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Steuerberatung

Übergangsregelungen zu den grunderwerbsteuerlichen Änderungen zum 01.07.2021

Mit dem Ge­setz zur Ände­rung des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes vom 12.05.2021 (BGBl. I 2021, S. 986) wur­den mit Wir­kung zum 01.07.2021 um­fas­sende grund­er­werb­steu­er­li­che Ände­run­gen vor­ge­nom­men. Die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder ge­hen auf die hierzu er­gan­ge­nen Überg­angs­re­ge­lun­gen ein.

Kon­kret wur­den mit Wir­kung zum 01.07.2021 u. a. die in den Ergänzungs­tat­beständen vor­ge­se­hene 95 %-Grenze auf 90 % ab­ge­senkt, mit § 1 Abs. 2b GrEStG ein zusätz­li­cher Ergänzungs­tat­be­stand ein­geführt und die bei grund­er­werb­steu­er­li­chen Be­frei­ungs­tat­beständen vor­ge­se­he­nen Be­hal­tens­fris­ten von fünf auf zehn Jahre verlängert.

An­hand von Bei­spie­len wird die An­wen­dung der dazu er­gan­ge­nen Überg­angs­re­ge­lun­gen in § 23 Abs. 18 bis 24 GrEStG mit gleich lau­ten­den Länder­er­las­sen vom 29.06.2021 kon­kre­ti­siert. So sind bei dem neuen Ergänzungs­tat­be­stand nach § 1 Abs. 2b GrEStG, der als Pen­dant zur Per­so­nen­ge­sell­schaft Grund­er­werb­steuer auslöst, wenn in­ner­halb von nun­mehr zehn Jah­ren mehr als 90 % der An­teile ei­ner grund­be­sitz­hal­ten­den Ka­pi­tal­ge­sell­schaft auf neue Ge­sell­schaf­ter über­ge­hen, nur An­teilsübergänge nach dem 30.06.2021 zu berück­sich­ti­gen. Al­ler­dings geht die Fi­nanz­ver­wal­tung nicht dar­auf ein, ob da­bei auf den schuld­recht­li­chen oder ding­li­chen An­teilsüberg­ang ab­zu­stel­len ist, so dass in­so­fern wei­ter­hin Rechts­un­si­cher­heit be­steht.

Zur Ver­mei­dung von un­ge­recht­fer­tig­ten Steu­er­vor­tei­len bei grund­be­sit­zen­den Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten oder Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten we­gen der Sen­kung der maßgeb­li­chen Be­tei­li­gungs­grenze von 95 % auf 90 % se­hen die Überg­angs­re­ge­lun­gen eine (teil­weise zeit­lich be­grenzte) Fort­gel­tung der Alt­re­ge­lun­gen vor, wo­bei diese nur zur An­wen­dung kom­men, so­fern es nicht zu ei­ner Be­steue­rung nach neuem Recht kommt.

Die Verlänge­rung der Be­hal­tens­fris­ten von fünf auf zehn Jah­ren kommt dann nicht zur An­wen­dung, wenn die je­wei­lige nach al­tem Recht vor­ge­se­hene Frist zum 01.07.2021 be­reits ab­ge­lau­fen ist.

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