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Steuerberatung

Keine Steuerschuldnerschaft des Bauträgers

FG München 10.10.2017, 14 K 344/16

Sind die Leis­tun­gen, für die Bau­leis­tun­gen be­zo­gen wur­den, nach § 4 Nr. 9a UStG steu­er­frei, han­delt der Leis­tungs­empfänger als Bauträger - egal, ob die Er­wer­ber der Im­mo­bi­lien nach ei­ner später veröff­ent­lich­ten Ver­wal­tungs­re­ge­lung "Ein­fluss auf die Bau­ausführung und Bau­ge­stal­tung" ge­nom­men ha­ben.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte in den Streit­jah­ren 2011 bis 2013 Gebäude er­rich­tet. Ganz über­wie­gend veräußerte sie diese an­schließend an Dritte. Diese Umsätze un­ter­fie­len der Steu­er­be­frei­ung gem. § 4 Nr. 9a UStG. Im ge­rin­gen Um­fang be­hielt sie Gebäude­teile für sich und ver­mie­tete sie steu­er­frei. Für die Er­rich­tung der Gebäude be­zog die Kläge­rin Bau­leis­tun­gen von in Deutsch­land ansässi­gen Drit­ten, die mit ihr übe­rein­stim­mend da­von aus­gin­gen, dass die Kläge­rin als Leis­tungs­empfänge­rin Steu­er­schuld­ne­rin war, und ihr Net­to­rech­nun­gen stell­ten.

In ih­ren Steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre erklärte die Kläge­rin dem­ent­spre­chend Steuer nach § 13b UStG. Darin ent­hal­ten war auch die Steuer für Leis­tungs­bezüge von einem ita­lie­ni­schen Un­ter­neh­men so­wie für die Er­stel­lung ei­nes Ein­bau-Bücher-Re­gals von einem in Deutsch­land ansässi­gen Schrei­ner. Die Kläge­rin be­stritt, Steu­er­schuld­ne­rin zu sein. Dar­auf­hin bat das Fi­nanz­amt die Kläge­rin u.a. darum, Name, An­schrift und Steu­er­num­mer des leis­ten­den Un­ter­neh­mers an­zu­ge­ben. Dem kam die Kläge­rin nicht nach. Die Behörde wies so­dann den Ein­spruch als un­begründet zurück, weil die Kläge­rin an­ge­for­derte Un­ter­la­gen nicht vor­ge­legt habe.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin schul­det die Steuer für die von ihr be­zo­ge­nen Bau­leis­tun­gen nicht gem. § 13b UStG. Sie ist nicht als Leis­tungs­empfänge­rin Steu­er­schuld­ne­rin ge­wor­den. Er­for­der­lich ist, dass der Leis­tungs­empfänger die be­zo­ge­nen Bau­leis­tun­gen sei­ner­seits wie­der für eine der­ar­tige Leis­tung ver­wen­det.

Der Be­griff der Werklie­fe­rung in § 13b UStG ent­spricht dem in § 3 Abs. 4 S. 1 UStG. Es ist zu un­ter­schei­den, ob der Leis­tungs­empfänger Ge­ne­ral­un­ter­neh­mer, der re­gelmäßig auf frem­den Grund baut, oder Bauträger ist, der grundsätz­lich ei­gene Grundstücke be­baut. Sind die Leis­tun­gen, für wel­che die Bau­leis­tun­gen be­zo­gen wur­den, nach § 4 Nr. 9a UStG steu­er­frei, so er­bringt der Leis­tungs­empfänger eine Lie­fe­rung und er han­delt als Bauträger. Dies gilt - ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes - un­abhängig da­von, ob die Er­wer­ber der von der Kläge­rin veräußer­ten Im­mo­bi­lien ent­spre­chend ei­ner später veröff­ent­lich­ten Ver­wal­tungs­re­ge­lung (Ab­schn. 13b.3 Abs. 8 S. 6 u. 7 des Um­satz­steu­er­an­wen­dungs­er­las­ses - UStAE) "Ein­fluss auf die Bau­ausführung und Bau­ge­stal­tung" ge­nom­men ha­ben.

Da­nach schul­det die Kläge­rin die hier strei­ti­gen Leis­tun­gen nicht nach § 13b UStG. Denn sie ver­wandte sie nicht für Bau­leis­tun­gen, son­dern ganz über­wie­gend für nach § 4 Nr. 9a UStG steu­er­freie Grundstücks­lie­fe­rung, und im Übri­gen für Ver­mie­tun­gen. So­weit die Kläge­rin hin­sicht­lich des Ein­bau-Bücher-Re­gals keine Bau­leis­tun­gen von dem in Deutsch­land ansässi­gen Schrei­ner be­zo­gen ha­ben sollte, kommt von vorn­her­ein die An­wen­dung des § 13b UStG nicht in Be­tracht. Un­er­heb­lich ist, ob die Kläge­rin die Steuer nachträglich an die leis­ten­den Un­ter­neh­mer zahlte oder, ob das Fi­nanz­amt mit dem Er­stat­tungs­an­spruch ge­gen nach § 27 Abs. 19 UStG n.F. vom leis­ten­den Un­ter­neh­mer an die Fi­nanz­behörde ab­ge­tre­tene (zi­vil­recht­li­che) For­de­run­gen auf­rech­nen kann (a.A. BMF-Schrei­ben vom 26.7.2017, BStBl I 2017, 1001, Rz 15a). Eine sol­ches Er­for­der­nis er­gibt sich we­der aus dem § 27 Abs. 19 UStG noch aus dem Grund­satz von Treu und Glau­ben noch aus dem Uni­ons­recht.

Die Re­vi­sion wird im Hin­blick auf die be­reits anhängige Re­vi­sion (beim BFH un­ter dem Az.: XI R 21/17 anhängig) und das Ur­teil des FG Ba­den-Würt­tem­berg vom 19.5.2016 (Az.: 1 K 3504/15) zu­ge­las­sen.

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