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Rechtsberatung

Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen zur Abberufung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

BGH 4.4.2017, II ZR 77/16

Bei der ge­richt­li­chen Überprüfung der Wirk­sam­keit von Ge­sell­schaf­ter­be­schlüssen, die die Ab­be­ru­fung oder die Kündi­gung des An­stel­lungs­ver­trags ei­nes Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers ei­ner GmbH aus wich­ti­gem Grund be­tref­fen, ist dar­auf ab­zu­stel­len, ob tatsäch­lich ein wich­ti­ger Grund im Zeit­punkt der Be­schluss­fas­sung vor­lag oder nicht. Das Vor­lie­gen des wich­ti­gen Grunds hat im Rechts­streit der­je­nige dar­zu­le­gen und zu be­wei­sen, der sich dar­auf be­ruft.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte ist eine GmbH, an der der Kläger mit vier Ge­schäfts­an­tei­len zu Nenn­beträgen von ins­ge­samt 245.000 € (49 %) und der seit 2002 zum Al­lein­ge­schäftsführer be­stellte S mit einem Ge­schäfts­an­teil zu einem Nenn­be­trag von 255.000 € (51 %) be­tei­ligt sind. Laut Ge­sell­schafts­ver­trag der Be­klag­ten ent­schei­det die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung über die Ab­be­ru­fung und die Be­stel­lung von Ge­schäftsführern. Die Lei­tung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung und die Fest­stel­lung der Ab­stim­mungs­er­geb­nisse ob­lie­gen dem Ge­sell­schaf­ter, der über die meis­ten Stim­men verfügt.

Der Ge­schäftsführer der Be­klag­ten lud im Sep­tem­ber 2014 zu ei­ner Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung auf den 13.11.2014 ein. Der Kläger be­an­tragte am 4.11.2014 die Auf­nahme wei­te­rer Ta­ges­ord­nungs­punkte, die u.a. die so­for­tige Ab­be­ru­fung des Ge­schäftsführers aus wich­ti­gem Grund (TOP 7), die frist­lose Kündi­gung des Ge­schäftsführer­an­stel­lungs­ver­trags aus wich­ti­gem Grund (TOP 8) und die Be­stel­lung des Klägers zum Ge­schäftsführer (TOP 9) zum Ge­gen­stand hat­ten. Der Kläger stimmte für die Be­schlus­santräge; der Ge­schäftsführer der Be­klag­ten stimmte da­ge­gen und stellte als Ver­samm­lungs­lei­ter die Ab­leh­nung fest. Der Kläger focht die ab­leh­nen­den Be­schlüsse zu TOP 7 und 8 an und stellte ent­spre­chende po­si­tive Be­schluss­fest­stel­lungs­anträge.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Die Re­vi­sion des Kläger hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die auf Nich­ti­gerklärung der in der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Be­klag­ten vom 13.11.2014 zu TOP 7 und TOP 8 ge­fass­ten Be­schlüsse ge­rich­te­ten Anträge ha­ben ebenso wie die zu­gehöri­gen po­si­ti­ven Be­schluss­fest­stel­lungs­anträge kei­nen Er­folg, weil kein wich­ti­ger Grund zur Ab­be­ru­fung des Ge­schäftsführers der Be­klag­ten und zur Kündi­gung sei­nes An­stel­lungs­ver­trags vor­lag.

Bei der ge­richt­li­chen Überprüfung der Wirk­sam­keit von Ge­sell­schaf­ter­be­schlüssen, die die Ab­be­ru­fung oder die Kündi­gung des An­stel­lungs­ver­trags ei­nes Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers ei­ner GmbH aus wich­ti­gem Grund be­tref­fen, ist dar­auf ab­zu­stel­len, ob tatsäch­lich ein wich­ti­ger Grund im Zeit­punkt der Be­schluss­fas­sung vor­lag oder nicht. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Re­vi­sion ändert sich an die­sem ob­jek­ti­ven Maßstab bei der ge­richt­li­chen Überprüfung nichts, wenn man es für die Auslösung ei­nes vom Ver­samm­lungs­lei­ter zu be­ach­ten­den Stimm­ver­bots des be­trof­fe­nen Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführers in der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung aus­rei­chen lässt, dass seine Ab­be­ru­fung oder die Kündi­gung sei­nes An­stel­lungs­ver­trags zur Ab­stim­mung steht und ein wich­ti­ger Grund be­haup­tet wird.

