deen

Steuerberatung

Nachweis des Leistungsorts

Bei Leis­tun­gen, bei de­nen sich der Ort nach dem Empfänger­ort rich­tet, ist aus der Nichter­weis­lich­keit ei­nes ausländi­schen Empfänger­orts auf das Vor­lie­gen ei­nes inländi­schen Empfänger­orts zu schließen. Dies ent­schied der BFH in einem Nicht­zu­las­sungs­be­schluss vom 28.11.2017 (Az. V B 60/17, DStR 2018, S. 297).

Zur Begründung führt er aus, dass sich dies aus der Un­ter­schei­dung zwi­schen In- und Aus­land und der De­fi­ni­tion des Aus­lands „als das Ge­biet, das ... nicht In­land ist“ gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 UStG er­gibt. Im Be­schluss­fall leis­tete der Un­ter­neh­mer an sog. Do­mi­zil­ge­sell­schaf­ten, den ei­gent­li­chen Ge­schäfts­sitz konnte der leis­tende Un­ter­neh­mer nicht nach­wei­sen. Nach Auf­fas­sung des vor­in­stanz­li­chen FG Nie­der­sach­sen (Ur­teil vom 4.5.2017, Az. 11 K 10219/15) genügten ein bloßer Re­gis­ter­aus­zug bzw. die Um­satz­steue­ri­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer nicht für den Nach­weis des tatsäch­li­chen Sit­zes des Un­ter­neh­mers. Auch der Um­stand, dass un­ter den Aus­lands­adres­sen mögli­cher­weise Web­si­tes be­trie­ben wer­den, er­ach­tete das Fi­nanz­ge­richt nicht als aus­rei­chend.

Hinweis

Der BFH lehnte die Be­schwerde des leis­ten­den Un­ter­neh­mers ab und ver­wies auf die be­son­de­ren Mit­wir­kungs­pflich­ten von Steu­er­pflich­ti­gen bei Aus­landssach­ver­hal­ten. Steu­er­pflich­tige müssen bei Leis­tun­gen an Leis­tungs­empfänger im Aus­land bei Zwei­feln an der Sub­stanz der ausländi­schen An­schrift, ne­ben Re­gis­ter­auszügen und Um­satz­steue­ri­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern, wei­tere Nach­weise an­for­dern und vor­hal­ten. In Zwei­felsfällen sollte un­ter Aus­weis von deut­scher Um­satz­steuer ab­ge­rech­net wer­den. Die Ver­mu­tungs­re­ge­lung des Art. 18 DVO zur MwSt­Sys­tRL ent­fal­tet nach Auf­fas­sung des FG Nie­der­sa­chen le­dig­lich im Hin­blick auf die Un­ter­neh­merei­gen­schaft von Leis­tungs­empfängern so­wie den Leis­tungs­be­zug für de­ren Un­ter­neh­men - nicht je­doch hin­sicht­lich der Frage des tatsäch­li­chen Ge­schäfts­sit­zes ei­nes Un­ter­neh­mens - Ver­trau­ens­schutz.

nach oben