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Legitimationswirkung auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen

BGH v. 20.11.2018 - II ZR 12/17

Die Le­gi­ti­ma­ti­ons­wir­kung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG greift auch bei ein­ge­zo­ge­nen Ge­schäfts­an­tei­len. Al­lein die un­be­rech­tigte, weil nicht sat­zungs­gemäße Über­nahme der Ver­samm­lungs­lei­tung als sol­che stellt bei der GmbH kei­nen re­le­van­ten Ver­fah­rens­man­gel dar, der zur Nich­tig­keit oder An­fecht­bar­keit sämt­li­cher un­ter die­ser Ver­samm­lungs­lei­tung ge­fass­ten Be­schlüsse führt. Viel­mehr be­darf es hierfür auch in die­sem Fall ei­nes für die Be­schluss­fas­sung ursäch­li­chen oder re­le­van­ten Durchführungs­feh­lers bei der Ver­samm­lungs­lei­tung.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger, sein Va­ter und W wa­ren Ge­sell­schaf­ter der Be­klag­ten. Der Kläger hielt Ge­schäfts­an­teile i.H.v. 62.000 € (31 %), sein Va­ter Ge­schäfts­an­teile i.H.v. 40.000 € (20 %) und W Ge­schäfts­an­teile i.H.v. 98.000 € (49 %) des Stamm­ka­pi­tals. Ge­schäftsführer der Be­klag­ten wa­ren der Kläger und W. Am 5.3.2014 über­trug der Va­ter des Klägers sei­nen An­teil auf den Kläger. Am 7.3.2014 wurde in ei­ner Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung die Ein­zie­hung der Ge­schäfts­an­teile des Klägers "im Nenn­be­trag von 62.000 € so­wie 40.000 €" und des Ge­schäfts­an­teils sei­nes Va­ters "im Nenn­be­trag von 40.000 €" so­wie die Auf­sto­ckung des Ge­schäfts­an­teils W um 102.000 € be­schlos­sen. Zu Be­ginn der Ver­samm­lung hatte der be­vollmäch­tigte Ver­tre­ter des Klägers die An­teilsüber­tra­gung auf den Kläger gel­tend ge­macht und eine ent­spre­chend geänderte no­ta­ri­elle Ge­sell­schaf­ter­liste vom 5.3.2014 vor­ge­legt, die al­ler­dings noch nicht im Han­dels­re­gis­ter auf­ge­nom­men war. Dies er­folgte am 13.3.2014.

Ge­gen die Ein­zie­hung der An­teile er­ho­ben so­wohl der Kläger als auch sein Va­ter Klage. Auf die Klage des Klägers wur­den die Be­schlüsse über die Ein­zie­hung sei­nes Ge­schäfts­an­teils im Nenn­be­trag von 62.000 € und über die Auf­sto­ckung des Ge­schäfts­an­teils W für nich­tig erklärt, hin­sicht­lich der Ein­zie­hung des Ge­schäfts­an­teils im Nenn­be­trag von 40.000 € wurde seine Klage ab­ge­wie­sen. Die Klage sei­nes Va­ters ge­gen die Ein­zie­hung des Ge­schäfts­an­teils im Nenn­be­trag von 40.000 € hatte eben­falls kei­nen Er­folg. Beide Ent­schei­dun­gen sind rechtskräftig. Die Auf­nahme der ent­spre­chend ak­tua­li­sier­ten Ge­sell­schaf­ter­liste er­folgte am 15.8.2016. Zu­vor fand am 28.7.2015 von 10 Uhr bis 10:17 Uhr eine Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Be­klag­ten statt, in der W ge­gen den Wi­der­spruch des Klägers die Ver­samm­lungs­lei­tung über­nahm und in der Be­schlüsse zu ins­ge­samt neun Ta­ges­ord­nungs­punk­ten ge­fasst wur­den.

Bei den Ab­stim­mun­gen wur­den die Stim­men von W je­weils mit "98.000 €", die Stim­men des Klägers mit "62.000 €" gezählt. Bis auf die Be­schlüsse be­tref­fend ihre ei­gene Ent­las­tung für das Jahr 2014 (Ta­ges­ord­nungs­punkte 6.1 und 6.3), bei de­nen sie sich je­weils der Stimme ent­hiel­ten, stimmte W stets für, der Kläger stets ge­gen den vor­ge­schla­ge­nen Be­schluss. W stellte je­weils die Be­schluss­fas­sung gemäß dem Be­schluss­vor­schlag fest, außer zu Ta­ges­ord­nungs­punkt 6.3, bei der ihm nach sei­ner Fest­stel­lung keine Ent­las­tung er­teilt wurde. Der Kläger be­an­tragte, die Be­schlüsse zu den Ta­ges­ord­nungs­punk­ten 1 bis 9 für nich­tig zu erklären, hilfs­weise ihre Nich­tig­keit fest­zu­stel­len.

