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Insider-Geschäfte: Pflicht zur Offenlegung von Informationen auch ohne Kenntnis von genauem Einfluss auf den Kurs der Finanzinstrumente

EuGH 11.3.2015, C-628/13

Um In­si­der-Ge­schäfte zu ver­hin­dern, muss eine In­for­ma­tion of­fen­ge­legt wer­den, auch wenn ihr Be­sit­zer nicht weiß, wel­chen ge­nauen Ein­fluss sie auf den Kurs der Fi­nanz­in­stru­mente ha­ben wird. An­dern­falls könnte der Be­sit­zer der In­for­ma­tion vor­ge­ben, dass in­so­weit Un­si­cher­heit be­stehe, um zum Nach­teil der an­de­ren Markt­teil­neh­mer von ihr zu pro­fi­tie­ren.

Hin­ter­grund:
Die Richt­li­nie 2003/6/EG über In­si­der-Ge­schäfte und Markt­ma­ni­pu­la­tion ver­bie­tet In­si­der-Ge­schäfte und ver­pflich­tet die Emit­ten­ten von Fi­nanz­in­stru­men­ten, jede sie un­mit­tel­bar be­tref­fende In­si­der-In­for­ma­tion öff­ent­lich be­kannt zu ma­chen, d.h. jede präzise In­for­ma­tion, die ge­eig­net ist, den Kurs der be­tref­fen­den Fi­nanz­in­stru­mente er­heb­lich zu be­ein­flus­sen. In der Richt­li­nie 2003/124/EG zur Durchführung der Richt­li­nie 2003/6 wird hin­zu­gefügt, dass eine In­for­ma­tion dann als präzise an­zu­se­hen ist, wenn sie als Grund­lage für die Be­ur­tei­lung die­nen kann, ob die Kurse der be­tref­fen­den Fi­nanz­in­stru­mente durch die Umstände oder das Er­eig­nis, auf die oder das sie sich be­zieht, be­ein­flusst wer­den können.

Der Sach­ver­halt:
In den Jah­ren 2006 und 2007 schloss die Wen­del SA, eine auf In­ves­ti­tio­nen spe­zia­li­sierte französi­sche Ge­sell­schaft, mit vier Ban­ken Verträge über "To­tal Re­turn Swaps" (Kre­dit­de­ri­vate zum Er­trags­trans­fer), die sich auf ins­ge­samt 85 Mio. Ak­tien von Saint-Go­bain (ei­nes Her­stel­lers von Bau­stof­fen) be­zo­gen und Wen­del eine wirt­schaft­li­che Be­tei­li­gung an Saint-Go­bain ver­schaff­ten. 2007 traf Wen­del of­fi­zi­ell die Ent­schei­dung, die wirt­schaft­li­che Be­tei­li­gung an Saint-Go­bain in phy­si­schen Ak­ti­en­be­sitz um­zu­wan­deln, und er­warb in­fol­ge­des­sen mehr als 66 Mio. Ak­tien von Saint-Go­bain (etwa 17,6 Pro­zent des Ge­sell­schafts­ka­pi­tals).

Im Rah­men ei­ner Un­ter­su­chung der Umstände, un­ter de­nen Wen­del ih­ren An­teil am Ka­pi­tal von Saint-Go­bain erhöhte, ging die französi­sche Fi­nanz­markt­behörde (AMF) da­von aus, dass Wen­del von An­fang an be­ab­sich­tigt habe, eine er­heb­li­che Be­tei­li­gung am Ka­pi­tal von Saint-Go­bain zu er­wer­ben. Die AMF warf Wen­del vor, der Öff­ent­lich­keit we­der die wich­tigs­ten Merk­male der auf den Er­werb die­ser Be­tei­li­gung ge­rich­te­ten fi­nan­zi­el­len Trans­ak­tion mit­ge­teilt zu ha­ben noch die in der Vor­nahme der in Rede ste­hen­den fi­nan­zi­el­len Trans­ak­tion be­ste­hende In­si­der-In­for­ma­tion. Wen­del und ih­rem Vor­stands­vor­sit­zen­den Jean-Ber­nard La­fonta (Kläger) wurde eine Geldbuße von je 1,5 Mio. € auf­er­legt.

Hier­ge­gen wen­det sich der Kläger mit sei­ner Klage. Er macht gel­tend, dass die In­for­ma­tion über die in Rede ste­hende fi­nan­zi­elle Trans­ak­tion nicht habe veröff­ent­licht wer­den müssen, da sie nicht hin­rei­chend präzise ge­we­sen sei, um einen Schluss auf ihre mögli­che po­si­tive oder ne­ga­tive Aus­wir­kung auf den Kurs der Ak­tien von Wen­del zu­zu­las­sen. Die AMF hält dem ent­ge­gen, dass es für die Ein­stu­fung ei­ner In­for­ma­tion als präzise un­er­heb­lich sei, ob sich eine fi­nan­zi­elle Trans­ak­tion in ei­ner be­stimm­ten Rich­tung (po­si­tiv oder ne­ga­tiv) aus­wirke. Ent­schei­dend sei, ob eine Aus­wir­kung auf den Ak­ti­en­kurs er­war­tet werde.

Das mit der Rechts­sa­che in letz­ter In­stanz be­fasste französi­sche Ge­richt er­sucht den EuGH um Präzi­sie­run­gen zu die­ser Frage.

Die Gründe:
Aus dem Wort­laut der Richt­li­nien geht nicht her­vor, dass präzise In­for­ma­tio­nen nur sol­che sein könn­ten, mit de­nen sich be­stim­men lässt, in wel­che Rich­tung sich der Kurs der be­tref­fen­den Fi­nanz­in­stru­mente ändern würde. Nur vage oder all­ge­meine In­for­ma­tio­nen, die keine Schluss­fol­ge­rung hin­sicht­lich ih­rer mögli­chen Aus­wir­kung auf den Kurs der be­tref­fen­den Fi­nanz­in­stru­mente zu­las­sen, können als nicht präzise an­ge­se­hen wer­den.

Ein verständi­ger An­le­ger kann seine An­la­ge­ent­schei­dung auf In­for­ma­tio­nen stützen, die es ihm nicht zwangsläufig ermögli­chen, eine Ände­rung des Kur­ses der be­tref­fen­den Fi­nanz­in­stru­mente in eine be­stimmte Rich­tung vor­her­zu­se­hen. Im Übri­gen macht die hohe Kom­ple­xität der Fi­nanzmärkte eine ex­akte Ein­schätzung der Rich­tung, in die sich die Kurse von Fi­nanz­in­stru­men­ten ändern können, be­son­ders schwie­rig.

Könnte eine In­for­ma­tion nur dann als präzise an­ge­se­hen wer­den, wenn sich mit ih­rer Hilfe be­stim­men ließe, in wel­che Rich­tung sich der Kurs der be­tref­fen­den Fi­nanz­in­stru­mente ändern wird, dann könnte der Be­sit­zer von In­for­ma­tio­nen vor­ge­ben, dass in­so­weit Un­si­cher­heit be­stehe, um sich ei­ner Veröff­ent­li­chung be­stimm­ter In­for­ma­tio­nen zu ent­hal­ten und so zum Nach­teil an­de­rer Markt­teil­neh­mer von ih­nen zu pro­fi­tie­ren.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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