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Nein der Kommission zum Zusammenschluss von Deutscher Börse und NYSE Euronext rechtmäßig

EuG 9.3.2015, T-175/12

Das EuG hat den Be­schluss der EU-Kom­mis­sion, mit dem der ge­plante Zu­sam­men­schluss der Deut­schen Börse und NYSE Eu­ron­ext un­ter­sagt wird, bestätigt. Kei­nes der von der Deut­schen Börse vor­ge­tra­ge­nen Ar­gu­mente konnte die Gültig­keit der Schluss­fol­ge­run­gen der Kom­mis­sion zur De­fi­ni­tion des re­le­van­ten Mark­tes in Frage stel­len.

Der Sach­ver­halt:
Die Deut­sche Börse und NYSE Eu­ron­ext sind auf den Fi­nanzmärk­ten tätige Ge­sell­schaf­ten. Im Juni 2011 mel­de­ten sie bei der EU-Kom­mis­sion einen ge­plan­ten Zu­sam­men­schluss an, der die Er­rich­tung ei­ner Ge­sell­schaft nie­derländi­schen Rechts na­mens HoldCo vor­sah. Diese sollte im Rah­men ei­nes öff­ent­li­chen Über­nah­me­an­ge­bots sämt­li­che von der Deut­schen Börse aus­ge­ge­be­nen um­lau­fen­den Ak­tien im Tausch ge­gen ihre ei­ge­nen Ak­tien er­wer­ben. Im An­schluss daran sollte eine neu gegründete und zu 100 Pro­zent von HoldCo ge­hal­tene Ge­sell­schaft ame­ri­ka­ni­schen Rechts mit NYSE Eu­ron­ext fu­sio­nie­ren, die eine 100-po­zen­tige Toch­ter­ge­sell­schaft von HoldCo wer­den sollte.

Mit Be­schluss von Fe­bruar 2012 erklärte die Kom­mis­sion den Zu­sam­men­schluss in An­wen­dung der Ver­ord­nung (EG) Nr. 139/2004 über die Kon­trolle von Un­ter­neh­mens­zu­sam­men­schlüssen für mit dem Bin­nen­markt un­ver­ein­bar. In ih­rem Be­schluss ana­ly­sierte die Kom­mis­sion die Aus­wir­kun­gen des ge­plan­ten Zu­sam­men­schlus­ses auf die Märkte für be­stimmte börsen­ge­han­delte eu­ropäische Fi­nanz­de­ri­vate (u.a. den eu­ropäischen Zins­satz, Ak­ti­en­de­ri­vate und Ak­ti­en­in­dex­de­ri­vate).

Die Kom­mis­sion kam zu dem Er­geb­nis, dass das Vor­ha­ben wahr­schein­lich zu ei­ner er­heb­li­chen Be­einträch­ti­gung des wirk­sa­men Wett­be­werbs führen werde, in­dem eine be­herr­schende Stel­lung oder eine Qua­si­mo­no­pol­stel­lung begründet würde. Der Zu­sam­men­schluss würde nämlich zu ei­ner ein­zi­gen ver­ti­ka­len Struk­tur führen, die den Han­del und die Ver­rech­nung von mehr als 90 Pro­zent der welt­wei­ten Trans­ak­tio­nen mit börsen­ge­han­del­ten eu­ropäischen De­ri­va­ten ab­wi­ckeln würde. Die Deut­sche Börse er­hob Klage auf Nich­ti­gerklärung die­ses Be­schlus­ses.

Das EuG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Sämt­li­che von der Deut­schen Börse gel­tend ge­mach­ten Kla­gegründe wa­ren zurück­zu­wei­sen.

Zum einen kann kei­nes der von Deut­sche Börse vor­ge­tra­ge­nen Ar­gu­mente die Gültig­keit der Schluss­fol­ge­run­gen der Kom­mis­sion zur De­fi­ni­tion des re­le­van­ten Mark­tes in Frage stel­len. Die Kom­mis­sion ist in­so­weit ohne Rechts- oder Er­mes­sens­feh­ler zu dem Er­geb­nis ge­kom­men, dass die börsen­ge­han­del­ten De­ri­vate (ETD3) und die außerbörs­lich ge­han­del­ten De­ri­vate (OTC4) zu ge­trenn­ten Märk­ten gehören. Zum an­de­ren war das Vor­brin­gen der Deut­sche Börse zu den durch den Zu­sam­men­schluss mögli­chen Ef­fi­zi­enz­ge­win­nen und zu den von den Ge­sell­schaf­ten zum Aus­gleich der er­heb­li­chen Be­schränkun­gen ei­nes wirk­sa­men Wett­be­werbs ein­ge­gan­ge­nen Ver­pflich­tun­gen zurück­zu­wei­sen.

Link­hin­weis:

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