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Steuerberatung

Quellensteuer auf Lizenzzahlungen in Auslandsfällen

Das BMF be­jaht eine be­schränkte Steu­er­pflicht auch in den Fällen, in de­nen Li­zen­zen für ein in ein deut­sches Re­gis­ter ein­ge­tra­ge­nes Recht ge­zahlt wer­den, auch wenn kein wei­te­rer In­lands­be­zug be­steht. Da­bei ist nun zu­dem eine zeit­lich be­fris­tete Ver­ein­fa­chungs­re­gel vor­ge­se­hen.

Das BMF ver­trat be­reits mit Schrei­ben vom 6.11.2020 die Rechts­auf­fas­sung, dass Vergütun­gen an einen nicht im In­land ansässi­gen Li­zenz­ge­ber für die zeit­lich be­fris­tete Über­las­sung von Rech­ten, die in ein inländi­sches Buch oder Re­gis­ter ein­ge­tra­gen sind, dem inländi­schen Quel­len­steu­er­ab­zug un­ter­lie­gen, un­abhängig da­von, ob der Li­zenz­neh­mer im In­land ansässig ist oder eine inländi­sche Nut­zung er­folgt. Zu­dem be­steht eine be­schränkte Steu­er­pflicht bei Veräußerung sol­cher Rechte.

Eine zwi­schen­zeit­lich vor­ge­schla­gene ge­setz­li­che Ände­rung der maßgeb­li­chen ein­kom­men­steu­er­recht­li­chen Vor­schrift wurde be­reits wie­der fal­len ge­las­sen, so dass der­zeit keine Ent­schärfung des Ge­set­zes­wort­lauts zu er­war­ten ist.

Mit Schrei­ben vom 11.2.2021 hält das BMF grundsätz­lich an sei­ner Rechts­auf­fas­sung fest, gibt al­ler­dings eine Ver­ein­fa­chungs­re­gel für Kon­stel­la­tio­nen be­kannt, in de­nen nach einem DBA eine Ent­las­tungs­be­rech­ti­gung von inländi­scher Quel­len­steuer be­steht. Dem­nach kann für be­reits zu­ge­flos­sene oder bis 30.9.2021 zu­fließende Vergütun­gen von ei­ner Steu­er­an­mel­dung und dem Steu­er­ab­zug ab­ge­se­hen wer­den, wenn der Li­zenz­ge­ber oder der von ihm be­vollmäch­tigte Vergütungs­schuld­ner beim BZSt bis 31.12.2021 einen Frei­stel­lungs­an­trag stellt. Da­bei ist grundsätz­lich für je­des Ver­trags­verhält­nis ein ei­ge­ner An­trag er­for­der­lich und die Ver­trags­verhält­nisse sind ge­genüber dem BZSt of­fen­zu­le­gen (und dazu ggf. ins Deut­sche zu über­set­zen). Lehnt das BZSt den Frei­stel­lungs­an­trag ab, muss der Vergütungs­schuld­ner bin­nen ei­nes Mo­nats Steu­er­an­mel­dun­gen ab­ge­ben und Steu­er­ab­zugs­beträge abführen. Zu­dem setzt die An­wen­dung der Ver­ein­fa­chungs­re­gel vor­aus, dass der Vergütungs­schuld­ner nicht im In­land ansässig ist.

Die Ver­ein­fa­chungs­re­gel kommt al­ler­dings nicht zur An­wen­dung, wenn keine DBA-recht­li­che Ent­las­tungs­be­rech­ti­gung greift oder daran Zwei­fel be­ste­hen, z. B. bei hy­bri­den oder dop­pelt ansässi­gen Ge­sell­schaf­ten.

Ist ein Quel­len­ab­zug vor­zu­neh­men, zieht das BMF als Be­mes­sungs­grund­lage für den Steu­er­ab­zug die Brut­to­vergütung für die Über­las­sung des im In­land re­gis­trier­ten Rechts heran. Ist im Ver­trags­verhält­nis, z. B. über die Nut­zung ei­nes in meh­re­ren Staa­ten re­gis­trier­ten Rechts, nicht kon­kret be­zif­fert, wel­cher Teil der Vergütung für die Über­las­sung des im In­land re­gis­trier­ten Rechts ge­zahlt wird, ist eine sach­ge­rechte Auf­tei­lung der Vergütung vor­zu­neh­men.

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