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Steuerberatung

Prozess wegen Namensrechts eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastung

FG Münster v. 12.2.2019 - 2 K 750/17 E

An­walts­kos­ten, die im Zu­sam­men­hang mit der Be­ur­kun­dung des Nach­na­mens ei­nes min­derjähri­gen Kin­des so­wie mit dem Um­gangs­recht für die­ses Kind ent­ste­hen, sind nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zugsfähig. Dem Ab­zug steht § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ent­ge­gen, wo­nach nur sol­che Pro­zess­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zugsfähig sind, ohne die der Steu­er­pflich­tige Ge­fahr lau­fen würde, seine Exis­tenz­grund­lage zu ver­lie­ren und seine le­bens­not­wen­di­gen Bedürf­nisse im übli­chen Rah­men nicht mehr be­frie­di­gen zu können; nach der Recht­spre­chung des BFH sind hier­mit nur die ma­te­ri­el­len Le­bens­grund­la­gen ge­meint.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist Mut­ter ei­nes 2010 ge­bo­re­nen Soh­nes, der im Streit­jahr 2014 noch bei ihr ge­lebt hatte. Mit dem Kin­des­va­ter, einem Nie­derländer, führte sie recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen in Be­zug auf den Sohn. Hier­bei ging es zum einen um die vom Va­ter in den Nie­der­lan­den vor­ge­nom­mene stan­des­amt­li­che Be­ur­kun­dung des Nach­na­mens des Soh­nes, die nach Auf­fas­sung der Kläge­rin ohne ihre Zu­stim­mung und da­mit wi­der­recht­lich er­folgt sei. Zum an­de­ren wollte die Kläge­rin dem Va­ter das Um­gangs­recht mit dem Sohn we­gen des Ver­dachts des se­xu­el­len Miss­brauchs ent­zie­hen las­sen. Da der Va­ter den Sohn im Jahr 2015 in die Nie­der­lande ver­bracht habe, hätten sich die Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen­zeit­lich dort­hin ver­la­gert.

 

Die Kläge­rin be­an­tragte den Ab­zug von An­walts­kos­ten für eine nie­derländi­schen Kanz­lei i.H.v. rd. 3.800 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen und führte hierzu aus, dass ihre see­li­sche und fi­nan­zi­elle Be­las­tung in­zwi­schen so hoch sei, dass der Ver­lust ih­rer Exis­tenz­grund­lage drohe. Das Fi­nanz­amt lehnte die Berück­sich­ti­gung der Kos­ten ab, da die Kläge­rin eine kon­krete Gefähr­dung ih­rer Exis­tenz­grund­lage nicht nach­ge­wie­sen habe.

 

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

 

Die Gründe:

Die von der Kläge­rin gel­tend ge­mach­ten Pro­zess­kos­ten für die Recht­strei­tig­kei­ten hin­sicht­lich des Kin­des­nach­na­mens und des Um­gangs­rech­tes des Kin­des­va­ters sind keine außer­gewöhn­li­chen Be­las­tung i.S.d. § 33 EStG.

 

Dem Ab­zug der An­walts­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen steht § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ent­ge­gen, wo­nach nur sol­che Pro­zess­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zugsfähig sind, ohne die der Steu­er­pflich­tige Ge­fahr lau­fen würde, seine Exis­tenz­grund­lage zu ver­lie­ren und seine le­bens­not­wen­di­gen Bedürf­nisse im übli­chen Rah­men nicht mehr be­frie­di­gen zu können. Nach der Recht­spre­chung des BFH sind hier­mit nur die ma­te­ri­el­len Le­bens­grund­la­gen des Steu­er­pflich­ti­gen ge­meint. Diese Vor­aus­set­zung liegt im Streit­fall nicht vor, da die Exis­tenz­grund­lage der Kläge­rin nach ih­rem ei­ge­nen Vor­trag nicht auf­grund des Kin­des­na­mens oder des Um­gangs­rechts gefähr­det ist, son­dern auf­grund der fi­nan­zi­el­len Be­las­tung durch die Pro­zesse.

 

Selbst wenn man (wie das FG Düssel­dorf im Ur­teil vom 13.3.2018 - 13 K 3024/17) den Be­griff der Exis­tenz­grund­lage im im­ma­te­ri­el­len Sinne ver­steht, so dass auch so­ziale Bedürf­nisse wie die Liebe zu sei­nem Kind und die Fürsorge für sein Kind dar­un­ter fal­len, kommt ein Ab­zug der Pro­zess­kos­ten nicht in Be­tracht. Die Er­fas­sung des Nach­na­mens des Soh­nes in den Nie­der­lan­den stellt be­reits kein le­bens­not­wen­di­ges Bedürf­nis der Kläge­rin dar, zu­mal er in Deutsch­land ih­ren Nach­na­men trägt. Hin­sicht­lich des Um­gangs­rechts liegt zwar ein drin­gen­des so­zia­les Bedürf­nis we­gen des Vor­wurfs des se­xu­el­len Miss­brauchs vor. Die­ses war aber ohne den geführ­ten Rechts­streit nicht gefähr­det, da die er­for­der­li­chen Maßnah­men, ins­be­son­dere die Un­ter­sa­gung des Um­gangs, von Amts we­gen durch das Ju­gend­amt zu tref­fen sind, was im Streit­fall auch ge­sche­hen ist.

 

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