Seit 2020 gilt in Deutschland das Fristenmodell zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Dieses eröffnete die Möglichkeit, dass bei Nutzung eines sog. Aufschubkontos die EUSt bei Warenimporten nicht mehr unmittelbar entrichtet werden muss. Vielmehr können die Einfuhrabgaben hier „aufgeschoben“ werden, wodurch sich das Zahlungsziel auf den 26. Tag des zweiten auf den Import folgenden Monats verlängert. Im Anschluss an die Entrichtung der EUSt können Unternehmen die entstandene EUSt unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer geltend machen. Im Fall eines Vorsteuerüberhangs wird die EUSt dann entsprechend erstattet.
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, welche die aktuellen Mehrwertsteuervorschriften der Europäischen Union festlegt, ermöglicht aber auch die Umsetzung eines Verrechnungsmodells, welches bereits in vielen EU- Mitgliedstaaten, wie z. B. in den Niederlanden oder Belgien, etabliert wurde. Im Vergleich zum Fristenmodell bietet es deutliche Vorteile: Mit dem Verrechnungsmodell ist die Entrichtung der EUSt im Zuge von Warenimporten nicht mehr erforderlich, sondern sie wird im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung lediglich ausgewiesen und unmittelbar als Vorsteuer in Abzug gebracht. Das Verrechnungsmodell bietet den Wirtschaftsbeteiligten somit einen Liquiditätsvorteil, da mit der EUSt zusammenhängende Zahlungsflüsse vermieden werden.
Seit Jahren bemühen sich Unternehmensverbände darum, dass in Deutschland, das insb. aufgrund der Häfen in Bremerhaven und Hamburg neben Belgien und den Niederlanden eines der größten Import-Länder der EU ist, ebenfalls das Verrechnungsmodell eingeführt wird, um keinen Wettbewerbsnachteil mehr zu haben. Innerhalb der Finanzministerkonferenz der Länder wurde nun die einstimmige Entscheidung getroffen, die Umsetzung des Verrechnungsmodells auch in Deutschland voranzutreiben.
Im nächsten Schritt werden durch das BMF die erforderlichen Maßnahmen sowie Gesetzesanpassungen evaluiert, um mit der Auf- und Umsetzung der Reform zu beginnen.
Hinweis: Perspektivisch wird die Reformumsetzung für in Deutschland importierende Unternehmen eine administrative Entlastung bedeuten und zudem die bestehende Liquiditätsbelastung weiter verringern.