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Steuerberatung

Zum unzutreffenden Sofortabzug als Anschaffungskosten

FG Düsseldorf v. 1.2.2019 - 3 K 2466/18 F

Wie sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG er­gibt, wird das Ab­schrei­bungs­vo­lu­men durch die An­schaf­fungs­kos­ten be­stimmt. Der BFH hat dem­ent­spre­chend ent­schie­den, dass eine Berück­sich­ti­gung von AfA-Beträgen nicht er­fol­gen kann, wenn die gel­tend ge­mach­ten Beträge ins­ge­samt über die an­ge­fal­le­nen Her­stel­lungs­kos­ten hin­aus­ge­hen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn bei von Be­ginn an zu­tref­fen­dem An­satz der AfA-Beträge im Streit­jahr noch ein grds. ab­zu­schrei­ben­der Rest­wert ge­blie­ben wäre.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GbR, an der A mit 24 % und B mit 76 % be­tei­ligt sind. Die Kläge­rin er­zielt Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Der Über­schuss wird durch Ein­nah­menüber­schuss­rech­nung nach § 4 Abs. 3 EStG er­mit­telt. Im Jahr 2008 schaffte die Kläge­rin für ihr Ver­mie­tungs­ob­jekt Geräte für etwa 42.455 € netto an. Diese wur­den im De­zem­ber 2008 in die Im­mo­bi­lie ein­ge­baut und der GbR am 29.12.2008 in Rech­nung ge­stellt. Die Rech­nung wurde am 13.1.2009 be­zahlt.

In der Fest­stel­lungs­erklärung für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 be­han­delte die Kläge­rin die Netto-An­schaf­fungs­kos­ten als so­fort ab­zugsfähi­gen Auf­wand und machte hierfür ent­spre­chende Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Da­ne­ben wur­den die ein­ge­bau­ten Geräte in ein Ver­zeich­nis auf­ge­nom­men und im Wege der Ab­set­zung für Ab­nut­zung (AfA) zusätz­lich über einen Zeit­raum von zehn Jah­ren ab­ge­schrie­ben. Im Jahr 2008 machte die Kläge­rin dies­bezüglich 354 € und in den Fol­ge­jah­ren je­weils 4.245 € gel­tend. Die letzte Ab­schrei­bungs­rate im Jahr 2018 be­trug nach die­ser Be­rech­nung 3.887 €.

Die Fest­stel­lung der Einkünfte im Jahr 2009 er­folgte erklärungs­gemäß. Ne­ben dem Wer­bungs­kos­ten­ab­zug i.H.v. 42.455 € wurde ein Be­trag i.H.v. 4.246 € als Wer­bungs­kos­ten im Wege der AfA berück­sich­tigt. Im Rah­men ei­ner die­sen Ver­an­la­gungs­zeit­raum be­tref­fen­den Be­triebsprüfung be­stand zwi­schen den Be­tei­lig­ten Ei­nig­keit, dass der Ab­zug der streit­ge­genständ­li­chen An­schaf­fungs­kos­ten im Wege der Ab­schrei­bung über einen Zeit­raum von zehn Jah­ren vor­zu­neh­men sei. Der er­folgte So­fort­ab­zug sollte in­so­weit rückgängig ge­macht wer­den. Eine Ände­rung die­ses Be­schei­des un­ter­blieb in der Fol­ge­zeit je­doch. Auf­grund zwi­schen­zeit­lich ein­ge­tre­te­ner Fest­set­zungs­verjährung konnte der Be­scheid für das Jahr 2009 nicht mehr geändert wer­den.

Das Fi­nanz­amt änderte die Be­steue­rungs­grund­la­gen und erhöhte diese um 42.455 €. Später stellte es Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung i.H.v. nun­mehr 58.527 € fest. Die Behörde machte die zu­vor vor­ge­nom­mene Ge­win­nerhöhung um 42.455 € rückgängig und kürzte im Ge­gen­zug die Wer­bungs­kos­ten um die bis­her in den Einkünf­ten ent­hal­tene AfA i.H.v. 4.246 €. Das FG wies die hier­ge­gen er­ho­bene Klage ab.

Die Gründe:
Zu Recht wurde die AfA i.H.v. 4.246 € nicht als Wer­bung­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung berück­sich­tigt.

Die Berück­sich­ti­gung der von den Klägern gel­tend ge­mach­ten AfA schei­terte am Vor­lie­gen ei­nes Rest­buch­wer­tes. Denn ein Rest­buch­wert der im Jahr 2008 an­ge­schaff­ten Geräte war nicht mehr vor­han­den, nach­dem die An­schaf­fungs­kos­ten der Geräte im Jahr 2009 be­reits in vol­ler Höhe steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wor­den wa­ren. Ohne ver­blie­be­nes Ab­schrei­bungs­vo­lu­men kann AfA nämlich nicht gel­tend ge­macht wer­den.

Wie sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG er­gibt, wird das Ab­schrei­bungs­vo­lu­men durch die An­schaf­fungs­kos­ten be­stimmt. Der BFH hat dem­ent­spre­chend ent­schie­den, dass eine Berück­sich­ti­gung von AfA-Beträgen nicht er­fol­gen kann, wenn die gel­tend ge­mach­ten Beträge ins­ge­samt über die an­ge­fal­le­nen Her­stel­lungs­kos­ten hin­aus­ge­hen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn bei von Be­ginn an zu­tref­fen­dem An­satz der AfA-Beträge im Streit­jahr noch ein grds. ab­zu­schrei­ben­der Rest­wert ge­blie­ben wäre. Denn zu Un­recht überhöht vor­ge­nom­mene AfA, die ver­fah­rens­recht­lich nicht mehr be­rich­tigt wer­den kann, führt nicht dazu, dass sich im Er­geb­nis das AfA-Vo­lu­men erhöht.

Auch wenn den vom BFH ent­schie­de­nen Fälle die Frage der Kor­rek­tur ei­ner überhöhten AfA zu­grunde lag, müssen die vom BFH auf­ge­stell­ten Grundsätze erst recht für den Fall gel­ten, dass die An­schaf­fungs­kos­ten be­reits in vol­lem Um­fang als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wor­den sind. Denn der so­for­tige Ab­zug von Auf­wen­dun­gen stellt in­so­fern eine ma­xi­mal erhöhte Ab­schrei­bung dar.

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