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Steuerberatung

Private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte durch Arbeitnehmer

Er­wirbt der Ar­beit­ge­ber ein vom Ar­beit­neh­mer zu­vor pri­vat an­ge­schaff­tes Mo­bil­te­le­fon zu einem sehr ge­rin­gen, un­ter dem Markt­wert lie­gen­den Preis und überlässt das Gerät un­mit­tel­bar da­nach dem Ar­beit­neh­mer zur pri­va­ten Nut­zung, steht dies der Steu­er­frei­heit der Er­stat­tung von Te­le­fon­kos­ten für einen vom Ar­beit­neh­mer ab­ge­schlos­se­nen Mo­bil­funk­ver­trag durch den Ar­beit­ge­ber nach § 3 Nr. 45 EStG nicht ent­ge­gen.

Zu die­sem Er­geb­nis kommt der BFH mit Ur­teil vom 23.11.2022 (Az. VI R 50/20). Die Steu­er­be­frei­ung der Vor­teile des Ar­beit­neh­mers aus der pri­va­ten Nut­zung von be­trieb­li­chen Da­ten­ver­ar­bei­tungs- und Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­geräten nach § 3 Nr. 45 EStG setze vor­aus, dass es sich um be­trieb­li­che Geräte han­delt. Dies sieht der BFH im Streit­fall für ge­ge­ben an. Der Ar­beit­ge­ber sei zi­vil­recht­li­cher Ei­gentümer der Geräte. Eine ne­ben dem Ar­beits­verhält­nis be­ste­hende Son­der­rechts­be­zie­hung, die dem Ar­beit­neh­mer eine dem zi­vil­recht­li­chen Ei­gen­tum ent­ge­gen­ste­hende Verfügungs­macht einräumt, sei nicht ge­ge­ben, da durch ergänzende Ver­ein­ba­run­gen zum Ar­beits­ver­trag die Geräteüber­las­sung an das be­ste­hende Ar­beits­verhält­nis ge­kop­pelt wurde. Dem mit dem Ar­beit­neh­mer ab­ge­schlos­se­nen Kauf­ver­trag über das Mo­bil­te­le­fon sei auch nicht die steu­er­li­che An­er­ken­nung zu ver­sa­gen. Eine Überprüfung nach Fremd­ver­gleichs­grundsätzen sei we­gen des natürli­chen In­ter­es­sen­ge­gen­sat­zes beim Ver­trags­ab­schluss nicht an­ge­zeigt. Schließlich er­kennt der BFH in dem Ver­kauf zu einem ge­rin­gen Kauf­preis auch kei­nen Miss­brauch recht­li­cher Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten nach § 42 AO. Es han­dele sich viel­mehr um eine wirt­schaft­lich an­ge­mes­sene, ein­fa­che und zweckmäßige Möglich­keit, dem Ar­beit­ge­ber be­trieb­li­che Mo­bil­te­le­fone zu ver­schaf­fen.

Hin­weis: Ent­spre­chend ent­schied der BFH auch in zwei wei­te­ren Ur­tei­len vom 23.11.2022 (Az. VI R 49/20 und VI R 51/20).

 

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