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Steuerberatung

Krisenmanagement aktuell - Geld sparen bei Verbrauchsteuern

Ge­rade in den ak­tu­ell wirt­schaft­lich her­aus­for­dern­den Zei­ten gilt Spa­ren als ei­nes der obers­ten Ge­bote des Kri­sen­ma­nage­ments, u. a. auch beim Ein­satz ver­brauch­steu­er­pflich­ti­ger Wa­ren, aber auch bei ih­rer Her­stel­lung und dem Han­del mit ih­nen be­ste­hen Ein­spar­po­ten­tiale.

Nicht nur der Be­reich Zoll bie­tet Möglich­kei­ten zur Op­ti­mie­rung des Res­sour­cen­ein­sat­zes (siehe hierzu auch Bei­trag vom 26.10.2022), son­dern eben­falls die Ver­brauch­steu­ern. Diese die­nen der Be­steue­rung von Ver­brauchs­pro­duk­ten wie En­er­gie­er­zeug­nis­sen, Strom, al­ko­ho­li­schen Pro­duk­ten, Ta­bak und Kaf­fee. Auch hier gibt es ver­schie­denste Möglich­kei­ten, ent­we­der durch pass­ge­naue An­wen­dung der Re­ge­lun­gen, durch die Nut­zung von Er­laub­nis­sen oder durch die Ge­stal­tung von Lie­fer­ket­ten und Pro­zes­sen, Steu­ern zu spa­ren. Da­bei sind ei­nige Ver­brauch­steu­ern auf­grund der EU-wei­ten Vor­ga­ben har­mo­ni­siert, so­dass sich ähn­li­che Grundsätze und Struk­tu­ren für mögli­che Ein­spa­run­gen er­ge­ben können. Dies sind u.a. fol­gende:

1. Nutzung von Steuerbegünstigungen

Es gibt drei For­men der Steu­er­begüns­ti­gun­gen: die Steu­er­be­frei­un­gen, die Steu­er­ent­las­tun­gen so­wie ermäßigte Steu­ersätze. Alle sind je­weils an be­stimmte Vor­aus­set­zun­gen geknüpft und bie­ten Ein­spar­po­ten­tiale, wenn die ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.

Eine Prüfung, ob die Begüns­ti­gun­gen in An­spruch ge­nom­men wer­den können und da­mit ver­bun­den de­ren Um­set­zung kann zu Ein­spa­run­gen in si­gni­fi­kan­tem Um­fang führen. Bei­spiels­weise kann die Steuer auf Strom von 20,50 Euro je Me­ga­watt­stunde kom­plett ein­ge­spart wer­den, wenn eine Steu­er­frei­heit be­steht. Ähn­lich güns­tig wirkt sich die Nut­zung von (vollständi­gen) Steu­er­ent­las­tun­gen aus, wenn­gleich eine zunächst be­ste­hende Be­las­tung erst nachträglich und nur auf An­trag aus­ge­gli­chen wird.

Zu den ein­zel­nen Steu­er­begüns­ti­gun­gen sind ex­em­pla­ri­sch fol­gende An­wen­dungsfälle zu nen­nen. Ob und ggf. wel­che Steu­er­begüns­ti­gung ggf. im Ein­zel­fall ge­nutzt wer­den kann, be­darf je­doch ei­ner kon­kre­ten Prüfung.

1.1 Steu­er­be­frei­un­gen

Ver­brauch­steu­er­pflich­tige Wa­ren können u.U. von der frag­li­chen Ver­brauch­steuer be­freit sein, wenn sie zu be­stimm­ten Zwecken ein­ge­setzt wer­den. So ist bspw. Strom von der Steuer be­freit, wenn er zur Strom­er­zeu­gung ent­nom­men wird. Auch ist Strom steu­er­be­freit, wenn er in hoch­ef­fi­zi­en­ten KWK-An­la­gen mit ei­ner elek­tri­schen Nenn­leis­tung von bis zu 2 Me­ga­watt er­zeugt und im räum­li­chen Zu­sam­men­hang mit der An­lage ent­nom­men wird.

Als wei­te­res Bei­spiel ist die Ver­wen­dung von Al­ko­hol­er­zeug­nis­sen zur Arz­nei­mit­tel­her­stel­lung oder für Rei­ni­gungs­zwe­cke eben­falls steu­er­be­freit.

