deen

Aktuelles

Unzulässigkeit einer Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG

BGH 2.12.2014, XI ZB 17/13

Zwar ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 Kap­MuG n.F. der An­wen­dungs­be­reich des Kap­MuG auf Scha­dens­er­satz­an­sprüche we­gen Ver­wen­dung ei­ner fal­schen oder ir­reführen­den öff­ent­li­chen Ka­pi­tal­markt­in­for­ma­tion oder we­gen un­ter­las­se­ner Aufklärung darüber, dass eine öff­ent­li­che Ka­pi­tal­markt­in­for­ma­tion falsch oder ir­reführend ist, er­wei­tert wor­den. In Fällen, in de­nen eine Klage we­gen an­der­wei­ti­ger Rechtshängig­keit ab­wei­sungs­reif ist, ist eine Aus­set­zung des Ver­fah­rens nach § 8 Abs. 1 S. 1 Kap­MuG aber un­zulässig.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger nahm die Be­klagte auf Er­satz des Scha­dens in An­spruch, der ihm in­folge ei­ner Be­tei­li­gung an ei­ner GmbH & Co. Be­tei­li­gungs KG ent­stan­den war. Die Be­klagte hatte die Ka­pi­tal­an­lage so­wohl ver­trie­ben als auch die Fi­nan­zie­rung der An­le­ger über­nom­men. Der Kläger begründete seine Klage mit der Un­rich­tig­keit des Be­tei­li­gungs­pro­spek­tes und machte gel­tend, die Be­klagte hafte ihm aus Pro­spekt­haf­tung im wei­te­ren Sinne we­gen des Ver­triebs der An­lage und Ver­schul­dens bei Ver­trags­ver­hand­lun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Fi­nan­zie­rung sei­ner Be­tei­li­gung.

Be­reits zeit­lich zu­vor hatte der Kläger eine Scha­dens­er­satz­klage beim LG Lübeck er­ho­ben. Dort hatte er die Be­klagte eben­falls we­gen sei­ner Be­tei­li­gung in An­spruch ge­nom­men und eine feh­ler­hafte An­la­ge­be­ra­tung we­gen Ver­wen­dung ei­nes un­rich­ti­gen Pro­spek­tes be­haup­tet. Die Be­schwer­deführe­rin er­hob des­halb im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren den Ein­wand an­der­wei­ti­ger Rechtshängig­keit. Das LG München I setzte das Ver­fah­ren gem. § 8 Kap­MuG aus. Hier­ge­gen wandte sich die Be­klagte mit der so­for­ti­gen Be­schwerde und führte aus, eine Aus­set­zung nach § 8 Kap­MuG sei un­zulässig, da der Rechts­streit auf­grund an­der­wei­ti­ger Rechtshängig­keit ab­wei­sungs­reif sei.

Das OLG wies die so­for­tige Be­schwerde zurück. Auf die Rechts­be­schwerde der Be­klag­ten hob der BGH die vor­aus­ge­gan­ge­nen Be­schlüsse auf, so­weit der Rechts­streit im Streit­verhält­nis des Klägers zur Be­klag­ten gem. § 8 Kap­MuG aus­ge­setzt wor­den war.

Gründe:
Das OLG hatte zu Un­recht die so­for­tige Be­schwerde der Be­klag­ten zurück­ge­wie­sen. Die Streit­ge­genstände der bei­den Ver­fah­ren sind iden­ti­sch. Die Klage im hie­si­gen Ver­fah­ren ist da­her we­gen an­der­wei­ti­ger Rechtshängig­keit ab­wei­sungs­reif. Eine Aus­set­zung nach § 8 Abs. 1 S. 1 Kap­MuG in der seit dem 1.11.2012 gel­ten­den Fas­sung ist da­her aus­ge­schlos­sen.

Zwar ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 Kap­MuG n.F. der An­wen­dungs­be­reich des Kap­MuG auf Scha­dens­er­satz­an­sprüche we­gen Ver­wen­dung ei­ner fal­schen oder ir­reführen­den öff­ent­li­chen Ka­pi­tal­markt­in­for­ma­tion oder we­gen un­ter­las­se­ner Aufklärung darüber, dass eine öff­ent­li­che Ka­pi­tal­markt­in­for­ma­tion falsch oder ir­reführend ist, er­wei­tert wor­den. Des­halb können nun auch Kla­gen we­gen Pro­spekt­haf­tung i.w.S. und Ver­schul­dens bei Ver­trags­ver­hand­lung bzw. Be­ra­tungs­pflicht­ver­let­zun­gen - wie hier - Ge­gen­stand ei­nes Mus­ter­ver­fah­rens sein, wenn sie auf die Ver­wen­dung ei­nes feh­ler­haf­ten Pro­spek­tes gestützt wer­den.

Ist die Ent­schei­dung des Rechts­streits aber nicht von den gel­tend ge­mach­ten Fest­stel­lungs­zie­len abhängig, muss ein Mus­ter­ver­fah­ren­san­trag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kap­MuG n.F. als un­zulässig ver­wor­fen wer­den. Ein Rechts­streit, in dem der Mus­ter­ver­fah­ren­san­trag als un­zulässig ver­wor­fen wer­den müsste, kann nicht durch Aus­set­zung nach § 8 Abs. 1 S. 1 Kap­MuG n.F. mus­ter­ver­fah­rensfähig wer­den, denn so­wohl § 3 Abs. 1 Nr. 1 Kap­MuG n.F. als auch § 8 Abs. 1 S. 1 Kap­MuG n.F. ver­lan­gen wort­gleich, dass die Ent­schei­dung des be­trof­fe­nen Rechts­streits von den Fest­stel­lungs­zie­len abhängt. Und so lag der Fall auch hier.

So­weit die Ge­set­zes­begründung zu § 8 Kap­MuG n.F. ab­wei­chend von der Se­nats­recht­spre­chung (BGH-Be­schl. v. 11.9.2012, Az.: XI ZB 32/11) die Abhängig­keit grundsätz­lich ab­strakt be­ur­tei­len und dem Pro­zess­ge­richt im Hin­blick auf die Aus­set­zung einen Be­ur­tei­lungs­spiel­raum einräumen will, so be­ste­hen im Hin­blick auf den ver­fas­sungs­recht­li­chen Grund­satz ef­fek­ti­ven Rechts­schut­zes Be­den­ken. Die­sen Be­den­ken mus­ste hier je­doch nicht ge­ne­rell nach­ge­gan­gen wer­den, da je­den­falls in Fällen der vor­lie­gen­den Art eine Aus­set­zung auch nach dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers klar aus­schei­det. Denn wenn das Ge­richt nach dem Wil­len des Ent­wurfs­ver­fas­sers so­gar eine be­gon­nene Be­weis­auf­nahme zu Ende führen soll, um die Ent­schei­dungs­reife des Rechts­streits erst her­bei­zuführen, so ist erst Recht bei un­zwei­fel­haft ge­ge­be­ner Ent­schei­dungs­reife die Aus­set­zung un­zulässig. Ist zwi­schen den Par­teien be­reits eine Klage über den­sel­ben Streit­ge­gen­stand anhängig, so ist eine er­neute Klage un­zulässig und ohne wei­tere Sachprüfung ab­zu­wei­sen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben