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Steuerberatung

Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b ErbStG a. F.

Ge­leis­tete An­zah­lun­gen sind laut BFH je­den­falls dann nicht als „an­dere For­de­run­gen“ dem Ver­wal­tungs­vermögen zu­zu­rech­nen, wenn sie nicht für den Er­werb von Ver­wal­tungs­vermögen ge­leis­tet wur­den.

Nach der bis 30.06.2016 an­zu­wen­den­den Fas­sung des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a. F. sind dem Ver­wal­tungs­vermögen ne­ben u. a. Zah­lungs­mit­teln auch „an­dere For­de­run­gen“ zu­zu­rech­nen, so­weit der ge­meine Wert nach Ab­zug von Schul­den ins­ge­samt 20 % des an­zu­set­zen­den Werts des Be­triebs­vermögens über­steigt. Der BFH hatte zu klären, ob im Be­triebs­vermögen ei­ner GmbH aus­ge­wie­sene ge­leis­tete An­zah­lun­gen im Zu­sam­men­hang mit einem Ver­wal­tungs­neu­bau und dem lau­fen­den Ge­schäfts­be­trieb als „an­dere For­de­run­gen“ zu be­han­deln und so­mit dem Ver­wal­tungs­vermögen zu­zu­rech­nen sind.

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Mit Ur­teil vom 01.02.2023 (Az. II R 36/20) führt der BFH aus, dass die Aus­le­gung des Be­griffs der „an­de­ren For­de­run­gen“ bis­lang um­strit­ten ist. So werde so­wohl ver­tre­ten, dass hier­un­ter nur auf Geld ge­rich­tete For­de­run­gen zu er­fas­sen seien, als auch dass Sach­leis­tungs­an­sprüche dar­un­ter­fal­len. Der BFH kommt zu dem Er­geb­nis, dass mit „an­de­ren For­de­run­gen“ in ers­ter Li­nie For­de­run­gen ge­meint sind, die auf Zah­lungs­mit­tel ge­rich­tet sind, wie sich aus der Ge­set­zes­for­mu­lie­rung und dem Ge­set­zes­zweck er­gebe. Sach­leis­tungs­an­sprüche seien je­den­falls dann nicht er­fasst, wenn diese An­sprüche auf Wirt­schaftsgüter ge­rich­tet sind, die nicht als Ver­wal­tungs­vermögen qua­li­fi­zie­ren, so­fern sie zum Be­wer­tungs­stich­tag be­reits ak­ti­viert wären. Ob im um­ge­kehr­ten Falle tatsäch­lich eine Qua­li­fi­zie­rung als Ver­wal­tungs­vermögen er­fol­gen müsste, konnte der BFH of­fen­las­sen, da die An­zah­lun­gen im Streit­fall nicht auf den Er­werb von Ver­wal­tungs­vermögen ge­rich­tet wa­ren.

Hin­weis: Die Zu­wei­sung von „an­de­ren For­de­run­gen“ zum Ver­wal­tungs­vermögen fin­det sich im ak­tu­ell gel­ten­den Recht in § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG in leicht mo­di­fi­zier­ter Fas­sung wie­der. Die Ur­teils­grundsätze dürf­ten in­so­weit aber auch für die ak­tu­ell vor­zu­neh­mende Ab­gren­zung her­an­zu­zie­hen sein.

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