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Mietzahlung: Zahlungsauftrag zum dritten Werktag ist rechtzeitig

BGH 5.10.2016, VIII ZR 222/15

Nach § 556b Abs. 1 BGB, der be­stimmt, dass die Miete zu Be­ginn, spätes­tens bis zum drit­ten Werk­tag der ver­ein­bar­ten Zeit­ab­schnitte zu ent­rich­ten ist, kommt es für die Recht­zei­tig­keit der Miet­zah­lung im Über­wei­sungs­ver­kehr nicht dar­auf an, dass die Miete bis zum drit­ten Werk­tag des ver­ein­bar­ten Zeit­ab­schnitts auf dem Konto des Ver­mie­ters ein­ge­gan­gen ist. Es genügt, dass der Mie­ter - bei aus­rei­chend ge­deck­tem Konto - sei­nem Zah­lungs­dienst­leis­ter den Zah­lungs­auf­trag bis zum drit­ten Werk­tag des ver­ein­bar­ten Zeit­ab­schnitts er­teilt.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende GbR ist Ver­mie­te­rin ei­ner Woh­nung. Der im Ok­to­ber 2008 mit den Be­klag­ten ge­schlos­sene Miet­ver­trag be­stimmt un­ter § 4 ("Zah­lung der Miete"):

"1. Die Ge­samt­miete ist mo­nat­lich im Vor­aus, spätes­tens am drit­ten Werk­tag des Mo­nats an den Ver­mie­ter auf das Konto-Nr. Spar­kasse K.-B. zu zah­len.

3. Für die Recht­zei­tig­keit der Zah­lung kommt es nicht auf die Ab­sen­dung, son­dern auf den Ein­gang des Gel­des an. Aus mehr­fach verspäte­ter Miet­zah­lung kann der Mie­ter keine Rechte her­lei­ten; viel­mehr kann dies im Ein­zel­fall ein Grund für eine Kündi­gung des Miet­verhält­nis­ses sein."

Im Au­gust 2013 mahnte die Kläge­rin die Be­klag­ten schrift­lich un­ter Hin­weis dar­auf ab, dass die Miete in den Mo­na­ten Ja­nuar, Fe­bruar, März, Mai und Juli 2013 nicht bis zum drit­ten Werk­tag des Mo­nats auf ih­rem Konto ein­ge­gan­gen sei. In den Mo­na­ten März, April und Mai 2014 zahl­ten die Be­klag­ten die Miete spätes­tens am drit­ten Werk­tag des Mo­nats in bar bei ih­rem Zah­lungs­dienst­leis­ter (Deut­sche Post AG) ein und er­teil­ten gleich­zei­tig einen Über­wei­sungs­auf­trag. Die Kläge­rin macht gel­tend, in den vor­ge­nann­ten Mo­na­ten sei die Miete er­neut nach dem drit­ten Werk­tag auf ih­rem Konto ein­ge­gan­gen.

Mit An­walts­schrei­ben, mit der Kla­ge­schrift (je­weils im Mai 2014) so­wie mit Schrift­satz (Juli 2014) kündigte sie das Miet­verhält­nis we­gen verspäte­ter Miet­zah­lun­gen je­weils frist­los, hilfs­weise frist­ge­recht. Die Kündi­gung von Juli 2014 stützte die Kläge­rin zusätz­lich dar­auf, dass die Be­klagte zu 1) in einem ge­gen ihre Mut­ter ge­rich­te­ten Par­al­lel­ver­fah­ren eine dem Mie­ter­ver­ein er­teilte Voll­macht von Juni 2014 für einen Wi­der­spruch ge­gen die Kündi­gung des Miet­verhält­nis­ses ih­rer Mut­ter mit de­ren Na­men un­ter­zeich­net habe, ohne dies ge­genüber der Kläge­rin of­fen­zu­le­gen.

AG und LG wie­sen die auf Räum­ung und Her­aus­gabe der Woh­nung so­wie Er­stat­tung vor­ge­richt­li­cher An­walts­kos­ten ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das LG hat einen An­spruch der Kläge­rin auf Räum­ung und Her­aus­gabe der ver­mie­te­ten Woh­nung gem. § 546 Abs. 1, § 985 BGB zu Recht ver­neint.

