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Rechtsberatung

Wen treffen die Offenlegungspflichten des Transparenzregisters?

Ein neues Trans­pa­renz­re­gis­ter soll Ein­blick gewähren, wel­che wirt­schaft­lich be­rech­tig­ten natürli­chen Per­so­nen hin­ter Ge­sell­schaf­ten etc. ste­hen. Für Ge­sell­schaf­ten, Ver­eine, Stif­tun­gen und Trusts be­steht Hand­lungs­be­darf zum 1.10.2017!

Die Neu­fas­sung des Geldwäsche­ge­set­zes (GWG), durch das u. a. das so ge­nannte Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­rich­tet wird, ist am 26.6.2017 in Kraft ge­tre­ten. Das Trans­pa­renz­re­gis­ter soll Ein­blick gewähren, wel­che wirt­schaft­lich be­rech­tig­ten natürli­chen Per­so­nen letzt­end­lich hin­ter Ge­sell­schaf­ten, Ver­ei­nen, Stif­tun­gen und trust-ähn­li­chen Kon­struk­ten ste­hen. Er­for­der­li­che Mit­tei­lun­gen an das Trans­pa­renz­re­gis­ter ha­ben bis zum 1.10.2017 zu er­fol­gen, die Ein­sicht­nahme wird ab am dem 27.12.2017 möglich sein.

Wen treffen die Offenlegungspflichten des Transparenzregisters?© Thinkstock

Meldepflichtige

Das Ge­setz un­ter­schei­det bei den be­trof­fe­nen Recht­strägern, die Mit­tei­lun­gen ge­genüber dem Trans­pa­renz­re­gis­ter über die an ih­nen wirt­schaft­lich Be­tei­lig­ten zu ma­chen ha­ben, zwi­schen „Ver­ei­ni­gun­gen“ (§ 20 GWG) und „be­stimm­ten Rechts­ge­stal­tun­gen“ (§ 21 GWG).

Zu Ver­ei­ni­gun­gen gehören ju­ris­ti­sche Per­so­nen des Pri­vat­rechts und so­wie ein­ge­tra­gene Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten. Ju­ris­ti­sche Per­so­nen sind ne­ben Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (SE / AG / GmbH / UG) vor al­lem Ver­eine und rechtsfähige Stif­tun­gen. An­ders als im Re­fe­ren­ten­ent­wurf zunächst vor­ge­se­hen, sind bei den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten nur noch sol­che er­fasst, die „ein­ge­tra­gen“ sind, also etwa oHGs und KGs. Die Ge­sell­schaft bürger­li­chen Rechts hin­ge­gen fällt da­her nicht in den An­wen­dungs­be­reich. Die For­mu­lie­rung „ein­ge­tra­gene Per­so­nen­ge­sell­schaft“ ist zu­min­dest nach bis­he­ri­ger Les­art wohl als „in einem dafür vor­ge­se­he­nen Re­gis­ter ein­ge­tra­gene“ Per­so­nen­ge­sell­schaft zu ver­ste­hen, so­dass die GbR auch nicht da­durch zur ein­ge­tra­ge­nen wird, dass sie als Grundstücks­ei­gentüme­rin im Grund­buch oder als An­teils­eig­ne­rin in ei­ner GmbH-Ge­sell­schaf­ter­liste des Han­dels­re­gis­ters auf­ge­nom­men wird.

Et­was wei­cher for­mu­liert sind die „be­stimm­ten Rechts­ge­stal­tun­gen“ des § 21 GWG. Das Ge­setz zielt an die­ser Stelle im We­sent­li­chen auf recht­li­che Ge­stal­tun­gen mit Sitz in Deutsch­land ab, die übli­cher­weise schwer zu durch­schauen sind und be­nennt ex­em­pla­ri­sch die Ver­wal­ter von Trusts (Trus­tees), die nicht­rechtsfähi­gen Stif­tun­gen, wenn der Stif­tungs­zweck aus Sicht des Stif­ters ei­gennützig ist, und „Rechts­ge­stal­tun­gen, die sol­chen Stif­tun­gen in ih­rer Struk­tur und Funk­tion ent­spre­chen“. Vor­aus­set­zung ist je­doch, dass der Wohn­sitz oder Sitz des Ver­wal­ters, Treuhänders oder der Stif­tung in Deutsch­land ist, nur dann trifft diese Ver­ei­ni­gun­gen eine Mit­tei­lungs­pflicht.

