Zu diesem Ergebnis kommt der BFH mit Urteil vom 23.11.2022 (Az. VI R 50/20). Die Steuerbefreiung der Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten nach § 3 Nr. 45 EStG setze voraus, dass es sich um betriebliche Geräte handelt. Dies sieht der BFH im Streitfall für gegeben an. Der Arbeitgeber sei zivilrechtlicher Eigentümer der Geräte. Eine neben dem Arbeitsverhältnis bestehende Sonderrechtsbeziehung, die dem Arbeitnehmer eine dem zivilrechtlichen Eigentum entgegenstehende Verfügungsmacht einräumt, sei nicht gegeben, da durch ergänzende Vereinbarungen zum Arbeitsvertrag die Geräteüberlassung an das bestehende Arbeitsverhältnis gekoppelt wurde. Dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Kaufvertrag über das Mobiltelefon sei auch nicht die steuerliche Anerkennung zu versagen. Eine Überprüfung nach Fremdvergleichsgrundsätzen sei wegen des natürlichen Interessengegensatzes beim Vertragsabschluss nicht angezeigt. Schließlich erkennt der BFH in dem Verkauf zu einem geringen Kaufpreis auch keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO. Es handele sich vielmehr um eine wirtschaftlich angemessene, einfache und zweckmäßige Möglichkeit, dem Arbeitgeber betriebliche Mobiltelefone zu verschaffen.
Hinweis: Entsprechend entschied der BFH auch in zwei weiteren Urteilen vom 23.11.2022 (Az. VI R 49/20 und VI R 51/20).