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Steuerberatung

Nicht angesetzte Renteneinkünfte: keine Korrektur mangels elektronischer Mitteilung

FG Münster 19.10.2017, 6 K 1358/16 E

Das Fi­nanz­amt darf keine steu­er­erhöhende Kor­rek­tur nach § 129 AO vor­neh­men, wenn es im ur­sprüng­li­chen Steu­er­be­scheid erklärte Ren­ten­einkünfte des­halb außer Acht ge­las­sen hat, weil der Ren­ten­ver­si­che­rungsträger sie noch nicht elek­tro­ni­sch mit­ge­teilt hatte.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­zog in den Streit­jah­ren 2011 und 2012 eine ge­setz­li­che und eine pri­vate Rente. In sei­nen mit­tels Els­ter an­ge­fer­tig­ten und in au­then­ti­fi­zier­ter Form über­mit­tel­ten Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen gab er je­weils beide Ren­ten so­wie Beiträge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung in der zu­tref­fen­den Höhe an. Zum Zeit­punkt der Be­ar­bei­tung der Erklärun­gen lag dem Fi­nanz­amt nur die elek­tro­ni­sche Ren­ten­be­zugs­mit­tei­lung der pri­va­ten, nicht aber der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung vor. Der Be­ar­bei­ter ließ die ge­setz­li­chen Ren­ten­einkünfte außer Be­tracht, berück­sich­tigte aber die erklärten Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­beiträge als Son­der­aus­ga­ben. Dies­bezüglich elek­tro­ni­sch ge­ne­rierte Ri­siko-Hin­weise hakte er ab.

Nach­dem das Fi­nanz­amt die elek­tro­ni­schen Ren­ten­be­zugs­mit­tei­lun­gen von der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung er­hal­ten hatte, änderte es die Ein­kom­men­steu­er­be­scheide für beide Jahre un­ter An­satz der nun­mehr zu­tref­fen­den Ren­ten­einkünfte und be­rief sich da­bei auf § 129 AO. Die Nicht­berück­sich­ti­gung in den ur­sprüng­li­chen Be­schei­den be­ruhe al­lein auf einem me­cha­ni­schen Ver­se­hen. Der Sach­be­ar­bei­ter habe ver­mut­lich die vom Kläger ein­ge­tra­ge­nen Da­ten gar nicht ein­ge­se­hen und le­dig­lich die Prüf- und Ri­siko-Hin­weise ab­ge­ar­bei­tet. Der Kläger be­rief sich dem­ge­genüber auf die ein­ge­tre­tene Be­stands­kraft der ur­sprüng­li­chen Be­scheide.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht die ur­sprüng­li­chen be­standskräfti­gen Ein­kom­men­steu­er­be­scheide für die Jahre 2011 und 2012 geändert.

Nach § 129 S. 1 AO kann die Fi­nanz­behörde Schreib­feh­ler, Re­chen­feh­ler und ähn­li­che of­fen­bare Un­rich­tig­kei­ten, die beim Er­lass ei­nes Ver­wal­tungs­ak­tes un­ter­lau­fen sind, in­ner­halb der Verjährungs­frist je­der­zeit be­rich­ti­gen. Das setzt grundsätz­lich vor­aus, dass der Feh­ler in der Sphäre der den Ver­wal­tungs­akt er­las­sen­den Fi­nanz­behörde ent­stan­den ist. Of­fen­bar ist eine Un­rich­tig­keit, wenn der Feh­ler bei Of­fen­le­gung des Sach­ver­halts für je­den un­vor­ein­ge­nom­me­nen Drit­ten klar und deut­lich er­kenn­bar ist. Der Feh­ler muss auf ein bloßes me­cha­ni­sches Ver­se­hen zurück­zuführen sein.

Nicht un­ter § 129 S. 1 AO fal­len Rechts­irrtümer, un­rich­tige Tat­sa­chenwürdi­gung, die un­zu­tref­fen­den An­nahme ei­nes in Wirk­lich­keit nicht vor­lie­gen­den Sach­ver­halts und Feh­ler, die auf man­geln­der Sach­aufklärung bzw. Nicht­be­ach­tung fest­ste­hen­der Tat­sa­chen be­ru­hen. Eine of­fen­bare Un­rich­tig­keit schei­det be­reits dann aus, wenn eine mehr als theo­re­ti­sche Möglich­keit be­steht, dass der Feh­ler auf den vor­ge­nann­ten Ur­sa­chen be­ruht. "Me­cha­ni­sches Ver­se­hen" i.S.d. Vor­schrift des § 129 AO be­deu­tet da­nach, dass der erklärte, be­kannt­ge­ge­bene In­halt des Ver­wal­tungs­akts aus Ver­se­hen vom of­fen­sicht­lich ge­woll­ten ma­te­ri­el­len Re­ge­lungs­in­halt ab­weicht.

Da­nach la­gen im Streit­fall in Be­zug auf beide Streit­jahre zwar Un­rich­tig­kei­ten vor, die "of­fen­bar" wa­ren. Die Tat­sa­che, dass das Fi­nanz­amt vor­lie­gend bei Er­lass der ur­sprüng­li­chen Ein­kom­men­steu­er­be­scheide die erklärten Einkünfte aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung außer Acht ge­las­sen hat, stellt je­doch keine einem Schreib- oder Re­chen­feh­ler ähn­li­che of­fen­bare Un­rich­tig­keit i.S.v. § 129 AO dar. Zunächst ist nicht aus­zu­schließen, dass der Sach­be­ar­bei­ter den Feh­ler be­wusst in Kauf ge­nom­men hat. Viel­mehr ist aus­zu­ge­hen, dass er ohne Rück­sicht auf die erklärten Werte nur die elek­tro­ni­sch über­mit­tel­ten Da­ten über­neh­men wollte.

Darüber hin­aus kann auch ein Feh­ler bei der Sach­ver­halts­er­mitt­lung nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Die Ren­ten­einkünfte und die dar­auf ent­fal­len­den Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­beiträge stan­den ih­rer Höhe nach in einem kras­sen Miss­verhält­nis; gleich­wohl hat der Sach­be­ar­bei­ter die ent­spre­chen­den Ri­siko-Hin­weise ab­ge­hakt. Die un­ter­las­sene Sach­ver­halts­aufklärung lässt sich nicht mit einem bloßen me­cha­ni­schen Ver­se­hen, son­dern nur da­mit erklären, dass sich der kon­krete Sach­be­ar­bei­ter al­lein auf die elek­tro­ni­sch über­mit­tel­ten Da­ten ver­las­sen und auf eine wei­tere Überprüfung der Vollständig­keit und Rich­tig­keit der Ren­ten­einkünfte ver­zich­ten wollte. Hierin liegt eine neue Wil­lens­bil­dung, die eine of­fen­bare Un­rich­tig­keit i.S.d. § 129 AO aus­schließt.

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