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Steuerberatung

Erbschaftsteuerlicher 90 %-Einstiegstest: Anwendung bei Handelsunternehmen

Bei Han­dels­un­ter­neh­men, de­ren erb­schaft­steu­er­lich begüns­ti­gungsfähi­ges Vermögen aus Fi­nanz­mit­teln be­steht, ist der 90 % -Ein­stiegs­test da­hin­ge­hend mo­di­fi­ziert an­zu­wen­den, dass dazu be­trieb­lich ver­an­lasste Schul­den von den Fi­nanz­mit­teln ab­zu­zie­hen sind.

Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist als Be­triebs­vermögen begüns­ti­gungsfähi­ges Vermögen vollständig nicht begüns­tigt, wenn das Ver­wal­tungs­vermögen min­des­tens 90 % des ge­mei­nen Werts des begüns­ti­gungsfähi­gen Vermögens beträgt (90 %-Ein­stiegs­test). Zum Ver­wal­tungs­vermögen zählen u. a. Fi­nanz­mit­tel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG).

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Im Fall ei­nes Han­dels­un­ter­neh­mens, des­sen begüns­ti­gungsfähi­ges Vermögen aus Fi­nanz­mit­teln i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG be­steht, sind laut Ur­teil des BFH vom 13.09.2023 (Az. II R 49/21) für diese Prüfung al­ler­dings die be­trieb­lich ver­an­lass­ten Schul­den von den Fi­nanz­mit­teln in Ab­zug zu brin­gen. Der BFH sieht eine sol­che er­wei­ternde Aus­le­gung der Vor­ga­ben des 90 %-Ein­stiegs­tests aus sys­te­ma­ti­schen und ver­fas­sungs­recht­li­chen Gründen als ge­bo­ten an. Um aber zu ver­hin­dern, dass auch Er­wer­ber von Cash-Ge­sell­schaf­ten Steu­er­begüns­ti­gun­gen er­hal­ten, setzt der BFH zu­dem vor­aus, dass der Haupt­zweck der Ge­sell­schaft eine ge­werb­li­che Tätig­keit i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 EStG ist.

Da­mit stand im Streit­fall der 90 %-Ein­stiegs­test der Begüns­ti­gung von Be­triebs­vermögen nach § 13a ErbStG nicht ent­ge­gen. Im Streit­fall wurde eine 100 %-Be­tei­li­gung an ei­ner GmbH schenk­weise über­tra­gen. Der Wert des An­teils der GmbH wurde mit 555.975 Euro, die Sum­men der ge­mei­nen Werte der Fi­nanz­mit­tel mit rund 2,5 Mio. Euro und der Schul­den mit rund 3,1 Mio. Euro fest­ge­stellt.

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