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Steuerberatung

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts mittels Sachverständigengutachten

Bei der Be­darfs­be­wer­tung be­bau­ter Grundstücke für erb­schaft­steu­er­li­che Zwecke ist das Ver­gleichs­wert-, Er­trags­wert- oder Sach­wert­ver­fah­ren an­zu­wen­den. Ein nied­ri­ge­rer ge­mei­ner Wert muss mit­tels Sach­verständi­gen­gut­ach­ten oder an­hand ei­nes zeit­na­hen Ver­kaufs nach­ge­wie­sen wer­den.

Das FG Ber­lin-Bran­den­burg hatte über die ge­son­derte Fest­stel­lung des Grund­be­sitz­werts ei­nes Grundstücks zu ent­schei­den, das sich im Ge­sell­schafts­vermögen ei­ner GbR be­fand und de­ren An­teile im Jahr 2015 von To­des we­gen über­tra­gen wur­den. Das Ge­richt führt mit Ur­teil vom 25.05.2022 (Az. 3 K 3247/18, ErbStB 2023, S. 8) aus, dass ein Steu­er­pflich­ti­ger zwar frei wählen könne, ob der nied­ri­gere ge­meine Wert mit­tels Sach­verständi­gen­gut­ach­ten oder an­hand ei­nes Ver­kaufs­prei­ses in­ner­halb ei­nes Jah­res vor oder nach dem Be­wer­tungs­stich­tag (der im Streit­fall er­heb­lich über dem Gut­ach­ten­wert lag) nach­ge­wie­sen wird. Tritt der Steu­er­pflich­tige den Nach­weis aber an­hand ei­nes Sach­verständi­gen­gut­ach­tens an, so sei im Rah­men der Be­weiswürdi­gung auch ein späte­rer Grundstücks­ver­kauf zu berück­sich­ti­gen, der im Streit­fall 18 bzw. 20 Mo­nate nach dem Steu­er­ent­ste­hungs­zeit­punkt statt­fand und einen deut­lich höheren Ver­kaufs­preis er­gab. Auch ein Ver­kauf außer­halb der Jah­res­frist sei dem­nach im Rah­men der freien Be­weiswürdi­gung durch das Ge­richt zu berück­sich­ti­gen, wenn sich die maßgeb­li­chen Verhält­nisse für die Be­wer­tung nicht verändert ha­ben. Ein un­ter frem­den Drit­ten im gewöhn­li­chen Ge­schäfts­ver­kehr er­ziel­ter Kauf­preis sei re­gelmäßig der ge­eig­netste Nach­weis für den ge­mei­nen Wert. Weicht der Ver­kaufs­preis er­heb­lich von der übli­chen Preis­band­breite am Markt ab, sei der Nach­weis ei­nes ge­rin­ge­ren Werts durch das Sach­verständi­gen­gut­ach­ten nicht ge­lun­gen.

Hin­weis: Die Re­ge­lung zum Nach­weis ei­nes nied­ri­ge­ren ge­mei­nen Werts wurde mit Wir­kung für Be­wer­tungs­stich­tage nach dem 22.07.2021 ge­setz­lich neu ge­fasst (§ 198 Abs. 2 und 3 BewG). Aus der For­mu­lie­rung er­gibt sich klar, dass dem Steu­er­pflich­ti­gen ein Wahl­recht ein­geräumt wird, den nied­ri­ge­ren Wert durch einen in­ner­halb ei­nes Jah­res vor oder nach dem Be­wer­tungs­stich­tag zu­stande ge­kom­me­nen Kauf­preis oder durch ein Sach­verständi­gen­gut­ach­ten nach­zu­wei­sen. In den gleich lau­ten­den Er­las­sen vom 07.12.2022 (BStBl. I 2022, S. 1671, Rz. 11) führt die Fi­nanz­ver­wal­tung al­ler­dings im Falle ei­ner Kon­kur­renz zwi­schen bei­den Nach­wei­sen aus, dass dem Kauf­preis als si­chers­ten An­halts­punkt für den ge­mei­nen Wert Vor­rang ein­zuräumen ist. Ob dies auch für einen außer­halb der Jah­res­frist er­ziel­ten Kauf­preis gilt, wird in den Er­las­sen nicht wei­ter aus­geführt. Al­ler­dings äußerte sich die Fi­nanz­ver­wal­tung be­reits in R B 198 Abs. 4 ErbStR 2019 da­hin­ge­hend, dass auch ein außer­halb der Jah­res­frist er­ziel­ter Kauf­preis bei un­veränder­ten Verhält­nis­sen als Nach­weis des nied­ri­ge­ren ge­mei­nen Werts die­nen kann.

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