deen

Rechtsberatung

Unverzüglichkeit der Aufnahme einer Gesellschafterliste in das Handelsregister

Die Ein­rei­chung ei­ner Ge­sell­schaf­ter­liste beim Han­dels­re­gis­ter hat zu de­ren Wirk­sam­keit bin­nen zwei Wo­chen nach Vor­nahme der je­wei­li­gen Rechts­hand­lung zu er­fol­gen.

Eine vom Er­wer­ber in Be­zug auf das Ge­sell­schafts­verhält­nis vor­ge­nom­mene Rechts­hand­lung gilt als von An­fang an wirk­sam, wenn die (ak­tu­elle) Ge­sell­schaf­ter­liste un­verzüglich nach Vor­nahme der Rechts­hand­lung in das Han­dels­re­gis­ter auf­ge­nom­men wird, § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Dazu kommt es gemäß rechtskräfti­gem Be­schluss des OLG Schles­wig vom 20.03.2023 (Az. 2 Wx 56/22, NZG 2023, S. 750) auf die Ein­rei­chung der Ge­sell­schaf­ter­liste beim Han­dels­re­gis­ter an. Die Ein­rei­chung ist da­bei al­len­falls dann un­verzüglich, wenn sie in­ner­halb ei­ner Frist von höchs­tens zwei Wo­chen nach Vor­nahme der Rechts­hand­lung er­folge. Laut OLG Schles­wig sei eine Zeit­spanne von über zwei Wo­chen (vor­lie­gend vier Wo­chen) schon be­grifflich nicht mehr als un­verzüglich an­zu­se­hen.

nach oben