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Steuerberatung

Konsignationslager: Verlängerung der Übergangsregelung bis 1.1.2020

Das BMF hatte ein Ein­se­hen und hat die Überg­angs­re­ge­lung zur Um­satz­be­steue­rung im Falle ei­ner Di­rekt­lie­fe­rung über ein inländi­sches Kon­si­gna­ti­ons­la­ger noch­mals verlängert. Un­ter­neh­mer können so­mit noch bis ma­xi­mal Ende 2019 nach der bis­he­ri­gen Rechts­auf­fas­sung vor­ge­hen.

Mit Schrei­ben vom 10.10.2017 schloss sich das BMF der Rechts­auf­fas­sung des BFH an, wo­nach auch bei ei­ner Wa­ren­lie­fe­rung aus dem EU-Aus­land über ein inländi­sches Kon­si­gna­ti­ons­la­ger mit kur­zer Zwi­schen­la­ge­rung eine un­mit­tel­bare Lie­fe­rung an den inländi­schen Ab­neh­mer an­ge­nom­men wer­den kann, wenn die­ser bei Be­ginn des Trans­ports be­reits fest­steht (BFH-Ur­teil vom 20.10.2016, Az. V R 31/15). Die geänderte Rechts­auf­fas­sung ist zwar grundsätz­lich be­reits in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den. Das BMF sah je­doch zunächst eine Überg­angs­re­ge­lung vor, wo­nach es für den Vor­steu­er­ab­zug des Ab­neh­mers nicht be­an­stan­det wird, wenn für vor dem 1.1.2018 aus­geführte Lie­fe­run­gen und in­ner­ge­mein­schaft­li­che Er­werbe nach der bis­he­ri­gen Rechts­auf­fas­sung von einem in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Ver­brin­gen und ei­ner an­schließen­den steu­er­pflich­ti­gen Lie­fe­rung im In­land aus­ge­gan­gen wird. Diese Überg­angs­re­ge­lung wurde be­reits mit Schrei­ben des BMF vom 14.12.2017 auf vor dem 1.1.2019 aus­geführte Lie­fe­run­gen und in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Er­werbe aus­ge­dehnt (siehe zur bis­he­ri­gen Frist auch un­ser Um­satz­steuer Im­puls - Kon­si­gna­ti­ons­la­ger).

Nun wird die An­wend­bar­keit der Überg­angs­re­ge­lung mit BMF-Schrei­ben vom 31.10.2018 noch­mals verlängert und gilt für vor dem 1.1.2020 aus­geführte Lie­fe­run­gen und in­ner­ge­mein­schaft­li­che Er­werbe.

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