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Steuerberatung

Muss Zwangsverwalter die Einkommensteuer des Schuldners entrichten?

FG Düsseldorf 10.7.2018, 3 V 1143/18 A (E)

Ernst­lich zwei­fel­haft ist eine Rechts­frage auch dann, wenn sie sei­tens der Zi­vil­ge­richte (selbst wenn sie vom BGH noch nicht ab­schließend be­ur­teilt wurde) an­ders be­ant­wor­tet wird als vom BFH. Der Frage, ob der Zwangs­ver­wal­ter die steu­er­li­chen Pflich­ten des Schuld­ners als ei­gene zu erfüllen hat, kommt grundsätz­li­che Be­deu­tung zu.

Der Sach­ver­halt:

Der An­trag­stel­ler war am 24.8.2015 in einem Zwangs­ver­wal­tungs­ver­fah­ren über ein Grundstück zum Zwangs­ver­wal­ter be­stellt wor­den. Am 20.11.2017 setzte das Fi­nanz­amt die an­tei­lige Ein­kom­men­steuer 2016 ge­genüber dem An­trag­stel­ler "als Zwangs­ver­wal­ter des Grundstücks (Grundstücks­ei­gentüme­rin: Frau U)" fest. Die Ein­kom­men­steuer wurde da­bei auf der Grund­lage ei­ner ent­spre­chen­den Erklärung des An­trag­stel­lers i.H.v. 360 €, der So­li­da­ritätszu­schlag i.H.v. 19 € und Kir­chen­steuer i.H.v. 32 € fest­ge­setzt. Die Behörde stützte sich da­bei auf das BGH-Ur­teil vom 10.2.2015 (Az.: IX R 23/14) und das BMF-Schrei­ben vom 3.5.2017 (IV A 3-S 0550/15/10028).

Der An­trag­stel­ler erklärte dem Fi­nanz­amt, dass er in einem ähn­li­chen Fall vom AG an­ge­wie­sen wor­den sei, keine Zah­lung auf die pri­vate Ein­kom­men­steuer des Schuld­ners zu leis­ten. Das Fi­nanz­amt wies den Ein­spruch zurück und lehnte den An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung ab. Am 16.1.2018 über­sandte der An­trag­stel­ler dem Fi­nanz­amt einen Be­schluss des AG vom 8.1.2018, mit dem der An­trag­stel­ler an­ge­wie­sen wor­den war, keine Zah­lun­gen auf die Ein­kom­men­steu­er­schuld der Voll­stre­ckungs­schuld­ne­rin zu leis­ten. So stehe das BMF-Schrei­ben vom 3.5.2017 im Wi­der­spruch zu § 11 ZwVwV i.V.m. §§ 155 Abs. 1, 156 ZVG und sei im Zwangs­ver­wal­tungs­ver­fah­ren nicht zu berück­sich­ti­gen.

Dar­auf­hin erklärte das Fi­nanz­amt, dass der an­ge­foch­tene Be­scheid in Übe­rein­stim­mung mit der BFH-Recht­spre­chung er­gan­gen sei und der Be­schluss des AG keine Aus­wir­kung auf die Rechtmäßig­keit der Steu­er­fest­set­zung habe. Der An­trag­stel­ler könne sich nicht auf eine Bin­dungs­wir­kung des Be­schlus­ses be­ru­fen, denn die Rechts­wid­rig­keit des Be­schlus­ses des AG sei für den An­trag­stel­ler er­kenn­bar, so dass es ihm ob­liege, ge­ge­be­nen­falls Rechts­mit­tel ge­gen den Be­schluss ein­zu­le­gen. Zu­dem sei die Ein­kom­men­steu­er­for­de­rung be­reits am 27.12.2017 fällig und be­reits vor Er­ge­hen des Be­schlus­ses des AG an die Fi­nanz­behörde zu ent­rich­ten ge­we­sen. Bei frist­ge­rech­ter Zah­lung wäre er nicht in die Pflich­ten­kol­li­sion ge­ra­ten. Einen An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung lehnte es er­neut ab.