Mel­de­pflich­tig ge­genüber dem Trans­pa­renz­re­gis­ter sind die Recht­sträger selbst. Die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen ha­ben sie zunächst bei den wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten ein­zu­ho­len, die In­for­ma­tio­nen auf­zu­be­wah­ren, auf ak­tu­el­lem Stand zu hal­ten und so­dann un­verzüglich dem Trans­pa­renz­re­gis­ter zur Ein­tra­gung elek­tro­ni­sch zu über­mit­teln.

Erforderliche Angaben

Zu mel­den an das Trans­pa­renz­re­gis­ter ist, wel­che natürli­chen Per­so­nen letzt­lich wirt­schaft­lich an den Recht­strägern be­rech­tigt sind, d.h. in wes­sen Ei­gen­tum oder un­ter wes­sen Kon­trolle der Recht­sträger steht. Bei Ge­sell­schaf­ten ist dies jede natürli­che Per­son, die mehr als 25 % der Ka­pi­tal­an­teile oder der Stimm­rechte hält oder „auf ver­gleich­bare Weise Kon­trolle ausübt“. Un­ter ver­gleich­ba­rer Kon­trolle ist etwa auch eine Kon­trolle durch Treu­hand­ver­ein­ba­run­gen oder Stimm­bin­dungs­ver­ein­ba­run­gen zu ver­ste­hen. Un­klar ist, ob die Kon­trolle auch durch eine (aty­pi­sch) stille Be­tei­li­gung er­langt wer­den kann, in­so­weit dürfte es we­sent­lich auf die Aus­ge­stal­tung des Be­tei­li­gungs­ver­trags und die dort gewähr­ten Mit­wir­kungs­rechte des stil­len Ge­sell­schaf­ters an­kom­men.

Bei Stif­tun­gen und Trusts de­fi­niert das Ge­setz einen großen Kreis wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter, na­ment­lich Treu­ge­ber, Ver­wal­ter oder Pro­tek­to­ren ei­nes Trusts, so­wie bei ei­ner Stif­tung die Vor­stands­mit­glie­der, alle Begüns­tig­ten und jede natürli­che Per­son, die be­herr­schen­den Ein­fluss auf Vermögen oder Er­trag ausüben kann.

An­zu­ge­ben zu den wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten sind je­weils Vor- und Nach­na­men, Ge­burts­da­tum, Wohn­ort und Art und Um­fang des wirt­schaft­li­chen In­ter­es­ses.

Für In­for­ma­tio­nen über wirt­schaft­lich Be­rech­tigte, die be­reits in elek­tro­ni­schen Re­gis­tern vor­ge­hal­ten wer­den (z. B. Ge­sell­schaf­ter­lis­ten im Han­dels­re­gis­ter), greift eine Mel­de­fik­tion, so­dass hier keine er­neute Mel­dung er­for­der­lich ist. In vie­len Fällen wird diese Mel­de­fik­tion je­doch nicht grei­fen – so ist etwa im Fall von mit­tel­ba­ren Be­tei­li­gun­gen ge­rade nicht die wirt­schaft­lich be­rech­tigte natürli­che Per­son, son­dern le­dig­lich die Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft aus der Ge­sell­schaf­ter­liste er­sicht­lich, so­dass in die­sem Fall eine Mel­dung an das Trans­pa­renz­re­gis­ter trotz­dem zu er­fol­gen hat.

Zur Einsichtnahme Berechtigte

Ein­sicht in das Trans­pa­renz­re­gis­ter ha­ben ne­ben Auf­sichts- und Straf­ver­fol­gungs­behörden auch die­je­ni­gen, die ih­rer­seits Mel­dun­gen an das Trans­pa­renz­re­gis­ter zu ma­chen ha­ben, wenn dies der Erfüllung ih­rer Sorg­falts­pflich­ten dient. Darüber hin­aus dürfen aber auch wirt­schaft­lich un­be­tei­ligte Per­so­nen mit "be­rech­tig­tem In­ter­esse" Ein­sicht neh­men.

Ein An­trag auf Ein­sicht­nahme kann aus­schließlich über die In­ter­net­seite des Trans­pa­renz­re­gis­ters (www.trans­pa­renz­re­gis­ter.de) ge­stellt wer­den.

