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Rechtsberatung

Start-Up-Unternehmen: Positive Fortbestehensprognose

Mit rechtskräfti­gem Be­schluss vom 20.07.2021 (Az. 12 W 7/21) stellte das OLG Düssel­dorf klar, dass bei einem Start-Up-Un­ter­neh­men die Grundsätze des BGH für eine po­si­tive Fort­be­ste­hens­pro­gnose im Rah­men der Über­schul­dungsprüfung (BGH-Ur­teil vom 23.01.2018, Az. II RZ 246/15, DStR 2018, S. 751) nicht un­ein­ge­schränkt an­wend­bar sind.

Bei einem Start-Up-Un­ter­neh­men sei er­for­der­lich, dass die­ses mit über­wie­gen­der Wahr­schein­lich­keit in der Lage ist, seine im Pro­gno­se­zeit­raum fälli­gen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen zu de­cken. Da­bei könn­ten die er­for­der­li­chen Mit­tel auch von Drit­ten, d. h. Fremd­ka­pi­tal­ge­bern oder Ei­gentümern, zur Verfügung ge­stellt wer­den. Habe ein fi­nanzkräfti­ger In­ves­tor zu­ge­sagt, den Li­qui­ditäts­be­darf des Start-Up-Un­ter­neh­mens bei Vor­lage ei­ner nach­voll­zieh­ba­ren und auch rea­lis­ti­schen Pla­nung und des Nach­weis des Fi­nanz­be­darfs zu de­cken, könne der Ge­schäftsführer von ei­ner po­si­ti­ven Fort­be­ste­hens­pro­gnose aus­ge­hen.

Hin­weis: Nicht er­for­der­lich für eine po­si­tive Fort­be­ste­hens­pro­gnose sei ein recht­lich ge­si­cher­ter - ein­klag­ba­rer - An­spruch auf die Fi­nan­zie­rungs­beiträge.

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