Die auf verspätete Miet­zah­lun­gen gestütz­ten frist­lo­sen (§ 543 Abs. 1 BGB) so­wie hilfs­weise or­dent­li­chen (§ 573 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) Kündi­gun­gen sind schon des­halb un­wirk­sam, weil die Be­klag­ten die Miete je­weils pünkt­lich spätes­tens am drit­ten Werk­tag des Mo­nats ge­zahlt ha­ben. Hierfür genügte es gem. § 556b Abs. 1 BGB, dass sie die Leis­tungs­hand­lung (Über­wei­sungs­auf­trag) je­weils bis zu die­sem Zeit­punkt vor­ge­nom­men ha­ben; auf einen späte­ren Ein­gang der Miete auf dem Konto der Kläge­rin kommt es nicht an. Aus § 4 Nr. 3 des Miet­ver­tra­ges, der für die Recht­zei­tig­keit auf den Ein­gang der Miete beim Ver­mie­ter ab­stellt, er­gibt sich nichts an­de­res. Diese For­mu­lar­klau­sel ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB we­gen un­an­ge­mes­se­ner Be­nach­tei­li­gung der Be­klag­ten un­wirk­sam, weil sie ab­wei­chend von § 556b Abs. 1 BGB dem Mie­ter das Ri­siko von Zah­lungs­verzöge­run­gen im Über­wei­sungs­ver­kehr auf­er­legt, die durch Zah­lungs­dienst­leis­ter ver­ur­sacht wor­den sind.

Nach § 556b Abs. 1 BGB, der durch das Miet­rechts­re­form­ge­setz von Juni 2001 zum 1.9.2001 ein­gefügt wurde, ist die Miete zu Be­ginn, spätes­tens bis zum drit­ten Werk­tag der ein­zel­nen Zeit­ab­schnitte zu ent­rich­ten, nach de­nen sie be­mes­sen ist. Dem ent­spricht § 4 Nr. 1 des Miet­ver­trags, wo­nach die Miete spätes­tens am drit­ten Werk­tag des Mo­nats an den Ver­mie­ter zu zah­len ist. In­so­weit genügt es für die Recht­zei­tig­keit der Miet­zah­lung, dass der Mie­ter sei­nem Zah­lungs­dienst­leis­ter den Zah­lungs­auf­trag (§ 675f Abs. 3 S. 2, § 675n Abs. 1 BGB) für die Über­wei­sung (Zah­lungs­dienst i.S.v. § 675c Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZAG) bis zum drit­ten Werk­tag des Mo­nats er­teilt und das Konto des Mie­ters aus­rei­chend ge­deckt ist. Dem ha­ben die Be­klag­ten un­strei­tig Rech­nung ge­tra­gen.

Schon dem Ge­set­zes­wort­laut des § 556b Abs. 1 BGB lässt sich nicht zwin­gend ent­neh­men, dass eine im Über­wei­sungs­ver­kehr ge­zahlte Miete be­reits am drit­ten Werk­tag des Mo­nats auf dem Konto des Ver­mie­ters ein­ge­gan­gen sein muss. Ent­schei­dend ist letzt­lich die in den Ge­set­zes­ma­te­ria­lien zum Aus­druck ge­kom­mene Ziel­set­zung des § 556b Abs. 1 BGB. Da­nach ist der Ein­gang der Miete auf dem Konto des Ver­mie­ters nicht maßgeb­lich für die Recht­zei­tig­keit der Miet­zah­lung. Der Schuld­ner hat für die Ge­fahr, dass sich die Über­mitt­lung des Gel­des verzögert, nicht ein­zu­ste­hen und wer­den die ein­ge­schal­te­ten Zah­lungs­dienst­leis­ter nicht als seine Erfüllungs­ge­hil­fen i.S.v. § 278 BGB tätig. An­ders als die Re­vi­sion meint, ändern die EU-Richt­li­nie 2011/7/EU (Zah­lungs­ver­zugs­richt­li­nie) und die Recht­spre­chung des EuGH daran nichts.

Eine unpünkt­li­che Miet­zah­lung der Be­klag­ten lässt sich auch nicht aus der in § 4 Nr. 3 des Miet­ver­trags ent­hal­te­nen Be­stim­mung her­lei­ten, wo­nach es für die Recht­zei­tig­keit der Zah­lung nicht auf die Ab­sen­dung, son­dern auf den Ein­gang des Gel­des an­kommt. Denn diese For­mu­lar­klau­sel ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB we­gen un­an­ge­mes­se­ner Be­nach­tei­li­gung der Be­klag­ten un­wirk­sam. Die vor­ge­nannte Klau­sel ver­la­gert - je­den­falls bei der ge­bo­te­nen kun­den­feind­lichs­ten Aus­le­gung - das Ri­siko von Verzöge­run­gen, die von Zah­lungs­dienst­leis­tern zu ver­ant­wor­ten sind, ent­ge­gen der ge­setz­li­chen Re­ge­lung for­mu­larmäßig auf den Wohn­raum­mie­ter.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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