Das Recht zur Ein­sicht­nahme ist - wie ein­gangs be­reits erwähnt - ge­staf­felt. Die be­rech­tig­ten Behörden (Straf­ver­fol­gungs­behörden, Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern, Fi­nanzämter, Haupt­zollämter, die neue Zen­tral­stelle für Fi­nanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chun­gen, etc.) verfügen über einen un­ein­ge­schränk­ten Zu­gang. Die nach dem Geldwäsche­ge­setz Ver­pflich­te­ten (z. B. Ban­ken) können zur Erfüllung ih­rer Sorg­falts­pflich­ten zur Präven­tion von Geldwäsche Ein­sicht neh­men. Eine sol­che Ein­sicht­nahme er­folgt an­lass­be­zo­gen, z. B. bei der Begründung ei­ner Ge­schäfts­be­zie­hung oder bei Durchführung ei­ner Trans­ak­tion. Alle an­de­ren Per­so­nen können nur dann Ein­sicht neh­men, wenn sie ein „be­rech­tig­tes In­ter­esse“ zur Ein­sicht­nahme dar­le­gen.

Die Trans­pa­renz­re­gis­ter­ein­sicht­nah­me­ver­ord­nung (TrE­inV) vom 19.12.2017 dient u.a. der Präzi­sie­rung des „be­rech­tig­ten In­ter­es­ses“. Da­nach kann z. B. eine Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tion ihr be­rech­tig­tes In­ter­esse durch ihre Sat­zung nach­wei­sen, wenn sich aus die­ser ein Ein­satz ge­gen Geldwäsche, da­mit zu­sam­menhängende Vor­ta­ten wie Kor­rup­tion und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung er­gibt. Jour­na­lis­ten benöti­gen einen Jour­na­lis­ten­aus­weis und die Dar­stel­lung von ent­spre­chen­den (ge­plan­ten) Re­cher­chen. Bei sons­ti­gen Per­so­nen kann der An­trag auf Ein­sicht­nahme be­jaht wer­den, wenn das be­rech­tigte In­ter­esse durch be­reits getätigte oder ge­plante Ak­ti­vitäten zur Ver­hin­de­rung von Geldwäsche und da­mit zu­sam­menhängen­den Vor­ta­ten so­wie von Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung dar­ge­legt wird. Laut dem in­so­fern ak­tua­li­sier­ten FAQ-Ka­ta­log des Bun­des­ver­wal­tungs­am­tes, der un­ter www.bva.bund.de zur Verfügung ge­stellt wird, ist ein all­ge­mei­nes Re­cherchein­ter­esse nicht aus­rei­chend.

Un­ter be­stimm­ten Umständen kann die Ein­sicht­nahme auf An­trag des wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten vollständig oder teil­weise be­schränkt wer­den, wenn der Ein­sicht­nahme über­wie­gende schutzwürdige In­ter­es­sen des wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten ent­ge­gen­ste­hen. Dies ist der Fall, wenn die Ein­sicht­nahme den wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten der Ge­fahr schwe­rer Straf­ta­ten, z. B. ei­ner räube­ri­schen Er­pres­sung oder ei­nes räube­ri­schen Men­schen­raubs, aus­set­zen würde oder es sich bei dem wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten um einen Min­derjähri­gen oder Ge­schäfts­unfähi­gen han­delt. Auch in die­sen Fällen dürfen al­ler­dings die be­rech­tig­ten Behörden, be­stimmte geldwäsche­recht­lich Ver­pflich­tete und No­tare das Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­se­hen. In der TrE­inV sind die Ein­zel­hei­ten ei­nes An­trags auf Be­schränkung der Ein­sicht­nahme ge­re­gelt.  

Bundesverwaltungsamt veröffentlicht FAQ-Katalog

An­ge­sichts der zahl­rei­chen Zwei­fels­fra­gen zu dem neuen Trans­pa­renz­re­gis­ter veröff­ent­lichte das Bun­des­ver­wal­tungs­amt einen FAQ-Ka­ta­log (FAQ un­ter www.bva.bund.de). Dar­aus er­ge­ben sich fol­gende Klar­stel­lun­gen:

Alle rechtsfähi­gen Stif­tun­gen des Pri­vat­rechts sind zur Mel­dung der wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten ver­pflich­tet. Ge­meinnützige Stif­tun­gen sind von die­ser Pflicht nicht aus­ge­nom­men. Wirt­schaft­lich Be­rech­tigte ei­ner Stif­tung sind stets alle (auch eh­ren­amt­li­che) Vor­stands­mit­glie­der.  Darüber hin­aus können auch Mit­glie­der ei­nes Ku­ra­to­ri­ums oder Bei­rats wirt­schaft­lich Be­rech­tigte sein, wenn es sich nicht um rein repräsen­ta­tive oder be­ra­tende Or­gan­mit­glie­der han­delt. De­sti­natäre der Stif­tung un­ter­lie­gen laut den FAQ dann der Mel­de­pflicht, wenn sie auf­grund des Stif­tungs­ge­schäfts bzw. der Sat­zung als Begüns­tige be­stimmt wor­den sind und einen An­spruch auf Leis­tun­gen der Stif­tung ha­ben.

