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Steuerberatung

Umsatzsteuersatzänderung und IT-technische Umsetzung

Der Ko­ali­ti­ons­aus­schuss hat sich am 3.6.2020 an­ge­sichts der Corona-Krise auf ein um­fas­sen­des Kon­junk­tur- und Kri­sen­bewälti­gungs­pa­ket verständigt. Eine der steu­er­li­chen Maßnah­men ist die be­fris­tete Ab­sen­kung des Mehr­wert­steu­er­sat­zes von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % vom 1.7.2020 bis 31.12.2020.

Im Eil­tempo wurde das Um­satz­steu­er­ge­setz ent­spre­chend mit dem Zwei­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz geändert. Da­mit gel­ten seit 1.7.2020 die re­du­zier­ten Um­satz­steu­ersätze. Un­ter­neh­men sind - so­fern nicht be­reits ge­sche­hen - ge­for­dert, ent­spre­chende Um­stel­lungsmaßnah­men zu er­grei­fen.

Umsatzsteuersatzänderung und IT-technische Umsetzung© adobestock

Im Fol­gen­den ge­ben wir einen ers­ten – nicht ab­schließen­den – Über­blick über wich­tige Punkte, die bei der An­pas­sung zu berück­sich­ti­gen sind. Der Über­blick ba­siert auf den Er­fah­rungs­wer­ten der Steu­er­satzände­run­gen der Ver­gan­gen­heit und ist vor­be­halt­lich an­der­wei­ti­ger Re­ge­lun­gen durch die Fi­nanz­ver­wal­tung.

IT

  • Im­ple­men­tie­rung der neuen Steu­ersätze so­wohl ein­gangs- als auch aus­gangs­sei­tig
  • (gilt auch für ein­gangs­sei­tige Re­verse-Charge Steu­er­schlüssel)
  • An­le­gung neuer Kon­di­ti­ons- und Steu­ersätze (z. B. bei SAP)
  • Ein­rich­tung von neuen Um­satz­steu­er­kon­ten mit Steu­er­au­to­ma­tik (an­dere ERP-Sys­teme)
  • Ände­rung von Preis­lis­ten und Ma­te­ri­al­stamm­da­ten
  • An­pas­sung von Wa­ren­wirt­schafts- und Kas­sen­sys­te­men
  • Be­stands­auf­nahme und ggf. An­pas­sung von „in­tel­li­gen­ten“ Schnitt­stel­len Be­stands­auf­nahme und ggf. An­pas­sung bei in­di­vi­du­el­ler Da­ten­ver­ar­bei­tung (Ex­cel) und Re­por­ting­sys­te­men

Rechnungsstellung

Grund­satz: Der Zeit­punkt der Ausführung der Leis­tung ist maßgeb­lich für den an­zu­wen­den­den Steu­er­satz.

  • Rech­nun­gen im Juli mit Leis­tungs­zeit­punkt im Juni sind noch mit dem der­zeit gülti­gen Steu­er­satz zu fak­tu­rie­ren.
  • Bei wie­der­keh­ren­den Lie­fe­run­gen ist der Tag der je­wei­li­gen Lie­fe­rung maßgeb­lich für die Be­stim­mung des Steu­er­sat­zes (30.6.2020: 19%; 1.7.2020: 16%; 1.1.2021: 19 %).
  • Für Elek­tri­zität, Gas, Wärme, Kälte und Was­ser­lie­fe­run­gen sind Son­der­re­ge­lun­gen zu be­ach­ten: Diese gel­ten erst am Ende des je­wei­li­gen Ab­le­se­zeit­raums als aus­geführt.
  • An­pas­sungs­be­darf bei Dau­er­rech­nun­gen und Verträgen, die als Rech­nung die­nen (ins­be­son­dere bei Miet- und Lea­sing­verträgen)
  • Dau­er­leis­tun­gen (wie­der­keh­rende Leis­tun­gen): Iden­ti­fi­ka­tion des Zeit­punkts, zu dem die Leis­tung er­bracht wird (suk­zes­sive oder am Ende des Leis­tungs­zeit­raums)
  • Werk­verträge: Prüfung der Vor­aus­set­zun­gen für die Ver­ein­ba­rung von Teil­leis­tun­gen
  • Lang­fris­tige Verträge: Be­ach­tung von § 29 UStG (zi­vil­recht­li­cher Aus­gleichs­an­spruch)
  • An­pas­sungs­be­darf bei An­zah­lungs­rech­nun­gen: Im Zeit­punkt der Ver­ein­nah­mung ist ggf. ein an­de­rer Steu­er­satz an­zu­wen­den als bei Ausführung der Leis­tung.
  • Schluss­rech­nun­gen: Ggf. An­wen­dung des gülti­gen Steu­er­sat­zes im Zeit­punkt der Leis­tungs­ausführung auf den Ge­samt­be­trag, auch wenn bei der An­zah­lung zum höheren Steu­er­satz fak­tu­riert wurde.
  • Iden­ti­fi­ka­tion, ob der Rech­nungs­stel­lung eine Brutto- oder Net­to­preis­ver­ein­ba­rung zu Grunde liegt
  • Wei­ter­gabe der Steu­er­satz­sen­kung an End­ver­brau­cher oder bleibt vom brutto mehr netto (Erhöhung Net­to­preise)?
  • Prüfung von in der Ver­gan­gen­heit ab­ge­schlos­se­nen Verträgen im Hin­blick auf eine Preis­an­pas­sungs­klau­sel in Be­zug auf die Um­satz­steuer
  • Nachträgli­che Ände­rung der Be­mes­sungs­grund­lage: Steu­er­satz maßgeb­lich, der im Zeit­punkt der Ausführung der ur­sprüng­li­chen Leis­tung galt
  • Be­son­der­hei­ten bei Jah­res­boni, Jah­resrück­vergütun­gen und Treu­er­abat­ten (Auf­tei­lung und Be­leg­aus­tausch er­for­der­lich)
  • Be­hand­lung der Aus­gabe und Einlösung von Gut­schei­nen (Ein­zweck- vs. Mehr­zweck­gut­scheine)
  • Be­son­der­hei­ten bei der Be­steue­rung nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten
  • Steu­er­satzände­rung be­trifft auch in­ner­ge­mein­schaft­li­che Er­werbe und den Be­zug von Leis­tun­gen ausländi­scher Un­ter­neh­men im Re­verse-Charge-Ver­fah­ren

Vorsteuerabzug

  • Verstärkte Rech­nungsprüfung hin­sicht­lich Leis­tungs­zeit­punkt und Steu­er­satz
  • Kein (vollständi­ger) Vor­steu­er­ab­zug bei zu ho­hem Steu­er­aus­weis

Hin­weis: Wei­tere In­for­ma­tio­nen zur tem­porären Um­satz­steu­er­satz­sen­kung ha­ben wir in einem FAQ zu­sam­men­ge­tra­gen.

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