Das LG wies die Klage ab. Im Be­ru­fungs­ver­fah­ren be­an­tragte der Kläger kla­ge­er­wei­ternd die Fest­stel­lung, dass der Ge­schäfts­an­teil Nr. 1 i.H.v. 40.000 € nicht durch Be­schluss vom 7.3.2014 ein­ge­zo­gen wor­den sei und er als In­ha­ber der Ge­schäfts­an­teile Nr. 1 i.H.v. 40.000 € und Nr. 3 i.H.v. 62.000 € Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter der Be­klag­ten sei. Das OLG erklärte die Be­schlüsse zu den Ta­ges­ord­nungs­punk­ten 1 bis 7 für nich­tig und wies die Klage im Übri­gen (zu den TOP 8 und 9) ab. Mit Be­schluss vom 25.1.2017 be­rich­tigte das OLG nach vor­he­ri­gem Hin­weis das Ur­teil we­gen of­fen­sicht­li­cher Un­rich­tig­keit nach § 319 ZPO da­hin­ge­hend, dass es den Zu­satz (TOP 8 und 9) im Tenor ge­stri­chen, die kla­ge­er­wei­tern­den Fest­stel­lungs­anträge des Klägers im Tat­be­stand auf­ge­nom­men und zur Ab­wei­sung die­ser Anträge in den Ent­schei­dungsgründen auf seine Ausführun­gen zur be­standskräfti­gen Ein­zie­hung des Ge­schäfts­an­teils Nr. 1 ver­wie­sen hat.

Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil un­ter Zurück­wei­sung ih­res wei­ter­ge­hen­den Rechts­mit­tels und un­ter Zurück­wei­sung der Re­vi­sion des Klägers im Kos­ten­punkt und in­so­weit auf, als die Be­schlüsse der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Be­klag­ten vom 28.7.2015 zu den Ta­ges­ord­nungs­punk­ten 3, 6.1 und 6.3 für nich­tig erklärt wor­den sind und wies die Be­ru­fung des Klägers auch in die­sem Um­fang zurück.

Die Gründe:

Die Re­vi­sion des Klägers hat kei­nen, die Re­vi­sion der Be­klag­ten hat teil­weise Er­folg.

Das OLG ist zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass der Kläger bei der Be­schluss­fas­sung am 28.7.2015 je­den­falls for­mell gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch hin­sicht­lich des Ge­schäfts­an­teils Nr. 1 im Nenn­be­trag von 40.000 € le­gi­ti­miert war und seine Stimme da­her auch dies­bezüglich hätte ge­wer­tet wer­den müssen. Die Le­gi­ti­ma­ti­ons­wir­kung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG greift auch bei ein­ge­zo­ge­nen Ge­schäfts­an­tei­len. Dass die Ein­zie­hung den Un­ter­gang bzw. die Ver­nich­tung des be­trof­fe­nen Ge­schäfts­an­teils zur Folge hat und be­reits mit der Mit­tei­lung des Be­schlus­ses an den Ge­sell­schaf­ter wirk­sam wird, wenn er we­der nich­tig ist noch für nich­tig erklärt wird, steht dem nicht ent­ge­gen. § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt sei­nem Wort­laut nach bei je­der Verände­rung in den Per­so­nen der Ge­sell­schaf­ter oder des Um­fangs ih­rer Be­tei­li­gung, ohne da­nach zu un­ter­schei­den, wor­auf diese Verände­rung be­ruht. Die Ein­zie­hung ei­nes Ge­schäfts­an­teils hat eine sol­che per­so­nelle Ände­rung zur Folge, wenn der da­von be­trof­fene Ge­sell­schaf­ter kei­nen an­de­ren Ge­schäfts­an­teil mehr be­sitzt und da­mit seine Ge­sell­schaf­ter­stel­lung ins­ge­samt ver­liert. Be­sitzt er noch an­dere Ge­schäfts­an­teile, tritt je­den­falls eine Ände­rung im Um­fang sei­ner Be­tei­li­gung ein. Glei­ches gilt für die Be­tei­li­gung der übri­gen Ge­sell­schaf­ter, wenn mit der Ein­zie­hung eine Ka­pi­tal­erhöhung ver­bun­den wird.

Dem­ent­spre­chend wird die An­teil­sein­zie­hung auch in der Li­te­ra­tur über­wie­gend als von der Vor­schrift er­fasst an­ge­se­hen, sei es als Verände­rung in der Per­son ei­nes Ge­sell­schaf­ters und/oder bei Ka­pi­tal­verände­run­gen durch die Ein­zie­hung als Verände­rung im Um­fang ih­rer Be­tei­li­gung. Aus der Begründung des Re­gie­rungs­ent­wurfs zur Neu­fas­sung des § 16 Abs. 1 GmbHG er­gibt sich nicht, dass ein­ge­zo­gene An­teile von die­ser Le­gi­ti­ma­ti­ons­wir­kung nicht er­fasst sein soll­ten. Auch den übri­gen Re­ge­lun­gen des § 16 GmbHG ist kein Aus­schluss der Le­gi­ti­ma­ti­ons­wir­kung bei ein­ge­zo­ge­nen Ge­schäfts­an­tei­len zu ent­neh­men. Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG spre­chen zu­dem für eine Er­stre­ckung auf ein­ge­zo­gene Ge­schäfts­an­teile.

