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Steuerberatung

Keine Rücknahme eines Antrags auf Erteilung eines Aufteilungsbescheids

Hessisches FG 22.6.2017, 10 K 833/15

Ein Ehe­gatte kann sei­nen An­trag auf Be­schränkung der Voll­stre­ckung durch sog. Auf­tei­lungs­be­scheid grundsätz­lich nicht zurück­neh­men. We­gen der Rechts­na­tur ei­nes Ge­stal­tungs­rechts und aus Gründen der Rechts­si­cher­heit kann der An­trag nicht wi­der­ru­fen bzw. zurück­ge­nom­men wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin und ihr Ehe­mann wur­den im Streit­jahr zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Beide er­ziel­ten Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit, der Ehe­mann auch Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit. Über das Vermögen des Ehe­man­nes wurde im Ver­laufe des Streit­jah­res das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Das Fi­nanz­amt er­ließ für das Streit­jahr zunächst einen Ein­kom­men­steu­er­be­scheid mit ei­ner er­heb­li­chen Steu­er­for­de­rung, wo­bei es die Einkünfte des Ehe­man­nes aus selbständi­ger Ar­beit man­gels Vor­lage ei­ner Ge­winn­er­mitt­lung ge­schätzt hatte.

Nach­dem die Kläge­rin ge­gen die­sen Be­scheid Ein­spruch ein­ge­legt und die Auf­tei­lung der Steu­er­schuld be­an­tragt hatte, wurde die Ge­winn­er­mitt­lung des Ehe­man­nes nach­ge­reicht, was zur Ab­hilfe des Ein­spruchs durch Er­lass ei­nes ent­spre­chend geänder­ten Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des führte. We­gen des noch of­fe­nen Auf­tei­lungs­an­tra­ges der Kläge­rin er­ließ das Fi­nanz­amt gleich­zei­tig auf Ba­sis die­ses geänder­ten Be­schei­des auch noch einen Auf­tei­lungs­be­scheid zur Ein­kom­men­steuer. Die­ses führte dazu, dass auf die Kläge­rin 100 Pro­zent der Steuer ent­fie­len, weil sich die an­zu­set­zen­den Einkünfte des Ehe­man­nes we­gen der nach­ge­reich­ten Ge­winn­er­mitt­lung stark re­du­ziert hat­ten.

Die Kläge­rin traf un­ter An­rech­nung der auf sie ent­fal­len­den Steu­er­ab­zugs­beträge eine hohe Nach­for­de­rung, während dem Ehe­mann ein Er­stat­tungs­an­spruch zu­stand. Des­halb legte die Kläge­rin nun auch ge­gen den Auf­tei­lungs­be­scheid Ein­spruch ein und nahm gleich­zei­tig den früher ge­stell­ten An­trag auf Auf­tei­lung der Steu­er­schuld zurück. Mit Er­lass des geänder­ten Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des, in dem die Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit des Ehe­man­nes re­du­ziert wor­den seien, sei auch der An­trag auf Auf­tei­lung der Steu­er­schuld über­holt. Dem folgte das Fi­nanz­amt nicht und hob den Auf­tei­lungs­be­scheid nicht auf.

Das FG wies die die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. VII R 88/17 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht einen Auf­tei­lungs­be­scheid er­las­sen. Die­ser ist - in­so­weit un­strei­tig - auch in­halt­lich zu­tref­fend.

Die Kläge­rin konnte ih­ren Auf­tei­lungs­an­trag nicht mehr zurück­neh­men, weil dies nach den Vor­schrif­ten über die Auf­tei­lung ei­ner Ge­samt­schuld (§§ 268 bis 280 AO) nicht vor­ge­se­hen ist. Zu­dem han­delt es sich bei dem Auf­tei­lungs­an­trag um die Ausübung ei­nes ver­wal­tungs­recht­li­chen Ge­stal­tungs­rechts. We­gen der Rechts­na­tur ei­nes Ge­stal­tungs­rechts und aus Gründen der Rechts­si­cher­heit kann der An­trag aber nicht wi­der­ru­fen bzw. zurück­ge­nom­men wer­den.

Die Möglich­keit ei­ner Rück­nahme des An­tra­ges er­gibt sich auch nicht aus den Vor­schrif­ten über die Steu­er­ver­an­la­gung von Ehe­gat­ten. Ein Auf­tei­lungs­be­scheid kann al­len­falls nach Maßgabe des § 280 Abs. 1 AO kor­ri­giert wer­den. Vor­lie­gend be­ruht der Auf­tei­lungs­be­scheid aber we­der auf un­rich­ti­gen An­ga­ben, noch hat sich die rückständige Steuer nach Er­tei­lung des Auf­tei­lungs­be­scheids geändert. Auch ist dem Fi­nanz­amt bei Er­lass des Auf­tei­lungs­be­schei­des keine of­fen­bare Un­rich­tig­keit i.S.d. § 129 AO un­ter­lau­fen.

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