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Wie wirkt sich der Brexit auf Dividenden, Zins- und Lizenzzahlungen aus?

Bei in­ter­na­tio­nal agie­ren­den Un­ter­neh­mens­grup­pen mit Toch­ter­ge­sell­schaf­ten im Ver­ei­nig­ten König­reich und Kon­zer­nen mit Sitz der Mut­ter­ge­sell­schaft im Ver­ei­nig­ten König­reich sind Di­vi­den­den-, Zins- und Li­zenz­zah­lun­gen ge­nau auf et­waige Quel­len­steu­er­be­las­tun­gen zu prüfen.

Gewinnausschüttungen

Ge­winn­aus­schüttun­gen ei­ner deut­schen Toch­ter­ge­sell­schaft an eine bri­ti­sche Mut­ter­ge­sell­schaft bzw. im um­ge­kehr­ten Fall ei­ner bri­ti­schen Toch­ter­ge­sell­schaft an die deut­sche Mut­ter­ge­sell­schaft wa­ren bis­lang nach der Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie quel­len­steu­er­frei, wenn eine Be­tei­li­gung von min­des­tens 10 % be­steht. Das gilt al­ler­dings nur noch bis zum Ab­lauf des 31.12.2020.

Christof Zondler: Quellensteuer auf Zahlungen nach UK?© Christof Zondler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei Ebner Stolz in Stuttgart
Ab 2021 ist die Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie nicht mehr an­wend­bar. Das heißt für Aus­schüttun­gen zwi­schen bri­ti­schen und deut­schen Kon­zern­mut­ter- und Toch­ter­ge­sell­schaf­ten, dass le­dig­lich eine Re­duk­tion der Quel­len­steuer auf 5 % grei­fen kann, wenn die im Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men vor­ge­se­he­nen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt wer­den. (Chris­tof Zond­ler)

Ab 2021 kann auf der Grund­lage des Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­mens eine Re­duk­tion der Quel­len­steuer auf 5 % er­zielt wer­den, wenn die Di­vi­dende an eine Ge­sell­schaft (je­doch keine Per­so­nen­ge­sell­schaft) fließt, die min­des­tens 10 % der An­teile an der Toch­ter­ge­sell­schaft hält. An­dern­falls beträgt der Quel­len­steu­er­ab­zug nach dem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men re­gelmäßig 15 %.

Im Fall der Aus­schüttung ei­ner bri­ti­schen Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft an ihre deut­sche Mut­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft, ist al­ler­dings zu berück­sich­ti­gen, dass das Ver­ei­nigte König­reich der­zeit keine Quel­len­steuer auf Di­vi­den­den er­hebt. Sollte sich das zukünf­tig ändern, ist die An­rech­nung der bri­ti­schen Quel­len­steuer auf die in Deutsch­land an­fal­lende Steuer der Mut­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft aus­ge­schlos­sen. Im um­ge­kehr­ten Fall sollte die Möglich­keit der An­rech­nung der deut­schen Quel­len­steuer im Ver­ei­nig­ten König­reich mit einem bri­ti­schen Steu­er­be­ra­ter ab­ge­stimmt wer­den. Ge­lingt die An­rech­nung nicht, stellt der Quel­len­steu­er­ab­zug eine De­fi­ni­tiv­be­las­tung dar.

Die ge­wer­be­steu­er­li­che Be­hand­lung von Di­vi­den­den, die von ei­ner EU-Toch­ter­ge­sell­schaft oder ei­ner Toch­ter­ge­sell­schaft im Nicht-EU-Aus­land be­zo­gen wer­den, wurde in Deutsch­land mit Wir­kung ab 2020 gleich­ge­stellt. Di­vi­den­den sind dem­nach ge­wer­be­steu­er­frei, so­fern eine Min­dest­be­tei­li­gung von 15 % zu Be­ginn des Er­he­bungs­zeit­raums ge­ge­ben ist. So­mit setzt die Ge­wer­be­steu­er­frei­heit von Di­vi­den­den ei­ner bri­ti­schen Toch­ter­ge­sell­schaft ge­ne­rell das Vor­lie­gen ei­ner Min­dest­be­tei­li­gung von 15 % vor­aus.

Aus­schüttun­gen ei­ner EU-Ka­pi­tal­ge­sell­schaft an einen inländi­schen An­teils­eig­ner sind steu­er­frei, wenn es sich um eine Ein­la­genrück­gewähr han­delt und dies in ent­spre­chen­der An­wen­dung der Vor­schrif­ten zum sog. steu­er­li­chen Ein­la­ge­konto nach­ge­wie­sen wer­den kann. Da das Ver­ei­nigte König­reich ab 1.1.2021 nicht mehr als EU-Mit­glied­staat gilt, fehlt eine ex­pli­zite steu­er­li­che Re­ge­lung für den Fall ei­ner Ein­la­genrück­gewähr. Zwar hält es der BFH aus EU-recht­li­chen Gründen, na­ment­lich der Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit, für ge­bo­ten, auch im Fall der Aus­schüttung ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft in einem Nicht-EU-Staat die Möglich­keit ei­ner Ein­la­genrück­gewähr ein­zuräumen (BFH-Ur­teil vom 13.7.2016, Az. VIII R 47/13, BFH/NV 2016, S. 1831, so­wie BFH-Ur­teil vom 10.4.2019, Az. I R 15/16, DStR 2019, S. 1917). Al­ler­dings be­steht hier in­so­weit Kon­flikt­po­ten­tial, da noch of­fen ist, ob die Fi­nanz­ver­wal­tung die­ser Rechts­auf­fas­sung folgt.

