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Energiesteuerentlastung: Eigenständiges kleines oder mittleres Unternehmen?

FG Düsseldorf 28.11.2018, 4 K 1426/17 VE,VSt

Zur Ein­stu­fung ei­nes Un­ter­neh­mens als ei­genständi­ges klei­nes oder mitt­le­res Un­ter­neh­men für Zwecke der Strom- bzw. En­er­gie­steu­er­ent­las­tung müssen die zu­sam­men zu be­trach­ten­den Un­ter­neh­men nach Art. 3 Abs. 3 Un­ter­abs. 4 des An­hangs der Emp­feh­lung ganz oder teil­weise in dem­sel­ben Markt oder in be­nach­bar­ten Märk­ten tätig sein. Da­bei gilt nach Art. 3 Abs. 3 Un­ter­abs. 5 des An­hangs der Emp­feh­lung als be­nach­bar­ter Markt der Markt für ein Pro­dukt oder eine Dienst­leis­tung, der dem be­tref­fen­den Markt un­mit­tel­bar vor- oder nach­ge­schal­tet ist.

Der Sach­ver­halt:

Persönlich haf­ten­der Ge­sell­schaf­ter der Kläge­rin sind die A-GmbH und B. Kom­man­di­tist ist die C-GmbH. Persönlich haf­ten­der Ge­sell­schaf­ter der A-GmbH & Co. KG (KG) sind die GmbH und B, Kom­man­di­tis­tin die C-GmbH. B ist ei­ner von drei Ge­schäftsführern der GmbH und Ge­schäftsführer der C-GmbH. Er ist auch al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter der GmbH. Al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin der C-GmbH ist seit 2015 die KG.

Im März 2015 hatte die Kläge­rin für das Jahr 2014 die Ent­las­tung von der Strom- und von der En­er­gie­steuer nach § 10 StromStG und § 55 En­er­gieStG be­an­tragt. Da­bei legte sie als Nach­weis über ein En­er­gie­ma­nage­ment-, Um­welt­ma­nage­ment- oder ein al­ter­na­ti­ves Sys­tem zur Ver­bes­se­rung der En­er­gie­ef­fi­zi­enz eine von ei­ner ak­kre­di­tier­ten Kon­for­mitäts­be­wer­tungs­stelle un­ter­schrie­bene Bestäti­gung vor. Darin wurde bestätigt, dass die Kläge­rin mit der Einführung ei­nes En­er­gie­ma­nage­ments-, Um­welt­ma­nage­ments- oder ei­nes al­ter­na­ti­ven Sys­tems zur En­er­gie­ef­fi­zi­enz be­gon­nen habe.

Auf die­sen An­trag for­derte die Steu­er­behörde die Kläge­rin auf, durch den aus­gefüll­ten Vor­druck 1459 nach­zu­wei­sen, dass sie ein klei­nes oder mitt­le­res Un­ter­neh­men sei. Hier­auf teilte die Kläge­rin auf dem Vor­druck die Ein­stu­fungs­kri­te­rien mit und erklärte, dass es sich bei ihr um ein ei­genständi­ges Un­ter­neh­men han­dele, weil sie nicht als ver­bun­de­nes Un­ter­neh­men oder als Part­ner­un­ter­neh­men gelte.

Die Steu­er­behörde lehnte die Ent­las­tungs­anträge ab, da die Kläge­rin die Vor­aus­set­zun­gen für die Ent­las­tung nicht erfülle. Sie sei kein ei­genständi­ges Un­ter­neh­men, da sie mit der KG und der GmbH ver­bun­den sei. Da­her sei sie kein KMU-Un­ter­neh­men, für das eine bestätigte Zer­ti­fi­zie­rung genüge. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

Die Gründe:

Da die Kläge­rin nur ein al­ter­na­ti­ves Sys­teme zur Ver­bes­se­rung der En­er­gie­ef­fi­zi­enz ein­geführt hat, steht ihr der An­spruch auf die Vergütung so­wohl nach § 10 StromStG als auch nach § 55 En­er­gieStG nur zu, wenn sie ein KMU ist. Da­bei sind KMU nur sol­che i.S.d. Emp­feh­lung der Kom­mis­sion vom 6.5.2003 be­tref­fend die De­fi­ni­tion der Kleinst­un­ter­neh­men so­wie der klei­nen und mitt­le­ren Un­ter­neh­men (ABl. EU Nr. L 124 vom 20.5.2003, S. 36 ff.) - Emp­feh­lung -, §§ 55 Abs. 4 Satz 2 En­er­gieStG, 10 Abs. 3 Satz 2 StromStG.

