deen

Branchen

Kongresse von gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen: Pauschale Versteuerung mit 15% der Einnahmen bei Standvermietung möglich

Ge­meinnützige Körper­schaf­ten ver­an­stal­ten häufig Kon­gresse, bei de­nen Un­ter­neh­men mit Be­zug zu den The­men des Kon­gres­ses Standflächen zu In­for­ma­ti­ons- und Wer­be­zwe­cken mie­ten. Der BFH hat sich mit Ur­teil vom 26.6.2019 (Az. V R 70/17), zur Be­steue­rung der Einkünfte aus die­ser Stand­ver­mie­tung geäußert.

Im ent­schie­de­nen Fall hatte ein ge­meinnützi­ger Ver­ein zur Selbst­hilfe für und von Kran­ken anläss­lich der jähr­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung Me­di­ka­men­ten­her­stel­lern die Möglich­keit ein­geräumt, im Foyer des Ver­an­stal­tungs­or­tes über ihre Pro­dukte und die neu­es­ten Ent­wick­lun­gen zu in­for­mie­ren.

Der Ver­ein war der Auf­fas­sung, dass die Ver­an­stal­tung und auch die Stand­ver­mie­tung einen Zweck­be­trieb dar­stel­len, weil es zur sat­zungsmäßigen Tätig­keit des Ver­eins zähle, die Mit­glie­der um­fas­send und da­mit auch durch die In­for­ma­ti­onsstände der Phar­ma­un­ter­neh­men zu in­for­mie­ren. Dem­gemäß ord­nete er die Ein­nah­men dem steu­er­begüns­tig­ten Zweck­be­trieb zu.

Das Fi­nanz­amt hatte die Ein­nah­men aus der Stand­ver­mie­tung da­ge­gen im Rah­men ei­nes wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­triebs nach all­ge­mei­nen Re­geln ver­steu­ert.

Nach Auf­fas­sung des BFH dient die Stand­ver­mie­tung der Ein­nah­men­er­zie­lung, weil die Mie­ten über einen rei­nen Kos­ten­er­satz der an­tei­li­gen Hal­len­miete des Ver­eins hin­aus­gin­gen. Dar­aus schloss er, dass Haupt­zweck der Ver­mie­tung die zweck­be­triebs­schädli­che Mit­tel­be­schaf­fung war.

Hinweis

Ob auch bei ei­ner rein kos­ten­de­cken­den Stand­ver­mie­tung in je­dem Fall kein Zweck­be­trieb vor­liegt, wurde nicht ent­schie­den.

Der BFH ent­schied aber auch, dass bei der Be­steue­rung der Ein­nah­men im wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO ein Ge­winn von 15 % die­ser Ein­nah­men zu­grunde ge­legt wer­den kann. Die Ein­nah­men stamm­ten aus Wer­bung für Un­ter­neh­men, die im Zu­sam­men­hang mit der steu­er­begüns­tig­ten Tätig­keit ein­schließlich Zweck­be­trieb statt­fin­den; im kon­kre­ten Fall also einem Wer­be­un­ter­neh­men in Zu­sam­men­hang mit der sat­zungs­gemäßen Mit­glie­der­ver­samm­lung.

Hinweis

Die Pau­scha­lie­rung hat zur Folge, dass im End­ef­fekt 85 % der Ein­nah­men nicht der Be­steue­rung un­ter­lie­gen, ohne dass der Ver­ein die tatsäch­lich den Ein­nah­men ge­genüber­ste­hen­den Aus­ga­ben er­mit­teln muss.

§ 64 Abs. 6 Nr. 1 kann so aus­ge­legt wer­den, dass Wer­bung im Sinne der Vor­schrift auch eine pas­sive Dul­dungs­leis­tung sein kann. Ein ak­ti­ver Wer­be­bei­trag ist nicht er­for­der­lich. Bei der Wer­bung kann es sich nach der Ge­set­zes­begründung (BT-Druck­sa­che 14/4626, S. 7) ins­be­son­dere um Ban­den- oder Tri­kot­wer­bung han­deln. Auch in die­sen Fällen wird nicht da­nach un­ter­schie­den, ob die steu­er­begüns­tigte Körper­schaft diese mit selbst er­stell­ten Wer­be­ma­te­rial bestückt oder nur die Wer­befläche überlässt und das be­wor­bene Un­ter­neh­men ei­ge­nes Wer­be­ma­te­rial an­bringt. Mit die­ser Si­tua­tion sei die Ver­mie­tung von Standflächen an Pharma-Un­ter­neh­men nach Auf­fas­sung des BFH ver­gleich­bar. Zweck der Pau­scha­lie­rungsmöglich­keit sei, eine Über­be­steue­rung zu ver­mei­den. Das Ri­siko ei­ner Über­be­steue­rung sei bei ei­ner bloßen Über­las­sung bzw. Dul­dungs­leis­tung so­gar noch verstärkt, da hier der ge­meinnützi­gen Körper­schaft ge­rin­gere Kos­ten entstünden als bei ei­ner ak­ti­ven Wer­be­leis­tung, bei der z. B. Wer­be­ma­te­rial durch die Körper­schaft her­ge­stellt wird, etwa bei ei­ner Pla­kat­wer­bung.

Die Wer­bung stehe auch mit der steu­er­begüns­tig­ten Tätig­keit der ge­meinnützi­gen Körper­schaft in Zu­sam­men­hang, denn die Pharma-Un­ter­neh­men wären ohne einen ent­spre­chen­den Kon­gress oder die Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht be­reit ge­we­sen, ent­spre­chende Stand­mie­ten zu zah­len. Un­schädlich sei es, dass eine ent­spre­chende Wer­bung auch in einem an­de­ren Kon­text ohne steu­er­begüns­tigte Tätig­keit er­fol­gen könnte. § 64 Abs. 6 Num­mer 1 AO setze nicht vor­aus, dass die ge­meinnützige Tätig­keit ab­so­lut un­ab­ding­bar für die Wer­bung ist.

Hinweis

Das Ur­teil ist für ge­meinnützige Körper­schaf­ten po­si­tiv, da nun­mehr geklärt ist, dass auch dann, wenn Drit­ten le­dig­lich die Möglich­keit ein­geräumt wird, Wer­bung für sich selbst zu be­trei­ben, eine Ge­winn­pau­scha­lie­rung möglich ist. Ge­meinnützige Körper­schaf­ten wer­den na­tur­gemäß in der Re­gel ver­su­chen, möglichst ge­ringe Kos­ten bei der Einräum­ung von Wer­bemöglich­kei­ten zur ver­ur­sa­chen. Da sich Leis­tung und Ge­gen­leis­tung nach beim Spon­so­ring nicht wirt­schaft­lich gleich­wer­tig ge­genüber­ste­hen müssen, können die Ge­gen­leis­tun­gen für die Wer­bemöglich­keit oft­mals im Verhält­nis zu den ge­genüber­ste­hen­den Aus­ga­ben re­la­tiv hoch sein. Die Ge­winn­pau­scha­lie­rung nach § 64 Abs. 6 Nr. AO ermöglicht es, dass die er­ziel­ten Ein­nah­men in einem deut­lich höheren Um­fang für die ge­meinnützi­gen Zwecke zur Verfügung ste­hen.

Ob der­ar­tige Stand­mie­ten bei ei­ner le­dig­lich kos­ten­de­cken­den Ge­gen­leis­tung so­gar als Zweck­be­trieb an­ge­se­hen wer­den könn­ten, lässt der BFH in der Ent­schei­dung lei­der un­be­ant­wor­tet.

nach oben