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Steuerberatung

Keine Fehlerberichtigung in elektronisch übermittelten Lohnsteuerdaten

FG Hamburg v. 4.10.2018 - 3 K 69/18

Eine zu ei­ner Be­rich­ti­gung nach § 129 Satz 1 AO be­rech­ti­gende of­fen­bare Un­rich­tig­keit liegt nicht vor, wenn in der Ein­kom­men­steu­er­erklärung in Pa­pier­form eine Ein­tra­gung zu der Höhe der im Brut­to­ar­beits­lohn ent­hal­te­nen Ver­sor­gungs­bezüge fehlt und das Fi­nanz­amt auf­grund der vom Ar­beit­ge­ber elek­tro­ni­sch über­mit­tel­ten Lohn­steu­er­da­ten einen zu nied­ri­gen Be­trag einträgt mit der Folge, dass zu Un­recht der Ar­beit­neh­mer-Pausch­be­trag und der Al­ter­sent­las­tungs­be­trag gewährt wer­den. Auch eine Be­scheidände­rung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO schei­det dann aus.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger hatte im Streit­jahr 2014 Ver­sor­gungs­bezüge be­zo­gen. In den bei­den ihm über­sand­ten Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen war ein Brut­to­ar­beits­lohn von 29.221 € so­wie von 9.740 € und hierin ent­hal­tene Ver­sor­gungs­bezüge in iden­ti­scher Höhe ein­ge­tra­gen. Bei den vom Ar­beit­ge­ber an das Fi­nanz­amt über­mit­tel­ten Lohn­steu­er­da­ten fehlte al­ler­dings die An­gabe der Ver­sor­gungs­bezüge i.H.v. 9.740 € (Brut­to­ar­beits­lohn ins­ge­samt: 38.961 €, Ver­sor­gungs­bezüge 29.221 €).

 

In der persönlich beim Fi­nanz­amt ab­ge­ge­be­nen Steu­er­erklärung war in An­lage N ein Brut­to­ar­beits­lohn von 38.961 € ein­ge­tra­gen. Die Zeile 11 "steu­er­begüns­tigte Ver­sor­gungs­bezüge, in Zeile 6 ent­hal­ten" ent­hielt ver­se­hent­lich keine Ein­tra­gung. Die Sach­be­ar­bei­te­rin überprüfte die ihr aus­gehändig­ten Be­lege, hakte die ein­zel­nen Po­si­tio­nen ab und gab die Be­lege an­schließend zurück. Die ihr vom Kläger vor­ge­leg­ten Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen überprüfte sie we­gen der elek­tro­ni­schen Da­tenüber­mitt­lung vor der Rück­gabe nicht mehr.

 

Der in der Ein­gangs­stelle tätige Be­amte ergänzte später die feh­lende An­gabe der Ver­sor­gungs­bezüge in der An­lage N auf­grund der elek­tro­ni­sch über­mit­tel­ten Da­ten um den Be­trag 29.221 €. Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt dann einen Brut­to­ar­beits­lohn von 38.961 €, einen Frei­be­trag für Ver­sor­gungs­bezüge, aber auch den Ar­beit­neh­mer­pausch­be­trag und den Al­ter­sent­las­tungs­be­trag. Nach­dem der Ar­beit­ge­ber die über­mit­tel­ten Da­ten kor­ri­giert und der Kläger den Be­klag­ten ent­spre­chend in­for­miert hatte, änderte die­ser den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid und ließ nun den Ar­beit­neh­mer­pausch­be­trag und den Al­ter­sent­las­tungs­be­trag un­berück­sich­tigt.

 

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

 

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt konnte den ur­sprüng­li­chen Be­scheid nicht nach § 129 AO be­rich­ti­gen.

 

Weil das Fi­nanz­amt den Feh­ler aus der Ein­kom­men­steu­er­erklärung -keine Ver­sor­gungs­bezüge- nicht me­cha­ni­sch über­nom­men, son­dern die feh­lende An­gabe durch ei­gene, al­ler­dings un­zu­tref­fende, Sach­ver­halts­er­mitt­lung in Form des Ab­gleichs der Erklärung mit den elek­tro­ni­schen Da­ten ergänzt hatte, fehlte es an ei­ner of­fen­ba­ren Un­rich­tig­keit. In­so­weit hat sich der Se­nat dem BFH-Ur­teil vom 16.1.2018 (Az.: VI R 41/16) an­ge­schlos­sen. Da­nach liegt eine zu ei­ner Be­rich­ti­gung nach § 129 Satz 1 AO be­rech­ti­gende of­fen­bare Un­rich­tig­keit nicht vor, wenn in der Ein­kom­men­steu­er­erklärung in Pa­pier­form eine Ein­tra­gung zu der Höhe der im Brut­to­ar­beits­lohn ent­hal­te­nen Ver­sor­gungs­bezüge fehlt und das Fi­nanz­amt auf­grund der vom Ar­beit­ge­ber elek­tro­ni­sch über­mit­tel­ten Lohn­steu­er­da­ten einen zu nied­ri­gen Be­trag einträgt mit der Folge, dass zu Un­recht der Ar­beit­neh­mer-Pausch­be­trag und der Al­ter­sent­las­tungs­be­trag gewährt wer­den.

 

Die Vor­aus­set­zun­gen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wa­ren eben­falls nicht erfüllt. Zwar hatte der Kläger ver­se­hent­lich die Ein­tra­gung zu den Ver­sor­gungs­bezügen in der An­lage N zur Ein­kom­men­steu­er­erklärung un­ter­las­sen, er hatte aber der Erklärung die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung mit dem zu­tref­fen­den Be­trag bei­gefügt. Dem­ge­genüber hat der Be­ar­bei­ter des Fi­nanz­am­tes, der die Ein­kom­men­steu­er­erklärung an­ge­nom­men hatte, die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung un­geprüft wie­der aushändigt, weil die Fi­nanz­behörde ge­ne­rell nur die elek­tro­ni­sch über­mit­tel­ten Da­ten über­nimmt. Vor die­sem Hin­ter­grund über­wiegte der Pflicht­ver­stoß des Fi­nanz­am­tes und hin­derte nach Treu und Glau­ben eine Kor­rek­tur des Be­schei­des.

 

Link­hin­weis:

 

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich auf dem Jus­tiz­por­tal Ham­burg.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier (pdf).
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