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Steuerberatung

Novemberhilfe – Verfahren der Abschlagszahlung

Ab 25.11.2020 soll eine An­trag­stel­lung auf Aus­zah­lung ei­nes Ab­schlags zur außer­or­dent­li­chen Wirt­schafts­hilfe (auch No­vem­ber­hilfe ge­nannt) möglich sein.

Laut ge­mein­sa­mer Pres­se­mit­tei­lung des BMF und des BMWI vom 12.11.2020 sol­len So­lo­selbständige eine Ab­schlags­zah­lung von bis zu 5.000 Euro, an­dere Un­ter­neh­men bis zu 10.000 Euro er­hal­ten. Die ers­ten Aus­zah­lun­gen sol­len noch im No­vem­ber 2020 er­fol­gen. Das Ver­fah­ren für die re­guläre Aus­zah­lung der No­vem­ber­hilfe soll im An­schluss an die Ab­stands­zah­lun­gen star­ten. Die An­trag­stel­lung soll elek­tro­ni­sch über das An­trags­por­tal zur Überbrückungs­hilfe er­fol­gen.

Die No­vem­ber­hilfe rich­tet sich an di­rekt von den tem­porä­ren Sch­lie­ßun­gen be­trof­fene Un­ter­neh­men, Be­triebe, Selb­stän­dige, Ver­eine und Ein­rich­tun­gen so­wie indi­rekt be­trof­fene Un­ter­neh­men, die min­des­tens 80 % ih­res Um­sat­zes mit di­rekt von den Schließun­gen be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men er­zie­len. Die außer­or­dent­li­che Wirt­schafts­hilfe beläuft sich da­bei grundsätz­lich auf 75 % des durch­schnitt­lich im No­vem­ber 2019 er­wirt­schaf­te­ten Um­sat­zes. Mehr zu den No­vem­ber­hil­fen.

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