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Wirtschaftsprüfung

Wirtschaftliches Eigentum bei Leasingverträgen mit Andienungsklausel

Die Bi­lan­zie­rung von Lea­sing­ge­genständen rich­tet sich da­nach, wer der wirt­schaft­li­che Ei­gentümer ist, es sei denn, der Lea­sing­ge­ber hat ein An­die­nungs­recht.

Die Bi­lan­zie­rung von Lea­sing­ge­genständen rich­tet sich da­nach, wer der wirt­schaft­li­che Ei­gentümer ist. Grundsätz­lich ist dies der zi­vil­recht­li­che Ei­gentümer, also der Lea­sing­ge­ber.  So­fern der Lea­sing­ge­ber je­doch nicht die tatsäch­li­che Sach­herr­schaft über ein Wirt­schafts­gut ausüben und der Lea­sing­neh­mer ihn von jeg­li­cher Ein­wir­kung auf den Lea­sing­ge­gen­stand wirt­schaft­lich aus­schließen kann, ist eine Zu­rech­nung beim recht­li­chen Ei­gentümer nicht möglich. Ein wirt­schaft­li­cher Aus­schluss liegt bei­spiels­weise vor, wenn der Her­aus­ga­be­an­spruch des Ei­gentümers keine wirt­schaft­li­che Re­le­vanz mehr be­sitzt, weil die Lea­sing­dauer na­hezu gleich lang ist wie die be­triebs­gewöhn­li­che Nut­zungs­dauer des Lea­sing­gu­tes.

So­fern die Grund­miet­zeit zwar kürzer ist als die be­triebs­gewöhn­li­che Nut­zungs­dauer des Lea­sing­gu­tes, der Lea­sing­neh­mer aber eine güns­tige Kauf­op­tion oder eine güns­tige Miet­verlänge­rungs­op­tion hat, die es ihm ge­stat­tet, die Nut­zungs­dauer voll aus­zu­schöpfen, kann er den Lea­sing­ge­ber den­noch während der be­triebs­gewöhn­li­chen Nut­zungs­dauer von der Ein­wir­kung auf den Lea­sing­ge­gen­stand aus­schließen. Auch dann liegt das wirt­schaft­li­che Ei­gen­tum beim Lea­sing­neh­mer.

An­ders liegt der Fall, wenn nicht der Lea­sing­neh­mer eine Kauf- oder Miet­verlänge­rungs­op­tion hat, son­dern der Lea­sing­ge­ber ein An­die­nungs­recht. Die­ser Fall wurde mit Ur­teil vom 13.10.2016 (Az. IV R 33/13, DStR 2017, S. 300) vom BFH ent­schie­den. Da es bei die­ser Ge­stal­tung nicht in der Macht des Lea­sing­neh­mers liegt, den Lea­sing­ge­ber von der Ein­wir­kung auf den Lea­sing­ge­gen­stand aus­zu­schließen, ist er nicht der wirt­schaft­li­che Ei­gentümer. Dies gilt auch dann, wenn dem Lea­sing­ge­ber ein An­die­nungs­recht zu so güns­ti­gen Kon­di­tio­nen ein­geräumt ist, dass bei wirt­schaft­lich vernünf­ti­ger Be­trach­tung mit der Ausübung des Rechts zu rech­nen ist. Nach Auf­fas­sung des BFH ist für Wahr­schein­lich­keits­erwägun­gen an die­ser Stelle kein Raum. Denn in einem sol­chen Fall ist der Lea­sing­neh­mer recht­lich nicht in der Lage, den Lea­sing­ge­ber für die ge­samte Nut­zungs­dauer von der Ein­wir­kung auf das Wirt­schafts­gut wirt­schaft­lich aus­zu­schließen. Viel­mehr ist der Lea­sing­ge­ber in der Lage, nach Ab­lauf der Grund­miet­zeit nach sei­nem Be­lie­ben mit dem Wirt­schafts­gut zu ver­fah­ren. Selbst dann, wenn von vorn­her­ein eine ver­trag­li­che Ge­stal­tung gewählt wurde, wel­che die Ausübung des An­die­nungs­rechts als wirt­schaft­lich vernünf­tig er­schei­nen lässt, bleibt es da­bei, dass es sich hier­bei um eine recht­li­che Be­fug­nis des Lea­sing­ge­bers und nicht um eine sol­che des Lea­sing­neh­mers han­delt. Da­mit bestätigt der BFH eine in jünge­rer Zeit zu­neh­mend ver­brei­tete ver­trag­li­che Ge­stal­tung in Lea­sing­verträgen, die ins­be­son­dere vor dem Hin­ter­grund der hin­sicht­lich der wirt­schaft­li­chen Be­trach­tungs­weise noch wei­ter­ge­hen­den in­ter­na­tio­na­len Rech­nungs­le­gung nicht völlig un­zwei­fel­haft war.

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