In der ober­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung und im Schrift­tum ist al­ler­dings im Ein­zel­nen strei­tig, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer bei der Ab­stim­mung über die Ab­be­ru­fung oder Kündi­gung sei­nes An­stel­lungs­ver­trags aus wich­ti­gem Grund einem Stimm­ver­bot un­ter­liegt bzw. un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Ver­samm­lungs­lei­ter ein Stimm­ver­bot an­zu­neh­men hat. Der Mei­nungs­streit über die Vor­aus­set­zun­gen, un­ter de­nen der Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer bei der Ab­stim­mung über die Ab­be­ru­fung oder Kündi­gung sei­nes An­stel­lungs­ver­trags aus wich­ti­gem Grund in der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung einem Stimm­ver­bot un­ter­liegt, be­darf vor­lie­gend kei­ner Ent­schei­dung.

Denn auch wenn der Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer der Be­klag­ten auf die Be­haup­tung ei­nes wich­ti­gen Grunds durch den Kläger hin mit sei­nem Stimm­recht aus­ge­schlos­sen ge­we­sen wäre, ist es ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Re­vi­sion für die ge­richt­li­che Be­schlussüberprüfung ohne Be­deu­tung, dass er als Ver­samm­lungs­lei­ter seine Stimme den­noch gezählt hat. Bei der ge­richt­li­chen Überprüfung der Wirk­sam­keit von Ge­sell­schaf­ter­be­schlüssen, die die Ab­be­ru­fung oder die Kündi­gung des An­stel­lungs­ver­trags ei­nes Ge­sell­schaf­ter- Ge­schäftsführers ei­ner GmbH aus wich­ti­gem Grund be­tref­fen, ist dar­auf ab­zu­stel­len, ob tatsäch­lich ein wich­ti­ger Grund im Zeit­punkt der Be­schluss­fas­sung vor­lag oder nicht. Das Vor­lie­gen des wich­ti­gen Grunds hat im Rechts­streit der­je­nige dar­zu­le­gen und zu be­wei­sen, der sich dar­auf be­ruft.

Das OLG hat rechts­feh­ler­frei fest­ge­stellt, dass bei der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung kein wich­ti­ger Grund für die so­for­tige Ab­be­ru­fung und die außer­or­dent­li­che Kündi­gung des An­stel­lungs­ver­trags des Ge­schäftsführers der Be­klag­ten vor­ge­le­gen hat. Eine Ver­let­zung des Rechts des Klägers auf recht­li­ches Gehör liegt nicht vor. Da­von ab­ge­se­hen, dass es an­ge­sichts der Viel­zahl der ge­genüber dem Ge­schäftsführer er­ho­be­nen Vorwürfe be­reits frag­lich ist, ob es eine Gehörs­ver­let­zung dar­ge­stellt hätte, wenn sich das OLG nicht ausdrück­lich mit dem Vor­trag des Klägers be­fasst hätte, der Ge­schäftsführer der Be­klag­ten habe ihm vor­ge­spie­gelt, die Entwürfe der Rangrück­tritts­erklärun­gen stamm­ten von der Bank, hat sich be­reits das LG ausdrück­lich hier­mit be­fasst. Es hat in die­sem Zu­sam­men­hang zu Recht berück­sich­tigt, dass der Kläger die Erklärun­gen nicht un­ter­schrie­ben hat. Ein even­tu­ell vor­werf­ba­res Ver­hal­ten des Ge­schäftsführers der Be­klag­ten ist so­mit fol­gen­los ge­blie­ben.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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