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Steuerberatung

Keine Berichtigung bei Übernahme elektronisch übermittelter Lohndaten

BFH 16.1.2018, VI R 41/16

Gleicht das Fi­nanz­amt bei ei­ner Pa­pie­rerklärung den elek­tro­ni­sch über­mit­tel­ten und der Steu­er­erklärung bei­ge­stell­ten Ar­beits­lohn ge­ne­rell nicht mit dem vom Steu­er­pflich­ti­gen in der Ein­kom­men­steu­er­erklärung erklärten Ar­beits­lohn ab und wer­den die Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Ar­beit im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid in­fol­ge­des­sen un­zu­tref­fend er­fasst, liegt darin keine of­fen­bare Un­rich­tig­keit i.S.d. § 129 AO. Stim­men der vom Steu­er­pflich­ti­gen erklärte und der der Ein­kom­men­steu­er­erklärung bei­ge­stellte Ar­beits­lohn nicht übe­rein, hat der Sach­be­ar­bei­ter re­gelmäßig zu er­mit­teln, wel­ches der zu­tref­fende Ar­beits­lohn ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war im Streit­jahr 2011 zunächst bei der X-GmbH und später bei der Y-GmbH be­schäftigt. Ih­ren aus die­sen bei­den Ar­beits­verhält­nis­sen be­zo­ge­nen Ar­beits­lohn erklärte sie ge­genüber dem Fi­nanz­amt zu­tref­fend. Die Erklärung wurde in Pa­pier­form ein­ge­reicht. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid le­dig­lich den Ar­beits­lohn aus dem Ar­beits­verhält­nis mit der Y-GmbH. Nach Be­stands­kraft des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids stellte es fest, dass die X-GmbH erst im Nach­hin­ein die rich­ti­gen Lohn­da­ten für die Kläge­rin über­mit­telt hatte und diese des­halb im Be­scheid nicht ent­hal­ten wa­ren.

Das Fi­nanz­amt er­ließ einen Ände­rungs­be­scheid, ge­gen den die Kläge­rin er­folg­los Ein­spruch ein­legte. Das Fi­nanz­amt sah sich als nach § 129 S. 1 AO ände­rungs­be­fugt an. Nach die­ser Vor­schrift kann die Fi­nanz­behörde Schreib­feh­ler, Re­chen­feh­ler und ähn­li­che of­fen­bare Un­rich­tig­kei­ten, die beim Er­lass ei­nes Ver­wal­tungs­akts un­ter­lau­fen sind, je­der­zeit be­rich­ti­gen.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass das Fi­nanz­amt nicht be­fugt war, den be­standskräfti­gen Ein­kom­men­steu­er­be­scheid zu ändern.

Es liegt keine of­fen­bare Un­rich­tig­keit vor. Ent­schei­dend ist hierfür, dass die Kläge­rin ih­ren Ar­beits­lohn zu­tref­fend erklärt, das Fi­nanz­amt diese An­ga­ben aber igno­riert hat, weil es dar­auf ver­traute, dass die vom Ar­beit­ge­ber elek­tro­ni­sch über­mit­tel­ten Da­ten zu­tref­fend wa­ren. Kommt es bei ei­ner sol­chen Vor­ge­hens­weise zu ei­ner feh­ler­haf­ten Er­fas­sung des Ar­beits­lohns, ist darin kein me­cha­ni­sches Ver­se­hen, son­dern viel­mehr ein Er­mitt­lungs­feh­ler des Fi­nanz­amt zu se­hen. Eine spätere Be­rich­ti­gung nach § 129 AO ist dann nicht möglich.

Wird in­folge ei­ner feh­ler­haf­ten Mel­dung des Ar­beit­ge­bers zu viel Ar­beits­lohn er­fasst, kann sich der Steu­er­pflich­tige in ver­gleich­ba­ren Fällen eben­falls nicht im Nach­hin­ein auf § 129 AO be­ru­fen, wenn er den Feh­ler erst nach Ab­lauf der Ein­spruchs­frist be­merkt. Nicht zu berück­sich­ti­gen war vor­lie­gend die seit 1.1.2017 gel­tende Neu­re­ge­lung in § 175b AO. Da­nach ist ein Steu­er­be­scheid auf­zu­he­ben oder zu ändern, so­weit von der mit­tei­lungs­pflich­ti­gen Stelle an die Fi­nanz­behörden über­mit­telte Da­ten bei der Steu­er­fest­set­zung nicht oder nicht zu­tref­fend berück­sich­tigt wur­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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