Mit Schrei­ben vom 31.1.2018 teilte der An­trag­stel­ler dem Fi­nanz­amt mit, dass es sich bei dem Be­schluss des AG um eine zi­vil­recht­li­che Wei­sung nach dem ZVG han­dele. Ihm seien meh­rere gleich ge­la­gerte Fälle be­kannt, wes­halb es sich we­der um einen Ein­zel­fall noch um einen er­kenn­bar rechts­wid­ri­gen Be­schluss han­deln könne. Der An­trag­stel­ler be­an­tragte er­neut die Aus­set­zung der Voll­zie­hung, der als Ein­spruch ge­gen die Ab­leh­nung des vor­he­ri­gen An­trags aus­ge­legt wurde. Der Ein­spruch des wurde als un­begründet zurück­ge­wie­sen. Über die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage (Az.: 3 K 1129/18) ist noch nicht ent­schie­den wor­den. Das FG hat die Voll­zie­hung des Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des 2016 bis einen Mo­nat nach Be­en­di­gung des Kla­ge­ver­fah­rens ge­gen Si­cher­heits­leis­tung i.H.v. 412 € aus­ge­setzt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Be­schwerde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Es be­ste­hen ernst­li­che Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit des an den An­trag­stel­ler als Zwangs­ver­wal­ter adres­sier­ten Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des.

Ernst­lich zwei­fel­haft ist eine Rechts­frage nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung dann, wenn sie von zwei obers­ten Bun­des­ge­rich­ten un­ter­schied­lich be­ur­teilt wor­den ist, wenn zwei Se­nate des BFH die­selbe Rechts­frage ver­schie­den be­ant­wor­tet ha­ben oder wenn zwei In­stanz­ge­richte zu ei­ner höchstrich­ter­lich bis­her nicht geprüften Frage eine un­ter­schied­li­che Rechts­auf­fas­sung ver­tre­ten. Nach Auf­fas­sung des Se­nats muss dies auch gel­ten, wenn sei­tens der Zi­vil­ge­richte eine Rechts­frage, auch wenn sie vom BGH noch nicht ab­schließend be­ur­teilt wor­den ist, an­ders be­ant­wor­tet wird als vom BFH.

Dies gilt vor dem Hin­ter­grund der Ein­heit der Rechts­ord­nung ins­be­son­dere dann, wenn eine Rechts­frage (hier: ob der Zwangs­ver­wal­ter die steu­er­li­chen Pflich­ten des Schuld­ners als ei­gene zu erfüllen hat) von den Zi­vil­ge­rich­ten in Form von Wei­sun­gen flächen­de­ckend an­ders be­ur­teilt wird als vom BFH. Im vor­lie­gen­den Fall ist der An­trag­stel­ler so­gar durch Be­schluss des AG an­ge­wie­sen wor­den, keine Zah­lun­gen auf die Ein­kom­men­steuer zu leis­ten. Die­ser Be­schluss ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Behörde nicht er­kenn­bar nich­tig.

Der Se­nat hält es im Streit­fall für er­mes­sens­ge­recht, die Aus­set­zung der Voll­zie­hung von ei­ner Si­cher­heits­leis­tung i.H. des ins­ge­samt aus­ge­setz­ten Be­tra­ges abhängig zu ma­chen. Denn es er­scheint un­ter den ge­ge­be­nen Umständen frag­lich, ob die Steu­er­schuld zu einem späte­ren Zeit­punkt beim An­trag­stel­ler noch rea­li­siert wer­den kann. Dies er­gibt sich dar­aus, dass auch un­ter Zu­grun­de­le­gung der Recht­spre­chung des IX. Se­nats des BFH die Rechte und Pflich­ten des Zwangs­ver­wal­ters zeit­lich durch die Dauer des Ver­fah­rens be­grenzt sind und sich der An­spruch des Fis­kus auch nur ge­gen das li­quide Ver­wal­tungs­vermögen rich­tet.

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