deen

Steuerberatung

Wachstumschancengesetz: Einführung der verpflichtenden eRechnung

Der Bun­des­rat hat der vom Ver­mitt­lungs­aus­schuss vor­ge­leg­ten Fas­sung des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes zu­ge­stimmt. Ab 2025 be­steht so­mit grundsätz­lich die Pflicht zur elek­tro­ni­schen Rech­nungs­stel­lung für be­stimmte na­tio­nale Umsätze. Un­ter­neh­mer müssen ab dann in der Lage sein, eRech­nun­gen zu emp­fan­gen und zu ver­ar­bei­ten.

Verpflichtende eRechnung ab 2025

Be­reits in ih­rem Ko­ali­ti­ons­ver­trag for­mu­lierte die Am­pel­ko­ali­tion das Ziel, den Um­satz­steu­er­be­trug zu bekämp­fen und das Mehr­wert­steu­er­sys­tem zu mo­der­ni­sie­ren. Mit der Neu­fas­sung des § 14 Abs. 2 UStG durch das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz wird nun die Einführung ei­ner ver­pflich­ten­den eRech­nung für im In­land steu­er­bare Umsätze zwi­schen inländi­schen Un­ter­neh­mern (B2B) um­ge­setzt. Ge­ne­relle Aus­nah­men von der eRech­nungs­pflicht be­ste­hen nur für Klein­be­trags­rech­nun­gen und Fahr­aus­weise.

© AdobeStock

Die eRech­nungs­stel­lung für be­trof­fene na­tio­nale Umsätze ist grundsätz­lich ab dem 01.01.2025 ver­pflich­tend, al­ler­dings be­ste­hen ver­schie­dene Überg­angs­re­ge­lun­gen:

  • Bis Ende 2026 sind aus Ver­ein­fa­chungsgründen ne­ben der neuen eRech­nung wei­ter­hin an­dere Rech­nungs­for­mate ein­schließlich der Pa­pier­rech­nung zulässig. Sons­tige elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen (z. B. pdf) dürfen wie bis­her nur mit Zu­stim­mung des Rech­nungs­empfängers ver­wen­det wer­den. Für Un­ter­neh­mer, de­ren Ge­samt­umsätze im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr nicht mehr als 800.000 Euro be­tra­gen ha­ben, gilt diese Überg­angs­re­ge­lung bis Ende 2027.
  • Bis Ende 2027 dürfen mit Zu­stim­mung des Rech­nungs­empfängers wei­ter­hin über das EDI-Ver­fah­ren über­mit­telte Rech­nun­gen im bis­he­ri­gen For­mat ge­nutzt wer­den.

Hin­weis: Un­abhängig von den Überg­angs­re­ge­lun­gen muss je­der inländi­sche Un­ter­neh­mer ab dem 01.01.2025 in der Lage sein, eRech­nun­gen zu emp­fan­gen und zu ver­ar­bei­ten.

Technische Anforderungen an die neue eRechnung

Nach den geänder­ten um­satz­steu­er­li­chen Vor­ga­ben han­delt es sich bei ei­ner eRech­nung um eine Rech­nung, die in einem struk­tu­rier­ten elek­tro­ni­schen For­mat aus­ge­stellt, über­mit­telt und emp­fan­gen wird und eine elek­tro­ni­sche Ver­ar­bei­tung ermöglicht. Hier­bei muss eine eRech­nung den in­ter­na­tio­na­len Vor­ga­ben der CEN-Norm EN 16931 ent­spre­chen. Un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen sind auch in­di­vi­du­elle Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Rech­nungs­aus­stel­ler und Rech­nungs­empfänger über das ge­nutzte For­mat für die elek­tro­ni­sche Rech­nungs­stel­lung zulässig.

Hin­weis: Wei­tere In­for­ma­tio­nen zu den tech­ni­schen An­for­de­run­gen an die neue eRech­nung fin­den Sie hier.

Erste Einschätzung Ihres Handlungsbedarfs mit dem eRechnungs Readiness Check

Im Zuge der ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Um­stel­lung auf die Ver­wen­dung und Ver­ar­bei­tung von eRech­nun­gen hat zunächst eine sorgfältige Ana­lyse der bis­he­ri­gen Ab­rech­nungs- und Rech­nungs­ein­gangs­pro­zesse zu er­fol­gen, um ab­schätzen zu können, in wel­chem Um­fang tech­ni­sche und per­so­nelle Res­sour­cen er­for­der­lich sind, um die der­zei­ti­gen Pro­zesse an die vom Ge­setz­ge­ber an­ge­streb­ten voll­di­gi­ta­li­sier­ten Sys­teme an­zu­pas­sen.

Um Ih­nen einen schnel­len Über­blick über in Ih­rem Un­ter­neh­men schon vor­han­dene und noch um­zu­set­zende Maßnah­men zu ermögli­chen, ha­ben wir den RSM Eb­ner Stolz eRech­nung Rea­di­ness Check ent­wi­ckelt. Da­mit er­hal­ten Sie auf Ba­sis des Ist-Zu­stan­des in Ih­rem Un­ter­neh­men eine schnelle Erstein­schätzung Ih­res in­di­vi­du­el­len Hand­lungs­be­darfs.

Hin­weis: Wei­tere In­for­ma­tio­nen zum eRech­nungs Rea­di­ness Check fin­den Sie hier. Zur Einführung der eRech­nung auf na­tio­na­ler und eu­ropäischer Ebene wer­den wir in Kürze auch ein Webi­nar an­bie­ten.

Weitere umsatzsteuerliche Änderungen im Wachstumschancengesetz

Ne­ben der Einführung der ver­pflich­ten­den eRech­nung enthält das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz u. a. fol­gende um­satz­steu­er­li­che Ände­run­gen:

  • Die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung zum Überg­ang der Steu­er­schuld­ner­schaft in Fällen, in de­nen so­wohl der Leis­tungs­empfänger als auch der leis­tende Un­ter­neh­mer den Um­satz irrtümlich der Re­ge­lung des § 13b Abs. 2 UStG un­ter­wor­fen ha­ben, ist ab 01.04.2024 auch auf Umsätze mit Emis­si­ons-, Gas- und Elek­tri­zitätszer­ti­fi­ka­ten nach § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG an­zu­wen­den (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG-neu).
  • Die Möglich­keit der Be­frei­ung von der Ver­pflich­tung zur Ab­gabe von Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dun­gen und da­mit der Leis­tung von Vor­aus­zah­lun­gen be­steht ab 01.01.2025, wenn die Steuer für das vor­an­ge­gan­gene Ka­len­der­jahr nicht mehr als 2.000 Euro (bis­her 1.000 Euro) be­tra­gen hat (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG-neu).
  • Klein­un­ter­neh­mer wer­den gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG-neu - ent­ge­gen der bis­he­ri­gen Re­ge­lung - erst­mals für den Be­steue­rungs­zeit­raum 2024 grundsätz­lich von der Pflicht zur Ab­gabe von Um­satz­steu­er­erklärun­gen be­freit.
  • Die Um­satz­schwelle für die Möglich­keit der Ist-Ver­steue­rung wird ab dem Be­steue­rungs­zeit­raum 2024 von 600.000 Euro auf 800.000 Euro an­ge­ho­ben (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG-neu).
nach oben