Hin­weis: Empfänger von ge­meinnützi­gen, mildtäti­gen oder kirch­li­chen Leis­tun­gen (z. B. Sti­pen­dia­ten, Empfänger von Un­terstützungs­leis­tun­gen) sind da­her nicht wirt­schaft­lich Be­rech­tigte ei­ner Stif­tung. Sind bei ei­ner Fa­mi­li­en­stif­tung die na­ment­lich noch nicht be­nann­ten An­gehöri­gen ei­ner Fa­mi­lie po­ten­ti­ell begüns­tigt, sind, sie als „Gruppe von natürli­chen Per­so­nen, zu de­ren Guns­ten das Vermögen ver­wal­tet oder ver­teilt wer­den soll“, zu mel­den.

Bei Ge­sell­schaf­ten ist u. a. jede natürli­che Per­son wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter, die mehr als 25 % der An­teile hält, über mehr als 25 % der Stimm­rechte verfügt oder auf sons­tige Weise Kon­trolle ausübt. Bei mehr­stu­fi­gen Be­tei­li­gungs­ket­ten ist zu be­ach­ten, dass die mit­tel­bar be­tei­ligte natürli­che Per­son nur dann wirt­schaft­lich Be­rech­tigte der frag­li­chen Ge­sell­schaft (Toch­ter ) ist, wenn die zwi­schen­ge­schal­tete Ge­sell­schaft (Mut­ter) mehr als 25 % der An­teile an der Toch­ter hält und die natürli­che Per­son die Mut­ter be­herrscht, etwa weil sie über mehr als 50 % der Stimm­rechte oder der An­teile an der Mut­ter verfügt.  Lässt sich keine natürli­che Per­son als wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ter der Ge­sell­schaft er­mit­teln, sind die ge­setz­li­chen Ver­tre­ter oder ge­schäftsführen­den Ge­sell­schaf­ter von Ge­sell­schaf­ten die fik­tiv wirt­schaft­li­chen Be­rech­tig­ten. D. h. eine Ge­sell­schaft hat im­mer min­des­tens einen wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten.

Die Mit­tei­lungs­pflicht an das Trans­pa­renz­re­gis­ter gilt als erfüllt, wenn sich die er­for­der­li­chen An­ga­ben zu den wirt­schaft­lich Be­rech­tig­ten be­reits aus an­de­ren Do­ku­men­ten und Ein­tra­gun­gen, z. B. aus der Han­dels­re­gis­ter­ein­tra­gung, er­ge­ben. Laut FAQ genügt da­bei auch, wenn sich die An­ga­ben aus ei­ner Zu­sam­men­schau der Un­ter­la­gen, etwa aus Ge­sell­schaf­ter­lis­ten  hin­ter­ein­an­der ge­schal­te­ter GmbHs, schluss­fol­gern las­sen.

Hin­weis: Auf­grund von An­ga­ben in einem ausländi­schen Re­gis­ter ist die Mel­de­fik­tion nie zu be­ja­hen. D.h. ins­be­son­dere bei Be­tei­li­gungs­ket­ten mit ausländi­schen Ge­sell­schaf­ten wird grundsätz­lich eine ak­tive Mel­de­pflicht ge­genüber dem Trans­pa­renz­re­gis­ter be­ste­hen. 

Zu­dem wird in den FAQ neu­er­dings auch auf die Möglich­keit der Ein­sicht­nahme so­wie die Be­schränkung der Ein­sicht­nahme ein­ge­gan­gen.

Hin­weis: Mit der am 19.12.2017 aus­ge­fer­tig­ten Trans­pa­renz­re­gis­ter­gebühren­ver­ord­nung (TrGebV) wer­den die Gebühren so­wohl für die Führung des Trans­pa­renz­re­gis­ters (EUR 2,50 p.a., für 2017: halbe Gebühr) als auch für die Ein­sicht­nahme in das Re­gis­ter (EUR 4,50 pro ab­ge­ru­fe­nem Do­ku­ment) fest­ge­legt.  

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