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Handelsregister: Löschung der Eintragung der Geschäftsführerabberufung

KG Berlin v. 10.9.2020 - 22 W 66/19

Ist die Ein­tra­gung der Ab­be­ru­fung ei­nes Ge­schäftsführers in das Han­dels­re­gis­ter auf der Grund­lage ei­ner Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ge­trof­fen wor­den, kommt die Löschung die­ser Ein­tra­gung nach § 395 FamFG nicht al­lein des­halb in Be­tracht, weil später die Nich­tig­keit des zu­grun­de­lie­gen­den Be­schlus­ses we­gen ei­ner feh­ler­haf­ten Ein­zie­hung fest­ge­stellt wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­ligte zu 1), eine GmbH, ist seit 2011 in das Han­dels­re­gis­ter des AG Char­lot­ten­burg ein­ge­tra­gen. Der Be­tei­ligte zu 2) war seit die­sem Zeit­punkt als Ge­schäftsführer ein­ge­tra­gen. Am 4.6.2015 ist die Be­en­di­gung sei­ner Ge­schäftsführer­stel­lung und die Be­stel­lung ei­nes Herrn A.H. als Ge­schäftsführer ein­ge­tra­gen wor­den. Ein zwi­schen­zeit­lich eröff­ne­tes In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der Be­tei­lig­ten zu 1) ist we­gen Weg­fall des Eröff­nungs­grun­des mit Be­schluss vom 2.7.2018 ein­ge­stellt wor­den.

An­re­gun­gen, die Ein­tra­gun­gen vom 4.6.2015 als un­zulässig nach § 395 FamFG zu löschen, wies das AG mit Be­schluss vom 16.9.2019 zurück. Der von dem Be­tei­lig­ten zu 2) rechtskräftig ab­ge­schlos­sene Zi­vil­pro­zess, aus dem sich er­gibt, dass die der Ein­tra­gung vom 4.6.2015 zu­grunde lie­gen­den Ge­sell­schaf­ter­be­schlüsse und die Ein­zie­hung sei­ner Ge­schäfts­an­teile nich­tig seien, sei nicht maßge­bend, weil die be­kun­dend wir­kende Ein­tra­gung des Endes ei­ner Ge­schäftsführer­stel­lung für eine Löschung nach § 395 FamFG zum Zeit­punkt der Löschungs­ent­schei­dung un­zulässig sein müsse. Das sei hier aber nicht der Fall, weil der Be­tei­ligte auch mit Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung vom 2.2.2018 hilfs­weise ab­be­ru­fen wor­den sei. Die Ausübung der Ge­sell­schaf­ter­rechte sei in die­ser Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung durch die in der zu­letzt zum Re­gis­ter ein­ge­reich­ten Ge­sell­schaf­ter­liste aus­ge­wie­se­nen Ge­sell­schaf­ter er­folgt, was un­abhängig von der ma­te­ri­el­len Rechts­lage für die Wirk­sam­keit der Be­schluss­fas­sung maßgeb­lich sei. Auch die Aus­tra­gung des Herrn A.H. sei mitt­ler­weile er­folgt.

Hier­ge­gen hat der Be­tei­ligte Rechts­mit­tel ein­ge­legt. Die­sem hat das AG nicht ab­ge­hol­fen und die Sa­che dem Se­nat zur Ent­schei­dung vor­ge­legt.

Das KG hat die Be­schwerde zurück­ge­wie­sen.

Die Gründe:
Die Be­schwerde hat kei­nen Er­folg. Es fehlt an der Un­zulässig­keit der Ein­tra­gung vom 4.6.2015, weil der Kläger je­den­falls mit den Ge­sell­schaf­ter­be­schlüssen vom 2.2.2018 wirk­sam ab­be­ru­fen wor­den ist, so dass die Vor­aus­set­zun­gen des § 395 FamFG zu ver­nei­nen sind.

