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Steuerberatung

Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über hälftige Nutzung der gemeinsam Wohnung

FG Baden-Württemberg v. 6.6.2019 - 1 K 699/19

Es liegt kein steu­er­recht­lich an­zu­er­ken­nen­des Miet­verhält­nis vor, wenn die Ver­mie­te­rin die zur Hälfte ver­mie­tete Woh­nung ge­mein­sam mit ih­rem Le­bens­gefähr­ten und Mie­ter be­wohnt. Das Miet­verhält­nis hält einem Fremd­ver­gleich nicht stand.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Ei­gentüme­rin ei­ner Im­mo­bi­lie mit meh­re­ren Woh­nun­gen. Im Erd­ge­schoss be­fin­det sich ihr Büro, das Dach­ge­schoss ver­mie­tet sie an einen frem­den Drit­ten zu Wohn­zwe­cken und das Ober­ge­schoss be­wohnt sie mit ih­rem Le­bens­gefähr­ten. Die­ser über­wies ihr im Streit­jahr mtl. einen als Miete be­zeich­ne­ten Be­trag in.H.v. 350 € und ein Haus­halts­geld i.H.v. 150 €. Die Kläge­rin und ihr Le­bens­gefährte ha­ben ein als Miet­ver­trag be­zeich­ne­tes Do­ku­ment un­ter­zeich­net. Da­nach ver­mie­tet die Kläge­rin die Woh­nung im Ober­ge­schoss "zur Hälfte" für 350 € in­klu­sive Ne­ben­kos­ten mtl.

In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung erklärte sie Ver­luste aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung des Ober- und des Dach­ge­schos­ses. Das Fi­nanz­amt wich zunächst nicht von den erklärten An­ga­ben ab und er­ließ einen Ein­kom­men­steu­er­be­scheid un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung. Nach ei­ner Außenprüfung änderte das Fi­nanz­amt die­sen Be­scheid. Es berück­sich­tigte den auf die Ver­mie­tung an den Le­bens­gefähr­ten ent­fal­len­den Ver­lust nicht mehr.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Es liegt kein steu­er­recht­lich an­zu­er­ken­nen­des Miet­verhält­nis vor, wenn die Kläge­rin und Ver­mie­te­rin die zur Hälfte ver­mie­tete Woh­nung ge­mein­sam mit ih­rem Le­bens­gefähr­ten und Mie­ter be­wohnt. Das Miet­verhält­nis hält kei­nem Fremd­ver­gleich stand.

Ein frem­der Drit­ter würde sich nicht auf eine bloße Be­rech­ti­gung zur Mit­nut­zung ei­ner Woh­nung ohne Pri­vat­sphäre und ohne ihm in­di­vi­du­ell und ab­grenz­bar zu­ge­wie­sene Wohnräume ein­las­sen. Der Vor­trag der Kläge­rin, je­der habe je­weils ein Schlaf­zim­mer zur aus­schließli­chen in­di­vi­du­el­len Nut­zung, kann nicht überprüft wer­den und wi­der­spricht zu­dem dem Miet­ver­trag.

Eine nicht­ehe­li­che Le­bens­ge­mein­schaft ist je­den­falls auch eine Wirt­schafts­ge­mein­schaft, de­ren we­sent­li­cher Be­stand­teil das ge­mein­same Woh­nen ist. Da­her ist kein zi­vil­recht­li­cher Ver­trag, son­dern die persönli­che Be­zie­hung ("in­nere Bin­dung") der Part­ner die Grund­lage des ge­mein­sa­men Woh­nens. Beide Part­ner tra­gen nach ih­ren Kräften fi­nan­zi­ell zur ge­mein­sa­men Le­bensführung bei, wozu auch das Woh­nen gehört. Die erklärten Miet­ein­nah­men sind steu­er­lich nicht berück­sich­ti­gungsfähige "Beiträge zur ge­mein­sa­men Haus­haltsführung" und Auf­wen­dun­gen für diese Woh­nung nicht ab­zugsfähig.

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