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Corona-Hilfen: Sonderregelungen für gemeinnützige Einrichtungen und öffentliche Unternehmen

Trotz vie­ler Er­leich­te­run­gen und der Bemühun­gen des Ge­setz­ge­bers ist es für ge­meinnützige Körper­schaf­ten in Corona-Zei­ten noch im­mer nur schwer möglich, ih­rer nor­ma­len Ar­beit nach­zu­ge­hen und Ein­nah­men zu ge­ne­rie­ren, die drin­gend ge­braucht wer­den, um die Zwecke zu ver­wirk­li­chen und lau­fende Kos­ten zu de­cken.

Auch für ge­meinnützige Körper­schaf­ten so­wie ju­ris­ti­sche Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts (jPdöR) wur­den da­her Möglich­kei­ten ge­schaf­fen, Un­terstützungs­leis­tun­gen zu be­an­tra­gen.

November- und Dezemberhilfe

Von der No­vem­ber- und De­zem­ber­hilfe können alle Un­ter­neh­men pro­fi­tie­ren, die auf­grund der behörd­li­chen An­ord­nung ab dem 2.11.2020 schließen muss­ten. Für ge­meinnützige Ein­rich­tun­gen und jPdöR be­steht die Be­son­der­heit, dass sie auch nur ein­zelne Teil­be­rei­che für die An­trag­stel­lung her­auslösen können. Es ist nicht auf das Ge­samt­un­ter­neh­men ab­zu­stel­len.

So können ge­meinnützige Ein­rich­tun­gen nur ein­zelne wirt­schaft­li­che Tätig­kei­ten be­trach­ten. Mit­glieds­beiträge, Zu­schüsse, Spen­den, o. ä., wel­che dem all­ge­mei­nen Be­reich der Ein­rich­tung zu­fließen, können un­berück­sich­tigt blei­ben.

JPdöR sind so­wohl mit ih­ren Ei­gen­ge­sell­schaf­ten (GmbH, etc.), ih­ren Ei­gen­be­trie­ben (ggf. auch nur Tei­len da­von) und auch mit Re­gie­be­trie­ben an­trags­be­rech­tigt. Eine Ver­an­la­gung zur Körper­schaft­steuer ist nicht zwin­gend er­for­der­lich. Um­satz­steu­er­lich müssen die Tätig­kei­ten je­doch in der Um­satz­steu­er­erklärung ent­hal­ten sein.

Aus un­se­ren bis­he­ri­gen Er­fah­run­gen aus der Pra­xis sind fol­gende Teil­be­rei­che öff­ent­li­cher Un­ter­neh­men in der Re­gel an­trags­be­rech­tigt:

  • (Hal­len-) Bäder und Sau­nen (ggf. auch nur ein Ge­schäfts­be­reich der Stadt­werke)
  • Stadt­hal­len und Fest­hal­len
  • Kul­tu­relle Ein­rich­tun­gen wie Mu­seen/Thea­ter und auch Stadtführun­gen.

Hin­weis: Eine An­trag­stel­lung für die No­vem­ber- und De­zem­ber­hilfe ist noch bis zum 30.4.2021 möglich (Stand 25.2.2021).

Überbrückungshilfe III

Mit der An­ord­nung des neuen Lock­downs und der Verlänge­rung zunächst bis Mitte Fe­bruar, be­schloss die Bun­des­re­gie­rung er­neut um­fas­sende Fi­nanz­hil­fen. Ne­ben ei­ner außer­or­dent­li­chen Wirt­schafts­hilfe für von der Schließungs­an­ord­nung be­trof­fene Bran­chen (No­vem­ber- und De­zem­ber­hilfe (s.o.)) folgt eine 3. Phase der Überbrückungs­hilfe. Diese um­fasst die Mo­nate No­vem­ber 2020 bis Juni 2021. Da­mit sol­len die Hil­fen für Un­ter­neh­men in Deutsch­land noch­mals deut­lich er­wei­tert und auf­ge­stockt wer­den.