Auf der Grund­lage der von dem Be­tei­lig­ten zu 2) er­strit­te­nen rechtskräfti­gen Ur­teile des LG Neu­rup­pin vom 17.1.2018 und des OLG Bran­den­burg vom 19.6.2019 ist zwar da­von aus­zu­ge­hen, dass die der am 4.6.2015 er­folg­ten Ein­tra­gung über die Be­en­di­gung der Ge­schäftsführer­stel­lung des Be­tei­lig­ten zu 2) zu­grunde lie­gen­den Ge­sell­schaf­ter­be­schlüsse nich­tig sind. Die Löschung ei­ner Ein­tra­gung - wozu auch die Löschung ei­ner Löschung gehört - kommt bei rechts­be­kun­den­den Ein­tra­gun­gen, wie der Ein­tra­gung ei­nes Ge­schäftsführers oder die Be­en­di­gung der Ge­schäftsführer­stel­lung nur dann in Be­tracht, wenn die Ein­tra­gung (auch) zum Zeit­punkt der Ent­schei­dung über die Löschung un­rich­tig ist. Zum jet­zi­gen Zeit­punkt ist aber die Ein­tra­gung der Be­en­di­gung der Ge­schäftsführer­stel­lung des Be­tei­lig­ten zu 2) als zu­tref­fend an­zu­se­hen, weil der zu­grunde lie­gende Be­schluss vom 2.2.2018 wirk­sam ge­we­sen ist.

Denn der Be­schluss wurde durch die­je­ni­gen ge­fasst, die in der zum da­ma­li­gen Zeit­punkt zu­letzt auf­ge­nom­me­nen Ge­sell­schaf­ter­liste als Ge­sell­schaf­ter aus­ge­wie­sen sind. Ebenso wie es die Le­gi­ti­ma­ti­ons­wir­kung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG über die Maßen be­einträch­ti­gen würde, wenn man eine Be­ru­fung auf eine trotz Ein­zie­hung nicht geänderte Liste bei ei­ner späte­ren Fest­stel­lung der Wirk­sam­keit der Ein­zie­hung ge­ne­rell als treu­wid­rig an­sieht, gilt ent­spre­chen­des, wenn man eine un­wirk­same Ein­zie­hung bei im Hin­blick auf die Ein­zie­hung geänder­ter Liste die Wir­kung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ab­spre­chen würde. So liegt der Fall aber hier.

Der Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung über die vor­sorg­lich er­neute Ab­be­ru­fung des Be­tei­lig­ten zu 2) als Ge­schäftsführer - rich­ti­ger­weise we­gen der durch die In­sol­ven­zeröff­nung ein­ge­tre­tene Auflösung als Li­qui­da­tor - vom 2.2.2018 ist auf der Grund­lage der zu die­sem Zeit­punkt zu­letzt un­ter Berück­sich­ti­gung der Ein­zie­hung des Ge­schäfts­an­teils des Be­tei­lig­ten zu 2) ein­ge­reich­ten Ge­sell­schaf­ter­liste durch die rich­ti­gen Per­so­nen ge­fasst wor­den. Diese Wir­kun­gen ent­fal­len nach dem Vor­ste­hen­den nicht we­gen der später er­folg­ten Fest­stel­lung, dass die Ein­zie­hung un­wirk­sam war. Aus die­sem Grund kann der Be­tei­ligte zu 2) sich auch nicht auf Treu und Glau­ben be­ru­fen. Die rechtskräftige Ent­schei­dung über die Un­wirk­sam­keit des Ein­zie­hungs­be­schlus­ses ist erst nach dem 19.6.2019 ge­trof­fen wor­den. Dass hier wei­tere Umstände vor­ge­le­gen hätten, die aus­nahms­weise ei­ner An­wen­dung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ent­ge­gen stan­den, ist we­der er­sicht­lich noch dar­ge­tan. Auf­grund der Wirk­sam­keit des Be­schlus­ses vom 2.2.2018 kommt es auch nicht dar­auf an, dass die An­mel­dung des Be­schlus­ses erst nach die­sem Zeit­punkt er­folgt ist.

Nach all­dem kann of­fen­blei­ben, ob eine Löschung nach § 395 FamFG nicht auch un­ter Berück­sich­ti­gung des auszuüben­den Er­mes­sens im Falle der Be­ja­hung der Un­zulässig­keit der Ein­tra­gung hätte un­ter­blei­ben können. Dafür spräche al­ler­dings, dass die Löschung nach § 395 FamFG nicht der Be­sei­ti­gung von Feh­lern des An­mel­de­ver­fah­rens dient und eine Löschung grundsätz­lich nur dann in Be­tracht kommt, wenn das Fort­be­ste­hen der Ein­tra­gung Schädi­gun­gen Be­tei­lig­ter zur Folge hätte oder öff­ent­li­chen In­ter­es­sen wi­der­spräche, was hier schon an­ge­sichts der durch das In­sol­venz­ver­fah­ren ein­ge­tre­te­nen Auflösung nicht er­sicht­lich ist, so dass der Be­tei­ligte zu 2) ohne wei­te­res auf Ei­genmaßnah­men hätte ver­wie­sen wer­den können.

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