Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b ErbStG a. F.
Geleistete Anzahlungen sind laut BFH jedenfalls dann nicht als „andere Forderungen“ dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen, wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden. ...lesen Sie mehr