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Steuerberatung

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Das BMF erläutert die Mit­tei­lungs­pflich­ten bei Aus­lands­be­zie­hun­gen, die für nach dem 31.12.2017 ver­wirk­lichte, mit­tei­lungs­pflich­tige Sach­ver­halte er­wei­tert wur­den.

Mit Schrei­ben vom 5.2.2018 (Az. IV B 5 - S 1300/07/10087 / IV A 3 - S 0303/17/10001, DStR 2018, S. 356) geht das BMF auf die Mit­tei­lungs­pflich­ten bei Aus­lands­be­zie­hun­gen ein, die für nach dem 31.12.2017 ver­wirk­lichte, mit­tei­lungs­pflich­tige Sach­ver­halte er­wei­tert wur­den. Dem zuständi­gen Fi­nanz­amt ist dem­nach u. a. mit­zu­tei­len, wenn ein inländi­scher Steu­er­pflich­ti­ger al­lein oder zu­sam­men mit nahe ste­hen­den Per­so­nen einen be­herr­schen­den oder be­stim­men­den Ein­fluss auf die ge­sell­schafts­recht­li­chen, fi­nan­zi­el­len oder ge­schäft­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten ei­ner sog. Dritt­staat-Ge­sell­schaft ausüben kann.

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen© Thinkstock

Ab 1.1.2018 sind die Mit­tei­lun­gen zu­sam­men mit der Ein­kom­men- oder Körper­schaft­steu­er­erklärung für den Be­steue­rungs­zeit­raum, in dem der mit­zu­tei­lende Sach­ver­halt ver­wirk­licht wurde, nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Da­ten­satz zu über­mit­teln. Die Mit­tei­lung hat spätes­tens bis zum Ab­lauf von 14 Mo­na­ten nach Ab­lauf des Be­steue­rungs­zeit­raums zu er­fol­gen.

Hinweis

Dem BMF-Schrei­ben vom 5.2.2018 sind ent­spre­chende Mit­tei­lungs­for­mu­lare bei­gefügt, die mit der Be­zeich­nung „BZSt 2“auch un­ter www.for­mu­lare-bfinv.de als PDF-Leer­for­mu­lar ab­ge­ru­fen wer­den können. So­bald die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen für die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung ge­schaf­fen sind, wird hierüber auf den In­ter­net­sei­ten des BMF und des BZSt in­for­miert.

Es ist an­zu­ra­ten, zeit­nah zur Ver­wirk­li­chung mit­tei­lungs­pflich­ti­ger Sach­ver­halte ent­spre­chende Auf­zeich­nun­gen zu er­stel­len, um die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen zur Er­stel­lung der Steu­er­erklärun­gen 2018 ohne wei­te­ren Er­mitt­lungs­auf­wand über zurück­lie­gende Sach­ver­halte zur Hand zu ha­ben.

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