Zinsen und Lizenzgebühren

Nach der Zins- und Li­zenz­richt­li­nie wer­den auf in­ner­halb der EU ge­zahlte Zin­sen und Li­zenz­gebühren keine Quel­len­steu­ern ein­be­hal­ten, wenn diese zwi­schen ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men ver­schie­de­ner EU-Mit­glied­staa­ten ge­zahlt wer­den und ein ent­spre­chen­der An­trag auf Steu­er­frei­stel­lung bei der zuständi­gen Fi­nanz­behörde ge­stellt wurde.

Mit Weg­fall der An­wend­bar­keit der EU-Richt­li­nie zum 1.1.2021 sind im Verhält­nis zum Ver­ei­nig­ten König­reich nach den na­tio­na­len Vor­ga­ben Quel­len­steu­ern ein­zu­be­hal­ten. Nach dem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men wer­den je­doch die Quel­len­steu­ern so­wohl auf Zin­sen als auch auf Li­zen­zen auf 0 % re­du­ziert. Im Fall der Zah­lung von Li­zenz­gebühren und ggf. auch Zin­sen von einem deut­schen Schuld­ner an einen bri­ti­schen Gläubi­ger, die nach deut­schem Recht der Ka­pi­tal­er­trag­steuer un­ter­lie­gen, hat der Schuld­ner seine Zah­lun­gen zunächst ent­spre­chend zu min­dern und deut­sche Quel­len­steuer ab­zuführen. Zwar sieht das mit Großbri­tan­nien ab­ge­schlos­sene Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men das al­lei­nige Be­steue­rungs­recht Großbri­tan­ni­ens vor, so­fern Zin­sen und Li­zenz­gebühren nicht im Rah­men ei­ner deut­schen Be­triebsstätte an­fal­len. Der bri­ti­sche Gläubi­ger wird je­doch auf das Er­stat­tungs­ver­fah­ren ver­wie­sen bzw. kann eine Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung be­an­tra­gen.

Umstrukturierungen

Wird der Sitz oder die Ge­schäfts­lei­tung ei­ner inländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft in einen Staat außer­halb der EU bzw. des Eu­ropäischen Wirt­schafts­raums (EWR) ver­legt und schei­det die Ge­sell­schaft da­mit aus der un­be­schränk­ten Steu­er­pflicht in Deutsch­land aus, kommt es zur Li­qui­da­ti­ons­be­steue­rung, so dass alle stil­len Re­ser­ven auf­zu­de­cken und zu ver­steu­ern sind. Mit dem zu er­war­ten­den Aus­schei­den Großbri­tan­ni­ens aus dem EWR zum 31.12.2020 ist ab 2021 eine Ver­le­gung des Sit­zes oder der Ge­schäfts­lei­tung nach Großbri­tan­nien oder Nord­ir­land steu­erneu­tral nicht mehr möglich.

Zwar wurde mit dem Brexit-Steu­er­be­gleit­ge­setz eine ex­pli­zite Re­ge­lung auf­ge­nom­men, wo­nach al­lein das Aus­schei­den des Ver­ei­nig­ten König­reichs aus der EU nicht zur Auf­de­ckung und Ver­steue­rung stil­ler Re­ser­ven von Ge­sell­schaf­ten führt. Das gilt aber nur für Ge­sell­schaf­ten, die vor dem endgülti­gen EU- Aus­tritt ih­ren Sitz oder ihre Ge­schäfts­lei­tung auf die In­sel ver­legt ha­ben. Ab 2021 kommt es bei Ver­le­gung des Sit­zes oder der Ge­schäfts­lei­tung ins Ver­ei­nigte König­reich zu ei­ner Auf­de­ckung stil­ler Re­ser­ven. (Chris­tof Zond­ler)

Die Möglich­keit ei­ner nach dem Um­wand­lungs­steu­er­ge­setz steu­erneu­tra­len grenzüber­schrei­ten­den Um­struk­tu­rie­rung von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, z. B. in der Form ei­ner Ver­schmel­zung, Spal­tung, Aus­glie­de­rung, ist nur für Ge­sell­schaf­ten mit Sitz und Ge­schäfts­lei­tung in­ner­halb der EU ge­ge­ben (EU-Fu­si­ons­richt­li­nie). Ab 2021 kann eine grenzüber­schrei­tende Um­struk­tu­rie­rung nicht mehr steu­erneu­tral er­fol­gen. Diese führt viel­mehr zur Auf­de­ckung der stil­len Re­ser­ven und zu ei­ner ent­spre­chen­den Steu­er­be­las­tung.

Ist eine grenzüber­schrei­tende Um­struk­tu­rie­rung be­reits in der Ver­gan­gen­heit vor­ge­nom­men wor­den, würde das Aus­schei­den des Ver­ei­nig­ten König­reichs aus der EU in­ner­halb der nach­fol­gen­den sie­benjähri­gen Sperr­frist rück­wir­kend zur zeit­an­tei­li­gen Ver­steue­rung der stil­len Re­ser­ven führen. Mit dem Brexit-Steu­er­be­gleit­ge­setz wird diese Rechts­folge ex­pli­zit ver­mie­den. Dies gilt dann, wenn der Um­wand­lungs­be­schluss oder Ein­brin­gungs­ver­trag noch vor dem 1.1.2021 ge­fasst bzw. ge­schlos­sen wird.

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