Kein Spruchverfahren zur Bestimmung einer angemessenen Abfindung nach regulärem Delisting
Ein Spruchverfahren zur Bestimmung einer angemessenen Abfindung nach einem regulären Delisting ist auch dann unstatthaft, wenn das Verfahren vor der Entscheidung des BGH vom 8.10.2013, II ZB 26/12 ("Frosta") eingeleitet wurde. Gründe des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit stehen der Zurückweisung des Antrags als unzulässig nicht entgegen. ...lesen Sie mehr