In der Re­gel ist für die steu­er­freie Ver­wen­dung von ver­brauch­steu­er­li­chen Wa­ren eine Er­laub­nis not­wen­dig.

1.2 Steu­er­ent­las­tun­gen

Ne­ben den zu­vor ge­nann­ten Steu­er­be­frei­un­gen se­hen die Ver­brauch­steu­er­ge­setze ver­schie­dene Steu­er­ent­las­tun­gen vor, d.h. eine nachträgli­che Begüns­ti­gung des durch die Steuer wirt­schaft­lich Be­las­te­ten. Diese ge­sche­hen in Form von Er­lass, Er­stat­tung oder Vergütung.

So wird die Ver­brauch­steuer bspw. ent­las­tet, wenn die ver­steu­erte ver­brauch­steu­er­pflich­tige Ware, z. B. En­er­gie­er­zeug­nisse (vor al­lem Mi­ne­ralöle), Kaf­fee oder Bier wie­der in ein Steuer­la­ger auf­ge­nom­men wird.

Eine Ent­las­tung für Strom und En­er­gie­er­zeug­nisse kommt vor al­lem in Be­tracht, wenn sie durch Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes zu be­trieb­li­chen Zwecken oder in en­er­gie­in­ten­si­ven Pro­zes­sen wie z. B. der Her­stel­lung von Glas ein­ge­setzt wur­den. Auch in KWK-An­la­gen ein­ge­setzte En­er­gie­er­zeug­nisse können eben­falls von der Steuer ent­las­tet wer­den, u. U. so­gar vollständig. Die je­wei­lige Ent­las­tung muss be­an­tragt wer­den.

1.3 An­wen­dung des rich­ti­gen Ver­brauch­steu­er­sat­zes

Die dritte Möglich­keit, eine Steu­er­begüns­ti­gung in An­spruch zu neh­men, ist die An­wen­dung des rich­ti­gen Ver­brauch­steu­er­sat­zes.

Je­der ver­brauch­steu­er­pflich­ti­gen Ware ist gemäß den Vor­ga­ben des je­wei­li­gen Ver­brauch­steu­er­ge­set­zes ein be­stimm­ter Steu­er­satz zu­ge­ord­net. Der Steu­er­satz für Die­sel mit einem Schwe­fel­ge­halt von höchs­tens 10 mg/kg beträgt 470,40 Euro für 1.000 Li­ter, für Erd­gas liegt der Satz bei 13,90 Euro für 1 Me­ga­watt­stunde, wenn es als Kraft­stoff ein­ge­setzt wird. Röstkaf­fee wird mit 2,19 Euro je Ki­lo­gramm be­steu­ert.

Ei­nige Ver­brauch­steu­er­ge­setze ent­hal­ten je­doch Re­ge­lun­gen zu ermäßig­ten Steu­ersätzen. Diese sind an be­stimmte Vor­aus­set­zun­gen geknüpft. So gilt bspw. für ei­nige En­er­gie­er­zeug­nisse wie be­stimmte Heizöle oder Erd­gas ein ermäßig­ter Steu­er­satz, wenn diese Pro­dukte zum Ver­hei­zen oder zum An­trieb von Gas­tur­bi­nen und Ver­bren­nungs­mo­to­ren in begüns­tig­ten An­la­gen ver­wen­det wer­den. Der ermäßigte Steu­er­satz für Erd­gas beträgt in die­sem Fall 5,50 Euro für 1 Me­ga­watt­stunde.

Auch für Bier gilt ein ermäßig­ter Steu­er­satz, wenn die­ses in klei­nen und un­abhängi­gen Braue­reien her­ge­stellt wird.

2. Nutzung der Möglichkeiten zur Beförderung unter Steueraussetzung

Häufig ge­schieht die Her­stel­lung, Be- oder Ver­ar­bei­tung so­wie die La­ge­rung von ver­brauch­steu­er­pflich­ti­gen Wa­ren in sog. Steuer­la­gern. Dazu zählen u. a. Bier- oder Al­ko­hol­steuer­la­ger. So­lange die ver­brauch­steu­er­pflich­ti­gen Wa­ren sich in die­sen be­fin­den, ist die Steuer aus­ge­setzt. Die Steuer ent­steht grundsätz­lich erst mit der Ent­nahme der Ware aus dem Steuer­la­ger, Steu­er­schuld­ner wird grundsätz­lich der Steuer­la­ger­in­ha­ber. Es grei­fen je­doch Aus­nah­men von der Steu­er­ent­ste­hung, wenn sich an die Ent­nahme ein Ver­fah­ren der Steu­er­aus­set­zung an­schließt (oder auch eine Steu­er­be­frei­ung).

