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Steuerberatung

Einschränkende Anwendung des sog. Einstiegstests zur Begünstigung von Betriebsvermögen

Bei der Prüfung von erb­schaft­steu­er­lich begüns­tig­tem Be­triebs­vermögen ist der sog. Ein­stiegs­test nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass die­ser nicht zur An­wen­dung kommt, wenn eine ori­ginär ge­werb­li­che Tätig­keit vor­liegt.

Beträgt bei der un­ent­gelt­li­chen Über­tra­gung von Be­triebs­vermögen der Wert des Ver­wal­tungs­vermögens min­des­tens 90 % des ge­mei­nen Werts des grundsätz­lich erb­schaft­steu­er­lich begüns­ti­gungsfähi­gen Be­triebs­vermögens, ist die In­an­spruch­nahme der Begüns­ti­gun­gen für Be­triebs­vermögen in vol­lem Um­fang aus­ge­schlos­sen (sog. Ein­stiegs­test bzw. 90 %-Test nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Da­bei ist das Ver­wal­tungs­vermögen vor der Sal­die­rung mit et­wai­gen Schul­den her­an­zu­zie­hen. In der Pra­xis kann dies bei Un­ter­neh­men mit z. B. einem ho­hen For­de­rungs- aber auch einem ho­hen Schul­den­be­stand zur Ver­sa­gung der Begüns­ti­gun­gen führen, auch wenn diese per Saldo über einen nur ge­rin­gen oder kei­nen For­de­rungsüber­hang verfügen.

Das FG Müns­ter legt die Re­ge­lung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Wege der te­leo­lo­gi­schen Re­duk­tion mit Ur­teil vom 24.11.2021 (Az. 3 K 2174/19 Erb, ZEV 2022, S. 110) ein­schränkend aus, wenn das Un­ter­neh­men sei­nem Haupt­zweck nach eine ori­ginär ge­werb­li­che, frei­be­ruf­li­che oder land- und forst­wirt­schaft­li­che Tätig­keit ausübt. Diese Rechts­auf­fas­sung begründet das Fi­nanz­ge­richt da­mit, dass es sich bei dem Ein­stiegs- bzw. 90 %-Test um eine Miss­brauchs­ver­mei­dungs­vor­schrift han­dele, die begüns­ti­gungsfähi­ges Vermögen von der Steu­er­be­frei­ung aus­nehme, wel­ches na­hezu aus­schließlich aus Ver­wal­tungs­vermögen be­stehe. Insb. bei Han­dels- und Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men mit einem ty­pi­scher­weise ho­hen For­de­rungs­be­stand aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen aus ih­rer gewöhn­li­chen Ge­schäftstätig­keit be­stehe diese Miss­brauchs­ge­fahr nicht. Die wort­laut­ge­treue Aus­le­gung der Vor­schrift würde in sol­chen Fällen so­gar den be­triebs­wirt­schaft­lich nicht gewünsch­ten An­reiz set­zen, durch Um­schich­tungsmaßnah­men, z. B. durch Fac­to­ring mit ent­spre­chen­den Zu­satz­kos­ten, einen po­si­ti­ven Ein­stiegs­test zu er­rei­chen. Aus die­sem Grund seien bei der im Streit­fall ih­rem Haupt­zweck nach ori­ginär ge­werb­lich täti­gen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, de­ren An­teile un­ent­gelt­lich er­wor­ben wur­den, trotz ei­nes Fi­nanz­mit­tel­be­stands in Höhe von mehr als 90 % des ge­mei­nen Werts der über­tra­ge­nen An­teile die erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen für Be­triebs­vermögen an­zu­wen­den.

Hin­weis: Ge­gen das Ur­teil ist die Re­vi­sion beim BFH un­ter dem Az. II R 49/21 anhängig. 

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