Das BMF hat einen ent­spre­chen­den FAQ-Ka­ta­log veröff­ent­licht. Eine An­trag­stel­lung ist seit dem 24.2.2021 möglich. Diese hat je­doch zwin­gend über einen Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schaftsprüfer, Rechts­an­walt oder ver­ei­dig­ten Buchprüfer zu er­fol­gen (prüfen­der Drit­ter).

Die Rah­men­be­din­gun­gen der Überbrückungs­hilfe III stel­len sich wie folgt dar:

  • Die ma­xi­male mo­nat­li­che Förder­summe pro Un­ter­neh­men wird auf 1,5 Mio Euro erhöht.
  • Ein­heit­li­ches Kri­te­rium bei der An­trags­be­rech­ti­gung ist, dass Un­ter­neh­men mit einem Um­satz­ein­bruch von min­des­tens 30 % im Förder­zeit­raum be­trof­fen sind; be­trach­tet wird je­weils der ein­zelne Mo­nat (No­vem­ber 2020 bis Juni 2021), ver­gli­chen zum Re­fe­renz­mo­nat im Jahr 2019. Ab­schlags­zah­lun­gen wird es für alle An­trags­be­rech­tig­ten ge­ben.
  • Er­stat­tet wer­den be­stimmte, im FAQ be­nannte Fix­kos­ten. Dies er­folgt abhängig von der Höhe des Um­satz­ein­bruchs zu 40 %, 60 % oder 90 %. Wei­tere Kos­ten­po­si­tio­nen, wie Wert­ver­luste un­verkäuf­li­cher oder sai­so­na­ler Ware, In­ves­ti­tio­nen in bau­li­che Mo­der­ni­sie­rung und Um­set­zung von Hy­gie­ne­kon­zep­ten so­wie die Kos­ten für den prüfen­den Drit­ten für die An­trag­stel­lung können gel­tend ge­macht wer­den. Per­so­nal­kos­ten wer­den pau­schal mit 20 % der Fix­kos­ten er­stat­tet. Kurz­ar­bei­ter­geld wird an­ge­rech­net.
  • Es gibt zu­dem einen Son­der­fonds für die Kul­tur­bran­che und So­lo­selbständige, der u. a. Bo­nus­zah­lun­gen für Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen ermöglicht und das Ri­siko von Pla­nun­gen in un­si­che­ren Pan­de­mie­zeit ab­fe­dern kann.
  • Die Be­an­tra­gung er­folgt zunächst auf Ba­sis von Pro­gno­se­da­ten. Nach Ende des Förder­zeit­raums hat eine Schluss­ab­rech­nung durch den prüfen­den Drit­ten zu er­fol­gen.

Ge­meinnützige Ein­rich­tun­gen pro­fi­tie­ren hier­bei auch bei der Überbrückungs­hilfe III von ei­ner Son­der­re­ge­lung, wo­nach ein­zelne Be­triebsstätten ge­trennt be­trach­tet wer­den können und ei­genständig an­trags­be­rech­tigt sind.

Zu be­ach­ten ist je­doch, dass auch bei der Überbrückungs­hilfe III öff­ent­li­che Un­ter­neh­men (jPdöR selbst und Mehr­heits­be­tei­li­gun­gen) von der Förde­rung aus­ge­schlos­sen sind. Dies war be­reits bei der Überbrückungs­hilfe II der Fall.

Die Überbrückungs­hilfe III kann bis spätes­tens 31.8.2021 be­an­tragt wer­den (Stand 25.2.2021).

Hin­weis: Den lau­fend ak­tua­li­sie­ren FAQ-Ka­ta­log können Sie un­ter www.ue­ber­bru­eckungs­hilfe-un­ter­neh­men.de ab­ru­fen oder bei uns an­for­dern.

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