Die Kläge­rin ist in­so­weit als ein ei­genständi­ges KMU zu be­han­deln. Zwar sind für das Verhält­nis zwi­schen der Kläge­rin und der KG die Vor­aus­set­zun­gen des Art. 3 Abs. 3 Un­ter­abs. 1 des An­hangs der Emp­feh­lung nicht erfüllt. Zwar könn­ten in der Per­son des persönlich haf­ten­den Ge­sell­schaf­ters der KG und der Kläge­rin die ge­sell­schafts­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des An­hangs Art. 3 Abs. 3 Un­ter­abs. 4 der Emp­feh­lung ge­ge­ben sein. Eine ab­schließende Fest­stel­lung dazu be­darf es je­doch nicht, da eine wei­tere die Ei­gen­schaft als Kleinst­un­ter­neh­men, klei­nes oder mitt­le­res Un­ter­neh­men aus­schließende Vor­aus­set­zung im Streit­fall fehlt: Die in­so­weit zu­sam­men zu be­trach­ten­den Un­ter­neh­men müssen nämlich nach Art. 3 Abs. 3 Un­ter­abs. 4 des An­hangs der Emp­feh­lung ganz oder teil­weise in dem­sel­ben Markt oder in be­nach­bar­ten Märk­ten tätig sein.

Da­bei gilt nach Art. 3 Abs. 3 Un­ter­abs. 5 des An­hangs der Emp­feh­lung als be­nach­bar­ter Markt der Markt für ein Pro­dukt oder eine Dienst­leis­tung, der dem be­tref­fen­den Markt un­mit­tel­bar vor- oder nach­ge­schal­tet ist. Zur Be­ur­tei­lung des re­le­van­ten Mark­tes kann nach dem 12. Erwägungs­grund der Emp­feh­lung die Be­kannt­ma­chung der Kom­mis­sion über die De­fi­ni­tion des re­le­van­ten Mark­tes im Sinne des Wett­be­werbs­rechts der Ge­mein­schaft (ABl. EG Nr. C 372 S. 5 vom 09.12.1997, ‑ Be­kannt­ma­chung  ‑) her­an­ge­zo­gen wer­den.

Die Pro­dukte der Kläge­rin und der KG sind we­der aus­tausch­bar noch sub­sti­tu­ier­bar. Auch gibt es zwi­schen den Pro­duk­ten der Kläge­rin und de­nen der KG keine An­ge­bots­sub­sti­tu­ier­bar­keit. Die Kläge­rin und die KG un­ter­hal­ten un­ter­schied­li­che For­schungs- und Ent­wick­lungs­ab­tei­lun­gen und auch un­ter­schied­li­che Lo­gis­tik­be­rei­che. Die Kläge­rin und die KG sind zu­dem nicht in be­nach­bar­ten Märk­ten tätig, denn der Markt der KG ist dem der Kläge­rin we­der un­mit­tel­bar vor- noch nach­ge­schal­tet. Viel­mehr be­ste­hen beide Märkte von­ein­an­der un­abhängig. Dass die Kläge­rin von der KG Dienst­leis­tun­gen all­ge­mei­ner Art er­wirbt, ist für die Be­ur­tei­lung der Märkte, in de­nen beide Un­ter­neh­men tätig sind, un­er­heb­lich. Glei­ches gilt auch für den ge­mein­sa­men In­ter­net­auf­tritt der KG und der Kläge­rin, in dem die Pro­dukte bei­der Un­ter­neh­men be­wor­ben wer­den.

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