Zur Ab­wick­lung der Beförde­rung un­ter Steu­er­aus­set­zung wird im All­ge­mei­nen das EMCS-Ver­fah­ren (Ex­cise Mo­ve­ment and Con­trol Sys­tem) ge­nutzt. Im Rah­men die­ses Ver­fah­rens darf ver­brauch­steu­er­pflich­tige Ware un­ter Steu­er­aus­set­zung u .a. in ein an­de­res Steuer­la­ger trans­por­tiert wer­den. Dies bringt ins­be­son­dere für Her­stel­ler oder Zwi­schenhänd­ler Li­qui­ditätsvor­teile, da sie (noch) keine Ver­brauch­steu­ern für Ihre Pro­dukte trotz Ent­nahme aus dem Steuer­la­ger ent­rich­ten müssen.

Ne­ben dem EMCS-Ver­fah­ren gibt es wei­tere Möglich­kei­ten zur Beförde­rung un­ter Steu­er­aus­set­zung, sog. ver­ein­fachte Ver­fah­ren. Dies bringt Vor­teile für Händ­ler, Her­stel­ler als auch Empfänger, da der Auf­wand zur Nut­zung des EMCS er­spart und die Beförde­rung so­mit ver­ein­facht wird. Vor­aus­set­zung dafür ist je­doch übli­cher­weise eine ent­spre­chende Zu­las­sung durch den Zoll.

3. Spätere Entrichtung von Einfuhrabgaben durch Nutzung eines Aufschubkontos

Bei der Zoll­ab­fer­ti­gung von Wa­ren in den freien Ver­kehr sind grundsätz­lich Ein­fuhr­ab­ga­ben zu ent­rich­ten. Dazu zählen nicht nur Zoll und Ein­fuhr­um­satz­steuer, son­dern auch die Ver­brauch­steu­ern, wenn es sich um ver­brauch­steu­er­pflich­tige Wa­ren han­delt. Ein­fuhr­ab­ga­ben wer­den i. d. R. un­mit­tel­bar bei der Ab­fer­ti­gung er­ho­ben.

Ein sog. Auf­schub­konto (lau­fen­der Zah­lungs­auf­schub) bie­tet eine Möglich­keit, die Ein­fuhr­ab­ga­ben nicht so­fort zu ent­rich­ten. Ggf. an­fal­lende Ver­brauch­steu­ern müssen erst am 16. Tag des auf die Ein­fuhr fol­gen­den Mo­nats ent­rich­tet wer­den, ebenso die Zoll­ab­ga­ben. Die Ein­fuhr­um­satz­steuer kann eben­falls auf­ge­scho­ben wer­den und ist am 26. Tag des zwei­ten auf die Ein­fuhr fol­gen­den Mo­nats zu ent­rich­ten. Der Auf­schub die­ser Ab­ga­ben kann dem Nut­zer also ge­wisse Vor­teile hin­sicht­lich der ei­ge­nen Li­qui­dität bie­ten. Für die Nut­zung des Zah­lungs­auf­schubs ist eine vo­rige Be­wil­li­gung durch den Zoll er­for­der­lich.

Fa­zit: Ver­brauch­steu­ern stel­len Un­ter­neh­men in viel­fa­cher Hin­sicht für Her­aus­for­de­run­gen und be­inhal­ten Ri­si­ken. Zu­gleich bie­ten sie teil­weise er­heb­li­che Ein­spar­po­ten­ziale, die es zu nut­zen gilt. Vor al­lem die Ver­wen­dung ver­brauch­steu­er­pflich­ti­ger Wa­ren zu be­stimm­ten Zwecken, aber auch die Nut­zung von Beförde­rungs­ver­fah­ren oder ei­nes Auf­schub­kon­tos bie­ten Möglich­kei­ten, Steu­ern ein­zu­spa­ren oder später zu ent­rich­ten. Es kann sich also loh­nen, so­wohl als Her­stel­ler, als Händ­ler oder als auch als Empfänger von ver­brauch­steu­er­li­chen Wa­ren ge­nau die Rah­men­be­din­gun­gen zu prüfen, um mögli­che Ein­spar­po­ten­tiale voll aus­zu­nut­zen.

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