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Mietwagen ist kein Werkswagen

OLG Koblenz 25.7.2019, 6 U 80/19

Un­ter den Be­griff "Werks­wa­gen" fal­len nur Fahr­zeuge ei­nes Au­to­mo­bil­her­stel­lers, die ent­we­der im Werk zu be­trieb­li­chen Zwecken ge­nutzt oder von einem Mit­ar­bei­ter vergüns­tigt ge­kauft, eine ge­wisse Zeit ge­nutzt und dann auf dem freien Markt wie­der­ver­kauft wer­den. Bie­tet ein Ge­braucht­wa­genhänd­ler auch Fahr­zeuge an als sog. "Werks­wa­gen" an, die zu­vor einem Miet­wa­gen­un­ter­neh­men zur Verfügung ge­stellt wur­den, muss er den Käufer hierüber aufklären.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte han­delt ge­werb­lich mit Kraft­fahr­zeu­gen. Im Rah­men die­ser Tätig­keit hatte er meh­rere Ge­braucht­wa­gen an­ge­kauft, die zu­vor von ei­ner in­ter­na­tio­na­len Au­to­ver­mie­tung als Miet­wa­gen ge­nutzt wor­den wa­ren. Ein sol­ches Auto kauf­ten auch die Kläger bei dem Be­klag­ten. Die­ses war im Kauf­ver­trag ausdrück­lich als "Werks­wa­gen" der be­tref­fen­den Fahr­zeug­her­stel­le­rin be­zeich­net wor­den.

Nach Ver­trags­ab­schluss er­hiel­ten die Kläger von dem Be­klag­ten die Fahr­zeug­pa­piere, in de­nen das in­ter­na­tio­nal tätige Miet­wa­gen­un­ter­neh­men als vor­he­rige Hal­te­rin aus­ge­wie­sen war. Dar­auf­hin ließen die Kläger den Wa­gen vor Ort ste­hen und nah­men den Be­klag­ten schließlich ge­richt­lich auf Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges in An­spruch. Sie wa­ren der An­sicht, das Fahr­zeug sei man­gel­haft, weil es sich nicht um einen "Werks­wa­gen" han­dele. Hier­un­ter falle nur ein von einem Werks­mit­ar­bei­ter ge­nutz­tes Fahr­zeug. Dass das Fahr­zeug tatsäch­lich zu­vor als Miet­wa­gen ein­ge­setzt wor­den war, hätten sie erst aus den Fahr­zeug­pa­pie­ren er­fah­ren.

Der Be­klagte hielt da­ge­gen, dass der be­tref­fende Au­to­mo­bil­her­stel­ler ver­schie­dene Ka­te­go­rien von Werks­wa­gen an­biete, u.a. die zu­vor als Miet­wa­gen ge­nutz­ten Fahr­zeuge. Hierüber und über die kon­krete Nut­zung als Miet­wa­gen seien die Kläger vor Ab­schluss des Kauf­ver­tra­ges auf­geklärt wor­den. Die ver­schie­de­nen Ar­ten von Werks­wa­gen würden sich auch nicht un­ter­schei­den, da alle Fahr­zeuge vor ih­rer Wei­ter­veräußerung von der Her­stel­le­rin voll­umfäng­lich überprüft würden.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Be­ru­fung der Kläger hob das OLG die Ent­schei­dung - nach ei­ner in Tei­len wie­der­hol­ten Be­weis­auf­nahme - auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der Be­klagte ist ge­genüber den Klägern zur Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges ver­pflich­tet.

Beim Au­to­kauf wird der Be­griff "Werks­wa­gen" all­ge­mein so ver­stan­den, dass das Fahr­zeug ent­we­der im Werk zu be­trieb­li­chen Zwecken ge­nutzt wurde oder von einem Mit­ar­bei­ter vergüns­tigt ge­kauft, eine ge­wisse Zeit ge­nutzt und dann auf dem freien Markt wie­der­ver­kauft wird. Eine Nut­zung als Miet­wa­gen wird da­ge­gen mit dem Be­griff "Werks­wa­gen" übli­cher­weise nicht ver­bun­den. Un­er­heb­lich ist, dass die be­tref­fende Fahr­zeug­her­stel­le­rin und der Be­klagte den Be­griff "Werks­wa­gen" in­tern mögli­cher­weise wei­ter fas­sen.

Für die Aus­le­gung des Ver­trags­in­halts kommt es grundsätz­lich dar­auf an, wie der Ver­trags­part­ner - hier die Kläger - die­sen nach dem übli­chen Sprach­ge­brauch im Au­to­mo­bil­han­del ver­ste­hen durfte. Den Be­weis dafür, dass die Kläger über die vor­he­rige Nut­zung als Miet­wa­gen auf­geklärt wor­den wa­ren und sie da­her aus­nahms­weise den Be­griff "Werks­wa­gen" ebenso weit ge­fasst ver­stan­den hat­ten wie der Be­klagte, konnte die­ser nicht führen.

Das veräußerte Fahr­zeug wies in­so­fern, da es sich we­gen der Nut­zung als Miet­wa­gen nicht um einen "Werks­wa­gen" han­delte, nicht die ver­ein­barte Be­schaf­fen­heit auf und war des­halb als man­gel­haft an­zu­se­hen. Die Kläger wa­ren so­mit be­rech­tigt, den Kauf­ver­trag rück­ab­zu­wi­ckeln. Eine Nut­zungs­ent­schädi­gung muss­ten sie sich nicht an­rech­nen las­sen, da sie das Fahr­zeug un­strei­tig nicht be­wegt und beim Be­klag­ten be­las­sen hat­ten.
 

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