Die am 28.7.2016 ge­fass­ten Be­schlüsse sind ent­ge­gen der An­sicht des Klägers auch nicht be­reits des­we­gen sämt­lich für nich­tig zu erklären, weil W un­be­rech­tigt die Ver­samm­lungs­lei­tung über­nom­men hat. Al­ler­dings war W nicht zur Lei­tung der Ver­samm­lung be­fugt. Nach § 9 Nr. 2 Satz 4 der Sat­zung führt den Vor­sitz in der Ver­samm­lung der an­we­sende Ge­sell­schaf­ter, der die größte Be­tei­li­gung hält, hilfs­weise der­je­nige, der im Ein­ver­neh­men al­ler An­we­sen­den zum Vor­sit­zen­den be­stimmt wird. Da der Kläger hin­sicht­lich der Ge­schäfts­an­teile Nr. 1 und Nr. 3 und da­mit hin­sicht­lich ei­ner Be­tei­li­gung von ins­ge­samt 102.000 € le­gi­ti­miert war, kam ihm und nicht W die Stel­lung des Ver­samm­lungs­lei­ters zu. Der darin lie­gende Ver­fah­rens­man­gel führt je­doch nur dann zur An­fecht­bar­keit des Be­schlus­ses gem. bzw. ana­log § 243 Abs. 1 AktG, wenn er re­le­vant war bzw. ist. Dies hat das OLG recht­feh­ler­frei ver­neint. Ab­zu­stel­len ist da­bei auf die Re­le­vanz für das Mit­glied­schafts- bzw. Mit­wir­kungs­recht des Ge­sell­schaf­ters im Sinne ei­nes dem Be­schluss an­haf­ten­den Le­gi­ti­ma­ti­ons­de­fi­zits, das bei ei­ner wer­ten­den, am Schutz­zweck der ver­letz­ten Norm ori­en­tier­ten Be­trach­tung die Rechts­folge der An­fecht­bar­keit gem. § 243 Abs. 1 AktG recht­fer­tigt. An­fecht­bar­keit ist da­nach aus­ge­schlos­sen, wenn dem Ver­fah­rens­ver­stoß die für eine sach­ge­rechte Mei­nungs­bil­dung ei­nes ob­jek­tiv ur­tei­len­den Ge­sell­schaf­ters er­for­der­li­che Re­le­vanz fehlt.

Eine sol­che Re­le­vanz hat das OLG hier rechts­feh­ler­frei mit der Begründung ver­neint, dass letzt­lich nicht die Ver­samm­lungs­lei­tung W son­dern die Stimm­rechts­ausübung der bei­den Ge­sell­schaf­ter für die Be­schlüsse maßge­bend ge­we­sen sei. Diese Fest­stel­lung feh­len­der Re­le­vanz der un­be­rech­tig­ten Über­nahme der Ver­samm­lungs­lei­tung für eine sach­ge­rechte Mei­nungs­bil­dung und -ausübung der Ge­sell­schaf­ter ist recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Der Kläger weist zwar zu­tref­fend dar­auf hin, dass es Auf­gabe des Ver­samm­lungs­lei­ters ist, für eine ord­nungs­gemäße, neu­trale, sach­ge­rechte und ef­fi­zi­ente Er­le­di­gung der Ver­samm­lungs­ge­genstände zu sor­gen und er nicht kraft sei­ner Funk­tion Ein­fluss auf den In­halt der Ent­schei­dun­gen neh­men darf. Dar­aus folgt aber nicht, dass be­reits die un­be­rech­tigte Über­nahme der Ver­samm­lungs­lei­tung als sol­che einen re­le­van­ten Ver­fah­rens­man­gel sämt­li­cher un­ter die­ser Lei­tung ge­fass­ten Be­schlüsse dar-stellt. Viel­mehr be­darf es auch dann ei­nes für die Be­schluss­fas­sung ursäch­li­chen oder re­le­van­ten Feh­lers des Ver­samm­lungs­lei­ters bei Durchführung der Ver­samm­lung. Dass nach den Fest­stel­lun­gen des OLG zwi­schen W ei­ner­seits und dem Kläger und des­sen Va­ter an­de­rer­seits ein er­heb­li­ches Zerwürf­nis be­stand, reicht da­nach für die An­nahme ei­nes re­le­van­ten Ver­fah­rens­man­gels nicht aus.

Link­hin­weis:

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