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Steuerberatung

Umsatzsteuervorauszahlungen für das Vorjahr

Un­ter­neh­men, die ih­ren Ge­winn durch Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nung er­mit­teln, können Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen für das Vor­jahr, die bis 10.1. des Fol­ge­jah­res ge­zahlt wer­den, trotz­dem im Vor­jahr berück­sich­ti­gen.

Im Falle der Einkünf­te­er­mitt­lung nach dem Zu­fluss- und Ab­fluss­prin­zip können ab­wei­chend da­von re­gelmäßig wie­der­keh­rende Ein­nah­men bzw. Aus­ga­ben im Jahr der wirt­schaft­li­chen Ver­ur­sa­chung berück­sich­tigt wer­den, wenn sie in­ner­halb kur­zer Zeit vor Be­ginn oder nach Be­en­di­gung des Ka­len­der­jahrs zu- bzw. ab­fließen (§ 11 EStG). Als kurze Zeit wird nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung ein Zeit­raum von bis zu 10 Ta­gen an­ge­se­hen.

Laut Ur­teil des BFH vom 27.6.2018 (Az. XR 44/16 ) ist eine Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung bei Leis­tung bis zum 10.1. des Fol­ge­jah­res auch dann im Vor­jahr steu­er­lich ab­zieh­bar, wenn der 10.1. des Fol­ge­jah­res auf einen Sonn­abend oder Sonn­tag fällt. Da­bei lässt es der BFH da­hin­ste­hen, ob ne­ben der Zah­lung in­ner­halb des Zehn-Ta­ges-Zeit­raums zu­dem auch die Fällig­keit in­ner­halb die­ses Zeit­raums er­for­der­lich ist (so u. a. die Fi­nanz­ver­wal­tung, H 11 EStR Stich­wort All­ge­mei­nes, „Kurze Zeit“). Denn nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG sei je­den­falls die Fällig­keit der Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung zum 10.1. ge­ge­ben, auch wenn die Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO bis zum nächs­ten Werk­tag verlängert wird.

Hinweis:

Da­mit be­jaht der BFH ent­ge­gen der re­strik­ti­ve­ren Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung die Berück­sich­ti­gung ei­ner bis zum 10.1. des Fol­ge­jah­res ge­leis­te­ten Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung be­reits im Vor­jahr, auch wenn der 10.1. ein Sonn­abend oder Sonn­tag ist. 

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