Für den Ausschluss der Quellensteuerentlastung war zudem erforderlich, dass
- für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlten oder
- die ausländische Gesellschaft nicht mehr als 10 % ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielte oder
- die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnahm.
Der EuGH beurteilt diese Regelung als nicht mit den EU-rechtlichen Vorgaben vereinbar (Urteil vom 20.12.2017 in den verbundenen Rechtssachen C-504/16, Deister Holding AG, und C-613/16, Juhler Holding AG). In beiden Vorlagefällen wurde mit Verweis auf § 50d Abs. 3 EStG 2007 die Entlastung von Quellensteuer nach der Mutter-Tochter-Richtlinie verwehrt, weil Anteilseignerin der im EU-Ausland ansässigen Muttergesellschaft einer inländischen Tochtergesellschaft eine natürliche Person war und zumindest eine der Voraussetzungen zur Versagung der Quellensteuerentlastung erfüllt wurde.
Hinweis
Auch gegenüber der seit 2012 geltenden Fassung des § 50d Abs. 3 EStG wurden bereits EU-rechtliche Bedenken vorgebracht (Beschluss des FG Köln vom 17.5.2017, Az. 2 K 773/16) und ein Verfahren beim EuGH in Gang gesetzt (Rs. des EuGH C-440/17). Es bleibt somit abzuwarten, ob der EuGH die aktuelle Fassung des § 50d Abs. 3 EStG in seiner im Vergleich zur Vorgängerregelung entschärften Form noch für EU-rechtskonform erachtet oder aber auch diese Regelung als EU-rechtswidrig beurteilt.