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Steuerberatung

Keine Klageerhebung mit einfacher E-Mail

FG Köln 25.1.2018, 10 K 2732/17

Eine Klage kann nicht wirk­sam mit ein­fa­cher E-Mail er­ho­ben wer­den. Das gilt auch dann, wenn der E-Mail eine un­ter­schrie­bene Kla­ge­schrift als An­hang bei­gefügt ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über die Frage, ob ein Kin­der­geld­be­zug des Klägers den Tat­be­stand der Steu­er­hin­ter­zie­hung erfüllt und vorab über die Zulässig­keit der Klage.

Der Kläger er­hob beim FG Köln per E-Mail ohne Ver­wen­dung ei­ner qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Si­gna­tur Klage. Der E-Mail war im An­hang eine PDF-Da­tei bei­gefügt, die eine mit ei­ner ein­ge­scann­ten Un­ter­schrift des Klägers ver­se­hene Kla­ge­schrift ent­hielt. Im FG wurde die E-Mail nebst An­hang aus­ge­druckt und in den Ge­schäfts­gang ge­ge­ben.

Das FG wies die Klage man­gels Form­wirk­sam­keit als un­zulässig ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen. Die beim BFH anhängige Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde des Klägers wird dort un­ter dem Az. VI B 14/18 geführt.

Die Gründe:
In­ner­halb der Kla­ge­frist lag keine wirk­same Kla­ge­er­he­bung durch den Kläger vor. Die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand wa­ren nicht ge­ge­ben. Die Klage ist man­gels Form­wirk­sam­keit un­zulässig.

Nach § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage bei dem Ge­richt schrift­lich oder zur Nie­der­schrift des Ur­kunds­be­am­ten der Ge­schäfts­stelle zu er­he­ben. Die Schrift­form soll gewähr­leis­ten, dass der In­halt der Erklärung und die erklärende Per­son hin­rei­chend zu­verlässig ent­nom­men wer­den können. Außer­dem soll gewähr­leis­tet wer­den, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Ent­wurf han­delt, son­dern es mit Wis­sen und Wol­len des Be­rech­tig­ten dem Ge­richt zu­ge­lei­tet wor­den ist. § 64 FGO nor­miert da­mit ein be­son­de­res For­mer­for­der­nis, wel­ches über die bloße Text­form hin­aus­geht. Für eine wirk­same Klage muss die Un­ter­schrift bis zum Ab­lauf der Kla­ge­frist vor­lie­gen.

Die An­for­de­run­gen an eine "schrift­li­che" Kla­ge­er­he­bung sind nicht erfüllt, wenn dem Ge­richt - wie hier - le­dig­lich der Aus­druck ei­ner Kla­ge­schrift vor­liegt, die als PDF-An­hang mit ei­ner ein­fa­chen elek­tro­ni­schen Nach­richt (E-Mail) über­mit­telt wor­den ist. Für elek­tro­ni­sche Do­ku­mente ist die Ver­wen­dung ei­ner qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Si­gna­tur ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben (§ 52a FGO i.V.m. § 2 Abs. 3 ERVVO VG/FG NRW). Zu­dem darf die Zulässig­keit ei­ner Kla­ge­er­he­bung nicht da­von abhängig ge­macht wer­den, ob der E-Mail-An­hang bei Ge­richt aus­ge­druckt wird oder nicht.

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