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Schadensausgleich für Bio-Landwirt aufgrund von Abdrift durch Pflanzenschutzmittel auf angrenzenden Flächen

Das OLG Hamm hat am 18.11.2021 über die Fol­gen der Ab­drift von Pflan­zen­schutz­mit­teln von kon­ven­tio­nell be­wirt­schaf­te­ten Äckern auf Bio-An­bauflächen ent­schie­den. Die Be­klag­ten wur­den teil­weise zum Aus­gleich von Schäden in Höhe von bis zu 40.000 Euro ver­ur­teilt.

In dem vom OLG Hamm ent­schie­de­nen Fall grenzte die land­wirt­schaft­li­che Nutzfläche ei­nes Bio-Land­wirts an Flächen von kon­ven­tio­nel­len Land­wir­ten. Im Ok­to­ber 2013 wie­sen von dem Bio-Land­wirt er­zeugte Bio-Pro­dukte (Stau­den­sel­le­rie) Rückstände ei­nes Pflan­zen­schutz­mit­tels mit dem Wirk­stoff Pen­di­me­tha­lin auf, das in dem Pflan­zen­schutz­mit­tel „Ma­libu“ ent­hal­ten ist. Die­ses ver­wen­de­ten die kon­ven­tio­nel­len Land­wirte auf ih­ren Flächen. Un­ter­suchte Pro­ben der Bio­pro­dukte er­ga­ben eine Kon­zen­tra­tion von Pen­di­me­tha­lin über dem zulässi­gen Höchst­wert, wes­we­gen der Bio-Land­wirt die Ver­mark­tung sei­ner Bio-Ware ein­stel­len mus­ste. Aus die­sem Grund ver­langte er Scha­dens­er­satz von den kon­ven­tio­nel­len Land­wir­ten.

Mit Ur­teil vom 14.03.2016 hatte das LG Pa­der­born die Klage des Bio-Land­wir­tes ab­ge­wie­sen, da es nach der Be­weis­auf­nahme nicht zu der Über­zeu­gung ge­langt sei, dass die in den Pro­duk­ten fest­ge­stell­ten Rückstände des Pflan­zen­schutz­mit­tels von den kon­ven­tio­nel­len Land­wir­ten ver­ur­sacht wor­den seien.

Das OLG Hamm kam in sei­ner Be­ru­fungs­ent­schei­dung je­doch zu dem Er­geb­nis, dass nach­weis­lich Pen­di­me­tha­lin durch Ab­drift auf Fel­der des Bio-Land­wirts ge­langt sei. Da­durch sei die für den Öko­land­bau un­zulässige Be­las­tung auf den Fel­dern des Bio-Land­wirts ent­stan­den und die Ware nicht mehr ver­mark­tungsfähig ge­we­sen. Dies wi­der­spre­che dem Ge­bot der ge­gen­sei­ti­gen Rück­sicht­nahme zwi­schen öko­lo­gi­schem und kon­ven­tio­nel­lem Land­bau. Die von den kon­ven­tio­nel­len Land­wir­ten ver­wen­de­ten Geräte hätten nicht der „gu­ten fach­li­chen Pra­xis“ in der Land­wirt­schaft ent­spro­chen, um eine Ab­drift zu ver­hin­dern. Dem Bio-Land­wirt wurde ein Scha­dens­er­satz von 40.000 Euro zu­ge­spro­chen.

Das Ur­teil ist noch nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion hat der Se­nat je­doch nicht zu­ge­las­sen.

Hin­weis: Land­wirte, die kon­ven­tio­nelle land­wirt­schaft­li­che Flächen be­trei­ben, soll­ten in Zu­kunft dar­auf ach­ten, dass beim Ver­sprühen von Pflan­zen­schutz­mit­teln Geräte ver­wen­det wer­den, die ein Ab­drif­ten von Pflan­zen­schutz­mit­tel auf an­dere Flächen, ins­be­son­dere Bio-An­bauflächen, ver­mei­den. Auf diese Weise können kost­spie­lige Scha­den­er­satz­an­sprüche ver­hin­dert wer­den.

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