vor, selbst wenn das Fest­hal­ten an der Ehe für den Steu­er­pflich­ti­gen eine starke Be­einträch­ti­gung sei­nes Le­bens dar­stellt. Zwar hat der BFH die Kos­ten ei­ner Ehe­schei­dung bis zur Ände­rung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung berück­sich­tigt. Dies ist nach der Neu­re­ge­lung je­doch nicht länger möglich. Denn da­durch habe der Ge­setz­ge­ber die Steu­er­er­heb­lich­keit von Pro­zess­kos­ten auf einen en­gen Rah­men zurückführen und Schei­dungs­kos­ten vom Ab­zug als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung be­wusst aus­schließen wol­len.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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