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Steuerberatung

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Einnahmen aus Auftragsforschung

FG Münster 13.3.2018, 5 K 3156/16 U

Eine Hoch­schule, die einen Be­trieb ge­werb­li­cher Art im Be­reich der Auf­trags­for­schung un­terhält, ist in­so­weit nicht ge­meinnützig tätig, so dass die ent­spre­chen­den Ein­nah­men nicht ermäßigt be­steu­ert wer­den können. Die An­wen­dung des ermäßig­ten Um­satz­steu­er­sat­zes auf Leis­tun­gen der Auf­trags­for­schung wi­der­spricht den Vor­ga­ben der Mehr­wert­steuer-Sys­tem­richt­li­nie (bzw. der in den Streit­jah­ren noch gülti­gen 6. EG-Richt­li­nie).

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Hoch­schule des Lan­des NRW und als sol­che eine Körper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts und zu­gleich eine Ein­rich­tung des Lan­des (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Ge­set­zes über die Hoch­schu­len des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len vom 14.3.2000 - HG NRW -). Die Kläge­rin hatte sich im Fe­bruar 2001 durch Werk­ver­trag ge­genüber einem Auf­trag­ge­ber zur Durchführung und Er­stel­lung ei­ner wis­sen­schaft­li­chen Stu­die ver­pflich­tet. Be­reits vor Ab­schluss des Pro­jekts ver­ein­nahmte sie Zah­lun­gen des Auf­trag­ge­bers.

Diese un­ter­warf das Fi­nanz­amt dem vollen Um­satz­steu­er­satz. Dem­ge­genüber be­rief sich die Kläge­rin auf­grund der Ge­meinnützig­keit ih­res Be­trie­bes ge­werb­li­cher Art und der dar­aus fol­gen­den Steu­er­ermäßigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: V R 16/18 anhängig.

Die Gründe:
Die streit­be­fan­ge­nen Umsätze aus dem Werk­ver­trag un­ter­lie­gen - ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläge­rin - nicht dem ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG, son­dern viel­mehr dem re­gulären Um­satz­steu­er­satz gem. § 12 Abs. 1 UStG.

Der Be­trieb ge­werb­li­cher Art Auf­trags­for­schung war nicht als ge­meinnützig an­zu­er­ken­nen. Für die Be­ur­tei­lung der Vor­aus­set­zun­gen für die Ge­meinnützig­keit war aus ge­set­zes­sys­te­ma­ti­schen Gründen nicht auf die Trägerkörper­schaft, son­dern auf den Be­trieb ge­werb­li­cher Art ab­zu­stel­len. Die­ser fi­nan­ziert sich al­ler­dings nicht über­wie­gend aus Zu­wen­dun­gen der öff­ent­li­chen Hand i.S.v. § 68 Nr. 9 AO, son­dern aus­schließlich aus Ent­gel­ten für die For­schungstätig­keit.

Un­abhängig da­von la­gen die Vor­aus­set­zun­gen auch in der Per­son der Kläge­rin nicht vor, da sie sich nicht aus Zu­wen­dun­gen, son­dern aus Zu­schüssen nach dem Hoch­schul­ge­setz NRW fi­nan­ziert. Die An­wen­dung des ermäßig­ten Um­satz­steu­er­sat­zes auf Leis­tun­gen der Auf­trags­for­schung wi­der­spricht zu­dem den Vor­ga­ben der Mehr­wert­steuer-Sys­tem­richt­li­nie (bzw. der in den Streit­jah­ren noch gülti­gen 6. EG-Richt­li­nie). Da­nach sind nicht alle ge­meinnützi­gen Ein­rich­tun­gen, son­dern nur sol­che, die zusätz­lich für wohltätige Zwecke und im Be­reich der so­zia­len Si­cher­heit tätig sind, begüns­tigt.

Mit ih­rem in­so­weit maßgeb­li­chen un­ter­neh­me­ri­schen Be­reich erfüllte die Kläge­rin diese Vor­aus­set­zun­gen je­doch nicht. Dass § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG i.V.m. § 68 Nr. 9 AO eine wei­ter­ge­hende Begüns­ti­gung gewährt, ist da­bei un­er­heb­lich, da es kei­nen An­spruch auf Gleich­be­hand­lung im Un­recht gibt. Schließlich stellte die Auf­trags­for­schung auch kei­nen Zweck­be­trieb dar, weil die Kläge­rin nicht dar­ge­legt hatte, den ver­folg­ten Zweck - Förde­rung der Wis­sen­schaft und For­schung - nur durch einen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb er­rei­chen zu können.

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