Für Anträge bis zu 2 Mio. Euro im Rahmen der November- und Dezemberhilfe existiert bereits eine beihilferechtliche Grundlage als Kombination aus De-Minimis-Verordnung und geänderter Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020: Nach der geänderten Kleinbeihilfenregelung (Stand 22.2.2021) sind Beihilfen bis zu 1,8 Mio. Euro pro Unternehmen(sverbund) möglich, wobei der KfW-Schnellkredit und andere Förderungen (z. B. Soforthilfen des Bundes oder Überbrückungshilfe I) anzurechnen sind. Die De-Minimis-Verordnung erlaubt Beihilfen bis zu 200.000 Euro pro Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren. Im Rahmen der November- bzw. Dezemberhilfe (plus) besteht zudem die Möglichkeit, auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 Anträge bis zu einem Förderbetrag von 10 Mio. Euro zu stellen, wobei Anträge dafür ab spätestens Mitte März 2021 möglich sein sollen. Auf Basis der bisherigen Regelungen ergibt sich damit ein Fördervolumen von bis zu 12 Mio. Euro.
Funktionsweise der beihilferechtlichen Grundlage zum Schadensausgleich
Seit 22.2.2021 gibt es mit der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) darüber hinaus eine optionale beihilferechtliche Ergänzung zur Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung für Unternehmen mit hohem Finanzbedarf, die die Kleinbeihilfenregelung 2020 und die De-minimis-Verordnung bereits ausgeschöpft haben oder für andere Förderprogramme wie die Überbrückungshilfe III „aufsparen“ möchten. Die Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) ermöglicht einen Ausgleich Lockdown-bedingter Schäden und hat - anders als die alternativ wählbare Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 - keine betragsmäßige Obergrenze.
Die für entstandene Schäden gezahlte Förderung beläuft sich unabhängig von der beihilferechtlichen Grundlage auf maximal 75 % des Umsatzes aus dem November bzw. Dezember 2019 (November- bzw. Dezemberhilfe).
Als Schaden im Rahmen der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) ist die (negative) Differenz zwischen dem in den Lockdown-Monaten ermittelten Betriebsergebnis im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 anzusetzen, wobei Hilfen für Schäden gewährt werden dürfen, die in Lockdown-Monaten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 entstanden sind (beihilfefähiger Zeitraum) und noch nicht im Rahmen anderer COVID-19-Förderprogramme geltend gemacht wurden. Anders als bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gilt damit nicht der gesamte Zeitraum zwischen März und Dezember 2020 als beihilfefähiger Zeitraum, sondern nur die Monate, für die Schließungsanordnungen bestanden. Leistungszeitraum sind die Monate November und Dezember 2020. Bei der Schadensermittlung muss nicht die Situation des gesamten Unternehmensverbunds berücksichtigt werden. Vielmehr kommt bei der Beurteilung des zu entschädigenden Schadens nur das Ergebnis der Tätigkeit des Betriebs zum Ansatz, das direkt von den Lockdown-Beschlüssen betroffen ist.
Da ein Nachfragerückgang in 2020 als allgemeine Folge der Pandemie nicht erstattungsfähig ist, kann dafür anstelle einer Einzelwertermittlung ein pauschaler Abschlag von 5 % auf den ermittelten Schaden vorgenommen werden. Das entspricht dem preisbereinigten Rückgang des BIP im Jahr 2020. Durch die Schadensausgleichsregelung insgesamt erstattungsfähig sind demnach 95 % des entstandenen Schadens.
Antragsberechtigte
Die Regelung zum Schadensausgleich gilt für private und öffentliche Unternehmen und Einrichtungen, deren Geschäftsbetrieb aufgrund des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 (und dessen Verlängerungen) von Schließungsanordnungen direkt betroffen sind. Damit können insbesondere die Gastronomie- und Hotelleriebranche, kulturelle Einrichtungen und Institutionen, die der Freizeitgestaltung dienen, davon profitieren. Ebenso antragsberechtigt sind indirekt betroffene Unternehmen, die mindestens 80 % ihrer Umsätze mit Unternehmen erwirtschaften, die vom Lockdown direkt betroffen sind, nicht aber über Dritte indirekt Betroffene.
Kumulierung mit anderen Beihilfen
Ein nach der Schadensausgleichsregelung gewährter Zuschuss kann mit anderen Beihilfen zum Schadensausgleich sowie Beihilfen auf Grundlage des „Befristeten Rahmens für Staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ auf maximal 100 % des entstandenen Schadens kumuliert werden (Kleinbeihilfenregelung 2020 und De-Minimis-Verordnung). Nicht kombinierbar ist die Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) mit der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020.
Antragstellung
Unternehmen, für die das maximale Fördervolumen der Kleinbeihilfenregelung 2020 und der De-minimis-Verordnung in Höhe von 2 Mio. Euro nicht ausreicht bzw. bereits für andere Förderprogramme teilweise aufgebraucht ist, sollen ihren Antrag auf November- und/oder Dezemberhilfe spätestens ab Mitte März 2021 zusätzlich auf die Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) stützen können. Eine Antragstellung ist dann bis zum 30.6.2021 möglich.
Sofern bereits Anträge auf November- und/oder Dezemberhilfe gestellt wurden, für die nun ein anderes Beihilferegime günstiger wäre, können mittels Änderungsantrag die beihilferechtliche Grundlage wechseln.
Hinweis: Weitere Details zur November- und Dezemberhilfe und zu den geltenden Beihilferegimen finden sich in den FAQ auf dem Online-Portal Überbrückungshilfe.