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Pflichten für Batteriehersteller und Rücknahmesysteme von Geräte-Altbatterien

Das Er­ste Ge­setz zur Ände­rung des Bat­te­rie­ge­set­zes (BattG), das be­reits am 01.01.2021 in Kraft ge­tre­ten ist, hat er­heb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Bat­te­rie­her­stel­ler und die Rück­nah­me­sys­teme von Geräte-Alt­bat­te­rien.

 

Grund für die Ände­rung des BattG war, dass es ver­mehrt zu Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen zwi­schen dem Ge­mein­sa­men Rück­nah­me­sys­tem und den her­stell­er­ei­ge­nen Rück­nah­me­sys­te­men ge­kom­men ist. Mit der Ände­rung des BattG sol­len faire Wett­be­werbs­be­din­gun­gen für alle her­stell­er­ei­ge­nen Rück­nah­me­sys­teme si­cher­ge­stellt und ein­heit­li­che An­for­de­run­gen an die Sys­teme selbst so­wie an die Rück­nahme durch die Sys­teme fest­ge­legt wer­den. Außer­dem mach­ten neue eu­ro­pa­recht­li­chen Vor­ga­ben eine Ände­rung des BattG er­for­der­lich.

Mit der Ge­set­zesände­rung wird be­zweckt, eine dau­er­haft ord­nungs­gemäße und schad­lose Ver­wer­tung und ge­mein­wohl­verträgli­che Be­sei­ti­gung von Alt­bat­te­rien si­cher­zu­stel­len. Nach der Ge­set­zes­begründung sei dies ins­be­son­dere vor dem Hin­ter­grund der zu­neh­men­den Elek­tri­fi­zie­rung vie­ler Pro­dukte und da­mit ei­nes stei­gen­den Be­darfs an Bat­te­rien in vie­len Le­bens­be­rei­chen von Be­deu­tung.

Registrierungspflicht nach dem BattG ab dem 01.01.2022

Gemäß § 31 Abs. 2 BattG müssen Her­stel­ler, die das In­ver­kehr­brin­gen be­reits beim Um­welt­bun­des­amt an­ge­zeigt ha­ben, ab dem 01.01.2022 bei der zuständi­gen Behörde re­gis­triert sein. Die Re­gis­trie­rung ist eine ge­setz­lich vor­ge­schrie­bene, ak­tiv zu be­an­tra­gende Ge­neh­mi­gung, die für das In­ver­kehr­brin­gen von Geräte­bat­te­rien, Fahr­zeug- und In­dus­trie­bat­te­rien er­for­der­lich ist.

Re­gis­trie­rungs­pflich­tig sind Her­stel­ler im Sinne des § 2 Abs. 15 BattG, wenn ihre an­ge­bo­te­nen Pro­dukte als Bat­te­rien in den An­wen­dungs­be­reich des BattG fal­len.

Die er­for­der­li­chen An­ga­ben für den Re­gis­trie­rungs­an­trag sind ausführ­lich in § 4 Abs. 2 BattG auf­ge­lis­tet.

Seit dem 01.01.2021 ist die Stif­tung EAR für Re­gis­trie­run­gen nach dem BattG so­wie für die Er­tei­lung ei­ner Re­gis­trie­rungs­num­mer zuständig. Die Re­gis­trie­rung kann on­line über das EAR-Por­tal er­fol­gen.

Weitere für Hersteller bestehende Verbote und Pflichten

  • Ver­bo­ten ist das In­ver­kehr­brin­gen von Bat­te­rien, die mehr als 0,0005 Ge­wichts­pro­zent Queck­sil­ber ent­hal­ten;
  • Ver­bo­ten ist das In­ver­kehr­brin­gen von Geräte­bat­te­rien, die mehr als 0,002 Ge­wichts­pro­zent Cad­mium ent­hal­ten (Aus­nah­men sind Geräte­bat­te­rien, die für Not- oder Alarm­sys­teme ein­schließlich Not­be­leuch­tung und für me­di­zi­ni­sche Ausrüstung be­stimmt sind);
  • Es be­steht eine Rück­nah­me­pflicht, in­klu­sive die Pflicht zur Schaf­fung ei­nes ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­gen Rück­nah­me­sys­tems;
  • Die Her­stel­ler sind zu­dem ver­pflich­tet, der Beiträge im Rah­men des Rück­nah­me­sys­tems öko­lo­gi­sch zu ge­stal­ten, diese Pflicht gilt je­doch erst ab dem 01.01.2023;
  • Ver­schie­dene Kenn­zeich­nungs- und In­for­ma­ti­ons­pflich­ten;
  • Ver­wer­tungs­pflich­ten.

Vertreiber treffen demgegenüber folgende Pflichten

  • Überprüfungs­pflich­ten;
  • Hin­weis- und In­for­ma­ti­ons­pflich­ten;
  • Rück­nah­me­pflich­ten und Über­las­sungs­pflich­ten der zurück­ge­nom­me­nen Geräte an ein Rück­nah­me­sys­tem;
  • Pfand­pflicht für Fahr­zeug­bat­te­rien.

Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien

Die Pfand­pflicht für Fahr­zeug­bat­te­rien ist in § 10 BattG ge­re­gelt. Da­bei sind Ver­trei­ber, die Fahr­zeug­bat­te­rien an End­nut­zer ab­ge­ben, ver­pflich­tet, je Fahr­zeug­bat­te­rie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro ein­schließlich Um­satz­steuer zu er­he­ben, wenn der End­nut­zer zum Zeit­punkt des Kaufs ei­ner neuen Fahr­zeug­bat­te­rie keine Fahr­zeug-Alt­bat­te­rie zurück­gibt. Bei Rück­gabe der Fahr­zeug-Alt­bat­te­rie, muss der Ver­trei­ber, der das Pfand er­ho­ben hat, das Pfand er­stat­ten. Wer­den in Fahr­zeuge ein­ge­baute Fahr­zeug­bat­te­rien an den End­nut­zer ab- oder wei­ter­ge­ge­ben, entfällt die Pfand­pflicht.

Zur Er­stat­tung ei­nes Pfan­des ist nur der­je­nige Ver­trei­ber ver­pflich­tet, der zu­vor das Pfand beim End­nut­zer er­ho­ben hat. Da­mit wird si­cher­ge­stellt, dass End­nut­zer nur dann von dem kon­kre­ten Ver­trei­ber eine Er­stat­tung ver­lan­gen können, wenn sie das Pfand auch bei die­sem Ver­trei­ber ent­rich­tet ha­ben. Eine Pflicht zur Er­rich­tung ei­nes ver­trei­berüberg­rei­fen­den Pfand­sys­tems be­steht nicht. Wird je­doch die Alt­bat­te­rie bei einem an­de­ren Er­fas­sungs­be­rech­tig­ten zurück­ge­ge­ben, ist die­ser auf Ver­lan­gen des End­nut­zers ver­pflich­tet, eine Bestäti­gung über die Rück­nahme ohne Pfan­der­stat­tung aus­zu­stel­len. Die Bestäti­gung muss so­wohl die Rück­nahme als auch die feh­lende Pfan­der­stat­tung um­fas­sen. Der Ver­trei­ber kann bei der Pfan­der­he­bung eine Pfand­marke aus­ge­ben und die Pfan­der­stat­tung von der Rück­gabe der Pfand­marke abhängig ma­chen.

Besonderheiten für Online-Händler

Gemäß § 10 Abs. 1 S. 5 BattG ist ein Ver­trei­ber, der Fahr­zeug­bat­te­rien un­ter Ver­wen­dung von Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln an­bie­tet, eben­falls zur Er­stat­tung des Pfan­des auch bei Vor­lage ei­nes schrift­li­chen oder elek­tro­ni­schen Rück­ga­benach­wei­ses, der zum Zeit­punkt der Vor­lage nicht älter als zwei Wo­chen ist, ver­pflich­tet.

Hinweis für Endnutzer

Geräte-, Fahr­zeug- und In­dus­trie-Alt­bat­te­rien können wei­ter­hin un­ent­gelt­lich bei den je­wei­li­gen Ver­trei­bern die­ser Bat­te­rie­ar­ten zurück­ge­ge­ben wer­den. Darüber hin­aus können Geräte-Alt­bat­te­rien auch bei kom­mu­na­len Sam­mel­stel­len oder frei­wil­li­gen Rück­nah­me­stel­len zurück­ge­ge­ben wer­den. Be­sit­zer von Alt­bat­te­rien müssen diese ge­trennt vom Sied­lungs­ab­fall ent­sor­gen. Fahr­zeug-Alt­bat­te­rien wer­den aus­schließlich über die Ver­trei­ber, die öff­ent­lich-recht­li­chen Ent­sor­gungsträger und über die Be­hand­lungs­ein­rich­tun­gen er­fasst.

Mögliche Geldbußen

Bei Ver­stoß ge­gen das BattG könne Bußgelder in Höhe von 100.000 Euro dro­hen. Wer ge­gen die Pfand­pflicht für Fahr­zeug­bat­te­rien nach § 10 BattG verstößt, be­geht eben­falls eine Ord­nungs­wid­rig­keit, die mit ei­ner Geldbuße bis zu 10.000 Euro ge­ahn­det wer­den kann (§ 29 Abs. 1 Nr. 12 BattG).

Zusätz­lich soll­ten Her­stel­ler, die Bat­te­rien in den Ver­kehr brin­gen, be­reits bei der Stif­tung EAR re­gis­triert sein.

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